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OwiG: § 33 | § 34 | § 35 - 45  ]

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 nur exakte Wortphrase
 

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

SIEBENTER ABSCHNITT

Verjährung

§ 34 Vollstreckungsverjährung

 (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

 (2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

 (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

 (4) Die Verjährung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder

  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.


 
Quelle: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.08.2009. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 S. 2353 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. August 2009).
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