Startseite Urteile Unfallhaftung Verdienstausfall 

Berechnung des Verdienstausfalls durch verzögerten Eintritt in das Erwerbsleben
BGB §§ 842, 843; StVG § 11

1. Bei der Berechnung des Schadens (Verdienstausfalls) wegen unfallbedingtem, verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Verletzte bei Hinwegdenken des Unfalls verpflichtet gewesen wäre, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten.

2. Studiert der Verletzte wegen des Unfalls ein anderes Studienfach als ursprünglich beabsichtigt, so ist für die Berechnung des Verzögerungsschadens die ursprüngliche Studiendauer zugrunde zu legen, wenn der Verletzte tatsächlich länger studiert hat und die eingetretene Verlängerung nicht auf die Folgen des Unfalls zurückzuführen ist. (Leitsätze RA GG)

OLG Hamm, Urteil vom 26. 11. 1997 - 13 U 92/96

Zum Sachverhalt:
Der damals 16 Jahre alte Kläger hat bei einem Unfall am 24. 7. 1977 erhebliche Verletzungen erlitten. Er hat sich bezüglich des Schmerzensgeldes vom beklagten Haftpflichtversicherer abfinden lassen. Auf den materiellen Schaden hat er 1980 10.000 DM erhalten.

Mit der Klage machte der Kläger weiteren Schadensersatz, u.a. wegen verzögerten Eintritts in das Erwerbsleben, geltend. Er hat hierzu vorgetragen, er habe vorgehabt, Gymnasiallehrer für naturwissenschaftliche Fächer zu werden. Das sei ihm wegen der aufgrund des Verkehrsunfalles erlittenen Verletzungen nicht mehr möglich gewesen, weil er den körperlichen Anforderungen der Ausbildung und der Berufsausübung, insbesondere z.B. einer Labortätigkeit, die mit längerem Stehen verbunden sei, nicht gewachsen gewesen wäre. Der Kläger hat, unfallbedingt um ein Jahr verspätet, am 22. 6. 1981 das Abitur bestanden.

Er hat ab dem Wintersemester 1981/82 Rechtswissenschaft und zunächst zusätzlich auch Betriebswirtschaft studiert und das erste Staatsexamen, welches er zunächst (am 7. 7. 1988) nicht bestanden hatte, am 1. 2. 1991 abgelegt. Nach Ableistung des Referendardienstes vom 1. 5. 1991 bis 15. 3. 1994, dem Bestehen des zweiten Staatsexamens im Februar 1994 und kurzer Arbeitslosigkeit ist der Kläger ab 3. 11. 1994 als Rechtsanwalt tätig. Er hat Verdienstausfall für die Jahre 1987 bis 1993 verlangt und geltend gemacht, seine Ausbildung habe sich über die einjährige Verlängerung der Schulzeit hinaus während des Studiums unfallbedingt, insbesondere wegen der Behinderung beim Gehen und Stehen, um weitere eineinhalb Jahre verzögert. Auf dieser Grundlage hat der Kläger sich unter Ansetzung von Bezügen der Besoldungsgruppe A 13, welche er ohne den Unfall ab 1987 erhalten hätte, und unter Berücksichtigung der Referendarbezüge, die er ab Mai 1991 erhalten hat, einen Verdienstausfallschaden von insgesamt 261.155,19 DM errechnet.

Das Landgericht hat dem Kl. 85.379,34 DM als Fortkommensschaden für zwei Jahre zugesprochen. Die hiergegen erhobene Berufung des Beklagte hatte weitgehend Erfolg, während die Berufung des Klägers im Ergebnis erfolglos blieb.

Aus den Gründen:
Als Fortkommensschaden (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG) steht dem Kläger ein Betrag von insgesamt 51.671,44 DM zu, und zwar für das Jahr 1987 entgangene Referendarbezüge in Höhe von 20.767 DM und für das Jahr 1990 ein Betrag von 30.904,44 DM, der sich aus entgangenen Bezügen der Besoldungsgruppe A 13 von 54.032,44 DM abzüglich erzielbarer Referendareinkünfte von 23.128 DM ergibt.

1. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger ohne den Unfall vom 24. 7. 1977 naturwissenschaftliche Fächer studiert hätte und Gymnasiallehrer geworden wäre bzw. jedenfalls einen Beruf mit einem der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden Einkommen erreicht hätte (§ 287 Absatz 1 ZPO).
Abgesehen davon, dass der Beklagte ein unfallbedingt entgangenes Einkommen für ein Jahr auf dieser Grundlage nicht bestreitet, lassen das Abschlußzeugnis der Realschule und die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an den Schülerwettbewerben „Jugend forscht“ die Neigung und Begabung des Klägers für naturwissenschaftliche Fächer deutlich erkennen. Dass der Kläger im Abitur die Schwerpunkte bereits auf andere Fächer gelegt hatte, hat demgegenüber weniger Bedeutung, weil der Kläger nach dem Unfall das ursprünglich gewählte Berufsziel aufgegeben hatte. Ob der Kläger aufgrund der unfallbedingten körperlichen Behinderungen ein naturwissenschaftliches Studium tatsächlich nicht ergreifen und den Beruf eines Gymnasiallehrers für naturwissenschaftliche Fächer tatsächlich nicht hätte ausüben können, mag zweifelhaft sein. Der Kläger fühlte sich zu einem solchen Studium und zur Ausübung eines solchen Berufes aber jedenfalls gesundheitlich nicht in der Lage, ohne dass ihm deshalb der Vorwurf gemacht werden kann, er habe von dem ursprünglich gewählten Ausbildungsweg und Berufsziel überhaupt nicht Abstand nehmen müssen.

2. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Ausbildung des Klägers sich über die vom Beklagten anerkannte einjährige Verzögerung der schulischen Ausbildung hinaus unfallbedingt um ein weiteres Jahr, und zwar während des Studiums verzögert hat (§ 287 Absatz 1 ZPO).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der neben der Rechtswissenschaft zunächst auch Betriebswirtschaftslehre studiert hat, etwa dieses Zweitstudium nicht aufnehmen durfte, um den Schädiger zu entlasten. Die körperlichen Einschränkungen, denen der Kläger unfallbedingt unterlag, waren beträchtlich. Dem entspricht es, dass dem Kläger über die allgemeine Höchstdauer der Ausbildungsförderung (9 Semester) hinaus für weitere 12 Monate BAföG bewilligt worden ist. Diese Verlängerung der Ausbildungsförderung setzt gem. § 15 Absatz 3 Nr. 1 BAföG schwerwiegende Gründe voraus, die nur in der unfallbedingten Behinderung des Klägers liegen können; andere Gründe sind jedenfalls nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne den Unfall etwa nicht sofort zu einem naturwissenschaftlichen Studium zugelassen worden wäre, hat der Senat nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wenn er den Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hätte (dazu s.u. 3.), nicht unmittelbar im Anschluß daran einen Studienplatz erhalten hätte.

3. Der Beklagte macht aber zu Recht geltend, dass der Kläger sich auf diese unfallbedingte Verzögerung des Studiums ein Jahr anrechnen lassen muß, weil er unfallbedingt keinen Wehr- bzw. Ersatzdienst zu leisten brauchte. Grundsätzlich ist die Zeit des unfallbedingt entfallenden Wehr- bzw. Ersatzdienstes anrechenbar (vgl. Steffen, DAR 1984, 4f.), wobei die Beweislast beim Schädiger liegen mag, obwohl gem. § 1 WehrpflG alle Männer ab 18 Jahre wehrpflichtig sind, es sei denn, sie sind wehrdienstuntauglich (§9 WehrpflG) oder vom Wehrdienst befreit (§ 11 WehrpflG). Der Beklagte, dem insoweit die Anwendung von § 287 ZPO zugute kommt (vgl. Steffen, DAR1984, 5), hat den ihm obliegenden Beweis zur Überzeugung des Senats geführt.

Es haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger ohne den Unfall vom 24. 7. 1977 etwa keinen Wehr- oder Ersatzdienst hätte leisten müssen. Der Hinweis des Klägers auf eine Pankreatitis ist ohne nähere Darlegung von Art, Umfang und Dauer dieser Erkrankung unsubstantiiert, zumal im Privatgutachten Dr. S ausgeführt wird, unfallfremde Erkrankungen oder Gebrechen hätten beim Zustandekommen des Beschwerdebildes des Klägers nicht mitgewirkt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus allgemeinen Gründen, etwa wegen eines sog. Überhangs an Wehrpflichtigen, nicht eingezogen worden wäre. Das Schreiben des Bundesministers für Verteidigung vom 7. 8. 1997 läßt vielmehr erkennen, dass allenfalls ein geringer sog. Restanteil von Wehrpflichtigen in einer Größenordnung von etwa 2% nicht eingezogen worden wäre. Damit besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger ohne den Unfall vom 24. 7. 1977 den Wehr- oder Ersatzdienst hätte leisten müssen.

4. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ohne den Unfall vom 24. 7. 1977 mit dem Jahr 1987 - die Parteien rechnen übereinstimmend mit vollen Jahren; dem schließt der Senat sich an (§ 287 Absatz 1 ZPO) - das Gehalt eines Studienreferendars bezogen hätte. Der Kläger hätte das naturwissenschaftliche Studium mit dem Wintersemester 1981/82 (nach Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes, s. o.) begonnen und - einschließlich der Prüfungszeit - frühestens mit dem Jahre 1986, d.h. nach etwa 5¼ Jahren, erfolgreich beendet. Dass der Kläger, wie er nun (anders als in der Klageschrift) vorträgt, ein naturwissenschaftliches Studium innerhalb von sieben Semestern abgeschlossen hätte, hält der Senat trotz der Affinität des Klägers zu den Naturwissenschaften (s.o. 1) für illusorisch (§ 287 Absatz 1 ZPO), zumal die Höchstdauer der Ausbildungsförderung bereits neun Semester beträgt (s.o.).

Für die Zeit der Referendarausbildung einschließlich der Prüfungszeit setzt der Senat entsprechend dem Vorbringen des Klägers drei Jahre an. Der Kläger hätte dementsprechend frühestens 1990 das Gehalt eines Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13) bezogen, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er unmittelbar nach Abschluß der Referendarzeit auch eine entsprechende Anstellung gefunden hätte (§ 287 ZPO). Dafür spricht das vom Kläger eingereichte Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 11. 8. 1997, auch wenn es eine genaue Fächerkombination nicht erkennen läßt.

Der Kläger muß sich jedoch so behandeln lassen, als habe er das Studium der Rechtswissenschaft, das er mit dem Wintersemester 1981/82 aufgenommen hat, einschließlich der Prüfungszeit für das erste Staatsexamen mit dem Jahre 1987 abgeschlossen. Das Studium der Rechtswissenschaft hat sich, weil der Kläger keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten mußte, im Ergebnis nicht unfallbedingt verzögert. Die Dauer des Studiums der Rechtswissenschaft einschließlich der Prüfungszeit setzt der Senat ebenso lang an wie die Dauer des naturwissenschaftlichen Studiums (s.o.), so dass der Kläger eigentlich mit dem Jahre 1988 den Referendardienst hätte leisten können, der einschließlich der Zeit für die Ablegung des zweiten Staatsexamens etwa drei Jahre gedauert hätte, wie die Bescheinigung des Präsidenten des Landgerichts B. vom 2. 5. 1991 bestätigt. Der Kläger hätte demgemäß mit dem Jahre 1991 als Volljurist in das Berufsleben eintreten können.

Tatsächlich hat der Kläger für das Studium der Rechtswissenschaft aber länger benötigt und den Referendardienst erst ab Mai 1991 (bis 15. 3. 1994) abgeleistet. Dass diese weitergehende Ausbildungsverzögerung nicht in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos gehört, sondern etwa auf den Unfall vom 24. 7. 1977 zurückzuführen ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt dazu auch nichts vor. Auch für Ausbildungsverzögerungen, auf die der Kläger sonst keinen Einfluß hatte (vgl. BGH, VersR 1985, 62: Studentenstreiks), fehlt es am Sachvortrag des Klägers. Der Kläger muß sich deshalb so behandeln lassen, als habe er mit dem Jahre 1990 die rechtswissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen und ab 1991, statt tatsächlich ab 16. 3. 1994, in das Berufsleben als Volljurist eintreten können.

Dementsprechend sind dem Kläger wegen der unfallbedingten Ausbildungsverzögerung um ein Jahr (1) die unfallbedingt entgangenen Referendarbezüge für das Jahr 1987 und (2) die unfallbedingt entgangenen Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 für 1990 abzüglich der in diesem Jahr erzielbaren Referendareinkünfte, zu ersetzen.

5. Der unfallbedingt entstandene Verdienstausfallschaden des Klägers beträgt dementsprechend 51.671,44 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 20.767 DM Referendarbezüge für das Jahr 1987 und 30.904,44 DM Gehaltsdifferenz für das Jahr 1990, nämlich 54.032,44 DM erzielbares Einkommen abzüglich eines Referendargehalts von 23.128 DM ...

6. Ein weitergehender Verdienstausfallschaden für die Zeit von 1991 bis einschließlich 1993 ist dem Kläger, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht entstanden. Der Senat geht dabei davon aus, dass das Einkommen, welches der Kläger ab 1991 erzielen konnte, dem eines Gymnasiallehrers entspricht (§ 287 ZPO). Der Kläger hat zu der Auflage, die ihm hinsichtlich des ab 1991 erzielbaren Einkommens gemacht worden ist, keine Stellung genommen. Es hätte nicht fern gelegen, das Einkommen anzusetzen, welches der Kläger als Rechtsanwalt tatsächlich erzielt. Die Angaben, die der Kläger dazu im Rahmen des PKH-Verfahrens gemacht hat, sind ohne die Zustimmung des Klägers nicht verwertbar (§ 117 Absatz 2 Satz 2 ZPO).

Diese erforderliche Zustimmung hat der Kläger nicht erteilt. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Kläger, der als junger Mensch sein ursprüngliches Berufsziel aufgeben mußte und deshalb seine Berufswahl schon früh umstellen mußte, einen Beruf ergreifen konnte und ergriffen hat, der ihm dieselben Einkommensmöglichkeiten wie der ursprünglich gewählte Beruf des Gymnasiallehrers vermitteln kann, zumal die vorhandenen geistigen Fähigkeiten des Klägers durch den Unfall vom 24. 7. 1977 nicht beeinträchtigt worden sind.


« Fahren Standstreifen | Fußgängerunfall »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen