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Wenden auf Mittelstreifendurchbruch an einer Kreuzung
StVO § 9 Absatz 5; StVG § 17

Beim Wenden auf einer Vorfahrtsstraße im Bereich der Kreuzung mit einer aufgrund Zeichenregelung wartepflichtigen Nebenstraße gebietet die besondere Sorgfaltspflicht aus § 9 Absatz 5 StVO es dem Wendenden, einem für ihn von links aus der Nebenstraße kommenden Kraftfahrer den Vorrang einzuräumen, ehe er dessen Fahrlinie im Ausgang seines Wendebogens kreuzt.

LG Berlin, Urteil vom 8. 4. 1999 - 58 S 427/98

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw den S. in nordöstlicher Richtung und wendete in Höhe der kreuzenden L. - Straße ihr Fahrzeug in dem sechs Meter breiten Mittelstreifendurchbruch. Beim Einfahren nach links in die nördliche Richtungsfahrbahn des S. kam es zur Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, der aus der L.-Straße kommend die Kreuzung in Geradeausfahrt überqueren wollte. Die L.-Straße ist gegenüber dem S. wartepflichtig (Zeichen 205 zu § 41 Absatz 1 Nr. 1b StVO).
Das Amtsgericht hat die auf Schadenersatz in Höhe von 3.877 DM gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Verkehrsteilnehmer, die aus einer untergeordneten Straße einfahren, dem Verkehrsteilnehmer, der sich auf einem bevorrechtigten Zwischenstück der Hauptstraße befindet, unabhängig davon die Vorfahrt einzuräumen haben, ob dieser seine Fahrt in Richtung der untergeordneten Straße fortsetzen will oder unter Kreuzung der Fahrtlinie des Wartepflichtigen seine Fahrt nach links fortzusetzen beabsichtigt (OLG Düsseldorf, VRS 40, 294).

Dem steht aber zum einen entgegen, dass das Vorfahrtsrecht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der vorrangigen Straße dient, der Wendende diesen Verkehrsfluß aber gerade unterbricht. Zum anderen ist der Wendende gem. § 9 Absatz 5 StVO verpflichtet, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und trägt daher das Risiko seiner Fahrweise allein, solange er ein erhebliches Mitverschulden des Unfallgegners nicht beweisen kann. Wäre der im Kreuzungsbereich einer Vorfahrtstraße Wendende gegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Nebenstraße bevorrechtigt, bestände die Gefahr, dass der Wartepflichtige die Absicht des Wendenden nicht erkennt und meint, dieser werde nach links in die Nebenstraße abbiegen, ohne die Fahrspur des Wartepflichtigen zu kreuzen. Den Wendenden trifft nach § 9 Absatz 5 StVO aber die Pflicht, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - also auch gerade derartige Mißverständnisse - auszuschließen, so dass er dem Verkehr aus der Nebenstraße auch dann den Vorrang einzuräumen haben wird, wenn die bevorrechtigte Straße keinen Mittelstreifen aufweist. Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Ginge man mit dem OLG Düsseldorf (VRS 40, 294) davon aus, dass der Bereich des Mittelstreifendurchbruchs als Teil der bevorrechtigten Straße zu behandeln und dem Wendenden ein Vorrecht einzuräumen sei, hätte das zur Folge, dass der Mittelstreifen von Fahrzeugen zweier Klassen befahren würde, nämlich solchen, die aus der Nebenstraße kommend nach links abbiegen wollen und denen gegenüber der Geradeausverkehr aus der Nebenstraße bevorrechtigt ist, und solchen, die auf der Vorfahrtstraße wenden und denen gegenüber der Verkehr aus der Nebenstraße wartepflichtig wäre. Das würde aber gerade dann, wenn das Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall – bereits längere Zeit wegen des Querverkehrs im Mittelstreifendurchbruch warten mußte und demzufolge seine Herkunft nicht mehr zu erkennen ist, zu einem untragbaren Ergebnis führen. Dem OLG Düsseldorf stellte sich dieses Problem nicht, da es sich in jenem Fall nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung handelte.
Die Klägerin hat demnach den Unfall unter Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO allein verursacht und verschuldet.

Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die Wendeabsicht der Klägerin erkennen konnte, noch dass er sich sein Vorrecht erzwingen wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Absatz 2 StVG darstellt, denn mangels eines erkennbaren Mitverschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG das grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin und die damit von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so schwer zu bewerten, dass eine Mithaftung der Beklagten allein aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ihres Versicherungsnehmers nicht in Betracht kommt.


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