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StVO: § 15 | § 15a | § 16  ]

   in Gesetzen und Verordnungen
 nur exakte Wortphrase
 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§15a Abschleppen von Fahrzeugen

 (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

 (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

 (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

 (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

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Hinweis: Weitere Infos siehe FAQ » Abschleppen | Schleppen | Anschleppen «


 
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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