Zum Inhalt des Vorfahrtsrechts
StVO § 8 Absatz 2 Satz 2
1. Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er sich zum Einfahren in die Vorfahrtsstraße entschließt, bereits sichtbar ist.
2. Ist dem in eine bevorrechtigte Straße einfahrenden Kraftfahrer auch kein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen, kann ein Verursachungsbeitrag gegenüber dem des auf der Vorfahrtsstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten.
OLG Hamm, Urteil vom 2. 2. 2000 - 13 U 155/99
Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung für immaterielle und materielle Schäden auf Grund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am Unfalltag gegen 14.10 Uhr befuhr der Kläger mit dem Krad Suzuki (500 cm3) die I-Straße aus Richtung R. kommend in Fahrtrichtung. Hier gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Im Bereich der aus seiner Sicht von rechts einmündenden, untergeordneten Straße „J-Weg“ kollidierte er mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, Lkw (Viehtransporter) der Firma W, der im Begriff war, aus dem „J-Weg“ kommend nach links in die Straße „I“ in Fahrtrichtung R. einzubiegen.
Der Kläger stürzte im Zuge des Unfallgeschehens auf die Fahrbahn und prallte gegen das linke Hinterrad des Lkw. Er erlitt erhebliche Verletzungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. habe der Kläger die zulässige Geschwindigkeit um 90% überschritten, da die Ausgangsgeschwindigkeit etwa 95 km/h betragen habe. Beim Beklagten zu 1) sei schuldhaftes Verhalten nicht festzustellen. Der Kläger sei für ihn zum Zeitpunkt des Einbiegeentschlusses nicht sichtbar gewesen. Ein eventuell gegen den Beklagten zu 1) sprechender Beweis des ersten Anscheins sei ausgeräumt. Der Beklagte zu 1) habe nach dem Erkennen des herannahenden Klägers auch nicht fehlerhaft reagiert.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823, 847 BGB nicht zu. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall vom 23. 9. 1997 nicht schuldhaft verursacht (1.). Der Unfall ist ausschließlich auf schuldhaftes unfallursächliches Verhalten des Klägers zurückzuführen (2.). Demgemäss ist eine Haftung der Beklagten zu 2) für festgestelltes Verschulden des Beklagten zu 1) und/oder für vermutetes Verschulden der Halterin des bei ihr haftpflichtversicherten Lkw zu verneinen (3.).
1. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall nicht schuldhaft verursacht, so dass eine Haftung aus §§ 823, 847 BGB entfällt.
a) Dem Beklagten zu 1) kann zunächst nicht vorgeworfen werden, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 StVO die Vorfahrt des Klägers verletzt zu haben.
aa) Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht des herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Auenblick, in dem er sich zum Einfahren in die Vorfahrtstraße entschließt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes Fahrzeug herannahen könnte, löste noch keine Wartepflicht aus (BGH VersR 1994, 492; OLGR Hamm 1994, 147, jeweils m.w.N.).
bb) Dementsprechend kommt es vorliegend darauf an, ob der Beklagte zu 1) den Kläger zum Zeitpunkt des Einbiegeentschlusses wahrnehmen konnte. Dies hängt entscheidend von der vom Kläger gefahrenen Annäherungsgeschwindigkeit ab.
(1) Nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1) den Kläger auf Grund der von diesem gefahrenen (überhöhten) Ausgangsgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht wahrnehmen konnte, als er - der Beklagte zu 1) - sich entschloss, vom Weg nach links in die K-Straße einzubiegen.
(2) Die Darstellung des Beklangte zu 1) wird entscheidend durch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B, der dem Senat aus zahlreichen anderen verkehrsanalytischen Gutachten als besonders kompetent und erfahren bekannt ist, in seinen überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten sowie der im Senatstermin vorgenommenen Ergänzungen dieser beiden Gutachten bestätigt.
(3) Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an.
Eine Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers - unterhalb von 80 km/h -, die eine Wahrnehmung durch den Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt des Einbiegeentschlusses erlaubt hätte, ist auszuschließen.
(a) Zwar wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen theoretisch möglich, dass der Kläger auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1) zunächst mit einem Spurwechsel nach links reagiert hat, ohne sein Motorrad abzubremsen. Da die bezeichnete Spur jedoch parallel zur Fahrbahn verläuft und dem Kläger 2 Sekunden Zeit zur Verfügung gestanden haben, hätte der Kläger den Spurwechsel aus einer großen Entfernung durchführen müssen. Dieses Vorgehen würde jedoch ein gänzlich ungewöhnliches Fahrverhalten bedingen. Der Kläger hätte dann rund 50 m und 3,6 Sekunden vor der späteren Kollision auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1) mit einem Spurwechsel nach links, ohne abzubremsen, reagiert. Er wäre dann trotz Wahrnehmung des von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw und er sich daraus ergebenden logischen Konsequenz, dass der Lkw in Kürze nahezu die gesamte Breite der Fahrbahn blockieren würde, rund 30 m ungebremst weitergefahren. Erst rund 20 m vor der späteren Kollision hätte er dann die Blockierbremsung eingeleitet, die zu der Spurzeichnung führte. Der Senat schließt aus, dass sich der - nach eigenen Angaben besonders besonnene und im Straßenverkehr erfahrene - Kläger so verhalten hat. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Kläger - selbst wenn er bis zu 70 km/h schnell gefahren wäre - ohne weiteres möglich gewesen wäre, hinter dem Heck des einfahrenden Lkw mit ausreichendem Sicherheitsabstand vorbeizufahren. Hierbei wäre der Kläger von dem Lkw des Beklagten zu 2) weder gefährdet noch wesentlich behindert worden. Es hätte ausgereicht, wenn der Kläger geradeaus auf seiner Fahrspur weitergefahren wäre. Der Sachverständige hat insoweit von einer für den Kläger „absolut unkritischen Situation“ gesprochen.
(b) Demgegenüber spricht nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen gerade der Umstand, dass der Kläger im Bereich der Einmündung des J-Weges, wo die Straße eine leichte S-Kurve vollzieht, unter Benutzung der Gegenfahrbahn geradeaus gefahren ist, für eine Annäherungs-Geschwindigkeit jenseits von 80 km/h. Wird nämlich ein Motorrad über eine längere Strecke mit 5 oder 6 m/s verzögert, so hat es das Bestreben, sich aufzurichten und geradeaus zu fahren. Mit diesem Verhalten ist zu erklären, dass es dem Kläger nicht möglich war, der Verschwenkung zu folgen und er deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten ist.
(c) Schließlich spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das optische Erscheinungsbild der von dem Krad gezeichneten Spur gegen einen Spurwechsel des Klägers aus einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h. Die auf der Gegenfahrbahn gezeichnete Blockierspur des Motorrades verläuft von Anfang an parallel zur Fahrbahn. Demgemäss befand sich der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Spurbeginns parallel zur Fahrbahn. Hätte der Kläger aber auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1) zunächst durch Ausweichen nach links (Spurwechsel) und kurz danach mit einer Vollbremsung reagiert, so hätte das Krad - so der Sachverständige - eine schräg verlaufende Bremsspur zeichnen müssen.
(d) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, zum Kollisionszeitpunkt sei er im dritten Gang und daher nicht mit mehr als 65 km/h gefahren. Zum einen steht nicht fest, dass er im dritten Gang gefahren ist. Zum anderen folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass das Krad auf Grund der technischen Eigenschaften im dritten Gang eine Geschwindigkeit von 101 km/h erzielen kann.
cc) Näherte sich der Kläger aber mit einer Geschwindigkeit jenseits der 80 km/h, war er für den Beklagten zum Zeitpunkt, als dieser den Einbiegeentschluss fasste, mehr als 120 m entfernt und somit nicht wahrnehmbar. Eine Vorfahrtsverletzung kommt danach nicht in Betracht.
b) Dem Beklagten zu 1) kann auch kein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO vorgeworfen werden. Er hat weder einen schneidenden Einbiegevorgang vorgenommen noch verspätet und/oder fehlerhaft reagiert.
aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ist ein diagonaler bzw. schneidender Einbiegevorgang des Lkw mit der Lage des Kollisionsortes, welcher durch die Spurzeichnung auf der Fahrbahn belegt ist, nicht zu vereinbaren. Der vorliegende Anstoß des Krades gegen das linke Hinterrad ist nur bei einem stark, den Vorschriften entsprechenden, winkligen Einbiegevorgang möglich, wie er im Gutachten des Sachverständigen dargelegt worden ist. Der Kläger greift in der Berufungsinstanz die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen auch nicht mehr substantiiert an.
bb) Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich eine verspätete oder fehlerhafte Reaktion weder im Fall einer geringen (50-70 km/h) noch einer deutlich überhöhten Annäherungs-Geschwindigkeit des Krades (ab 80 km/h) darstellen.
2. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist der Senat davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen einzig auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Der Kläger hat unter Verstoß gegen § 3 Absatz 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 60% überschritten.
3. Die Beklagte zu 2) haftet bzgl. des geltendgemachten Schmerzensgeldes weder für - nicht feststellbares - eigenes Verschulden des Beklagten zu 1) noch für vermutetes Verschulden der - nicht mitverklagten - Halterin des bei ihr haftpflichtversicherten Lkw.
(...)