(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Quelle: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.08.2009. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 S. 2353 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. August 2009).
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