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StVG: § 23 | § 24 | § 24a  ]

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Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

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Änderungsbegründung:

Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Gegenstand: § 24 und 24a StVG (Anhebung der maximalen Bußgeldregelsätze)

Auszug aus BT-Drucksache 348/08 vom 23.05.2008: Hier klicken


 
Quelle: Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 23.07.2009. Letzte Änderung durch: Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43 S. 2023, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009).
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