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StPO: § 170 | § 261 | § 463b  ]

   in Gesetzen und Verordnungen
 nur exakte Wortphrase
 

Strafprozessordnung

StPO § 261: Ergebnis der Beweisaufnahme

 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.


 
Quelle: Auszug aus Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.08.2009. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 S. 2353 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 03. August 2009).
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