Abschnitt 1: Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1
Zeichen 600 Absperrschranke
2
Zeichen 605 Pfeilbake Leitbake
3
Zeichen 628 Leitschwelle mit Leitbake
4
Zeichen 629 Leitbord mit Leitbake
zu 3 und 4
Erläuterung Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung.
5
Zeichen 610 Leitkegel
6
Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel
7
Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7
Erläuterung 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. 2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2: Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8
Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven
Erläuterung Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9
Zeichen 626 Leitplatte
10
Zeichen 627 Leitmal
Erläuterung Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3: Einrichtungen zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11
Zeichen 620 Leitpfosten (links) (rechts)
Erläuterung Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4: Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12
Zeichen 630 Parkwarntafel
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!