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Zu den Sorgfaltspflichten von Fahrzeugführern und von Fußgängern an Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“)
StVO §§ 26 Absatz 1, 41 Absatz 3, Zeichen 293

1. Die Sorgfaltspflichten des § 26 Absatz 1 StVO gelten auch auf einem Fußgängerüberweg auf einem uneingeschränkt zugänglichen Parkplatz eines Supermarkts.

2. An Fußgängerüberwegen gilt der Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht mit der Folge, dass Fußgänger sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Fahrer eines Kfz ihnen den Vorrang einräumen wird. (Leitsätze RA GG)

OLG Celle, Urteil vom 5. 6. 2000 - 14 U 220/99

Aus den Gründen:
Mit Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass den Beklagten zu 2 ein erhebliches Verschulden an der Verursachung des Unfalls trifft, weil er die besonderen Sorgfaltspflichten, die einem Kraftfahrer bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg obliegen, verletzt hat.

Diese Sorgfaltspflichten nach § 26 Absatz 1 StVO galten für den Beklagten zu 2 auch bei dem hier fraglichen „Zebrastreifen“ auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz des Supermarkts.

Aber auch die Klägerin hat unachtsam gehandelt. Ein Mitverschulden gegen sich selbst (§§ 9 StVG, 254 BGB) ergibt sich daraus, dass sie den Überweg betreten hat, ohne den herannahenden Klein-Lkw des Beklagten auf den letzten Metern der Fahrtstrecke vor dem Zebrastreifen im Auge zu behalten und zu beobachten. An Fußgängerüberwegen herrscht weder für die Kraftfahrer noch für die Fußgänger der Vertrauensgrundsatz. Der Überwegbenutzer hat den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beobachten; er darf sich nicht bedingungslos darauf verlassen, dass ihm der Fahrzeugführer den Vorrang einräumen wird (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 26 StVO Rdn. 14 m.w.N.).

Allein aus der unbestrittenen Verringerung der Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 2 geführten Klein-Lkw durfte die Klägerin nicht ohne weiteres herleiten, dass dieser sie bemerkt hatte und rechtzeitig würde anhalten können. Ebenso wie denjenigen Fußgänger, der trotz nahe an den Fußgängerüberweg herangefahrenen Fahrzeugs sein Vorrecht erringen will (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rdn. 21 m.w.N.), trifft auch im vorliegenden Fall die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie wegen starker Sonneneinstrahlung keinen Blickkontakt zu dem Beklagten zu 2 hatte aufnehmen können und deshalb aus der bloßen Reduzierung der Geschwindigkeit aus einer nicht genau feststellbaren Geschwindigkeit heraus nicht schließen durfte, der Beklagte zu 2 werde auch anhalten.

In einer solchen Situation durfte sie nicht einfach „im blinden Vertrauen“ auf das ordnungsgemäße Verhalten des Beklagten zu 2 ihr Vorrecht am Fußgängerüberweg ausüben. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2 entgegen der Behauptung der Klägerin seine Geschwindigkeit auch nicht etwa nur auf Schrittgeschwindigkeit oder noch weiter reduziert hat. So hat der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge N, bei seiner Vernehmung angegeben, dass das von dem Beklagten zu 2 gesteuerte Fahrzeug mit „recht schnellem Tempo“ auf den Übergang zugefahren sei, dann jedoch etwa 8 m von dem Zebrastreifen entfernt die Geschwindigkeit verringert habe; allerdings sei es immer noch keine Schrittgeschwindigkeit gewesen.

Angesichts dieser Verkehrssituation durfte die Klägerin nicht als sicher davon ausgehen, dass das von dem Beklagten zu 2 gesteuerte Fahrzeug auch tatsächlich anhalten würde. Sie hätte vielmehr die Fahrweise des Klein-Lkw weiter beobachten müssen um sicher zu stellen, dass ein gefahrloses Überqueren des Zebrastreifens ermöglicht war.
Bei der vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Verschuldensanteils hält der Senat unter Berücksichtigung aller für die Abwägung maßgeblichen Umstände deshalb eine Haftungsverteilung von 20 zu 80 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Ein Zurücktreten des Verschuldensanteils der Klägerin gegenüber demjenigen des Beklagten zu 2 kommt insgesamt angesichts der Unfallumstände nicht in Betracht.


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