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Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


 
Quelle: Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 23.07.2009. Letzte Änderung durch: Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43 S. 2023, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009).
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