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Keine Unabwendbarkeit des Unfalls bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung
StVG § 7 Absatz 2, 17

Ein Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20-30% überschreitet, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen ist.

OLG Bremen, Urteil vom 13. 2. 2001 - 3 U 53/2000 = 3 O 2/91/1999a

Zum Sachverhalt:
Am 30. 6. 1997 kam es zwischen dem Kläger als Motorradfahrer und dem PKW des Beklagten zu 1., der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, auf der S.-Chaussee in B. zu einem Unfall, bei dem der Kläger schwere Verletzungen erlitt. Der Unfallablauf war Folgender:
Der Beklagte zu 1. bog aus einer Seitenstraße nach rechts in die bevorrechtigte S.-Chaussee ein. Er ordnete sich langsam fahrend sogleich zur Straßenmitte hin ein, weil er nach links in die etwa 40 m von der Einmündung der Seitenstraße entfernt gelegene Grundstückseinfahrt des Hauses Nr. 70 der S.-Chaussee einbiegen wollte, um seinen PKW zu wenden. Der Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65-70 km/h fuhr, wollte den Beklagten zu 1. unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn in dem Augenblick überholen, als dieser in die Grundstückseinfahrt abbog. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Es ist streitig geblieben, ob der Beklagte zu 1. sein Abbiegemanöver durch Setzen des linken Blinkers angezeigt hat.

Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von DM 60000,-, 100% seines Sachschadens und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz allen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens verlangt. Die Beklagten haben ihre Haftung zu 75% anerkannt und unter Berücksichtigung dieser Quote dem Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld von DM 37500,- gezahlt, wobei sie der Ansicht sind, dass das angemessene Schmerzensgeld mit insgesamt DM 50000,- zu bemessen sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Ansicht vertreten, dass der Unfall für den Kläger unabwendbar i.S. von § 7 Absatz 2 StVG gewesen sei und eine 100%ige Haftung der Beklagten angenommen. Dabei hat es insgesamt ein Schmerzensgeld von DM 60000,- für angemessen gehalten. Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass dem Kläger eine Mithaftung von 25% anzulasten sei. Der Unfall könne schon deshalb kein unabwendbares Ereignis für den Kläger gewesen sein, weil der Unfall bei Einhaltung der am Unfallort unstreitig zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinsichtlich der Körperschäden des Klägers weniger schwer verlaufen wäre. Dazu haben sie ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten vorgelegt.

Die Berufung hatte im wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen:
1. Die Beklagten haben ihre gesamtschuldnerische Haftung für die vom Kläger erlittenen materiellen und immateriellen Schäden und Zukunftsschäden mit einer Quote von 75% anerkannt. Streitig ist lediglich eine weitere Haftungsquote von 25% geblieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage hinsichtlich dieser weiteren Haftungsquote nicht begründet. Denn der Unfall war für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne von § 7 Absatz 2 StVG.

Der Begriff des „unabwendbaren Ereignisses“ i.S. von § 7 Absatz 2 Satz 1 StVG meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH, VersR 1992, 714 m.w.N.), so dass die aus dem Betrieb des Fahrzeugs sich ergebenden Gefahren, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, mit dem Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Diese am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kfz-Betrieb ausgerichtete Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen, wobei sich die Prüfung nicht auf die Frage zu beschränken hat, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch zu berücksichtigen ist, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus der abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr, aber zu spät, „ideal“ verhält (BGH a.a.O.).

Gemessen an diesem Maßstab war der Unfall für den Kläger nicht unvermeidbar. Der Kläger ist mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h gefahren, obwohl die Geschwindigkeit auf der S.-Chaussee auf 50 km/h begrenzt war. Er überschritt damit die zulässige Geschwindigkeit um 30%. Mit dieser Fahrweise entspricht er nicht dem Bild des „Idealfahrers“, der in seiner Fahrweise Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf der sehr übersichtlichen S.-Chaussee konnte er den aus einer Seitenstraße einbiegenden Beklagten zu 1. frühzeitig sehen, der sich langsam fahrend sofort zur Mittellinie der S.-Chaussee orientierte, weil er nach links in die Grundstückseinfahrt des Hauses Nr. 70 abbiegen wollte. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. den linken Blinker nicht gesetzt hatte, um sein Abbiegemanöver anzukündigen, so dass für die Frage des Unabwendbarkeitsbeweises des Klägers davon auszugehen ist, dass der Kläger geblinkt hat.

Wäre der Kläger vorsichtig und vorausschauend gefahren, hätte er sich auf Grund der Fahrweise des Beklagten zu 1. darauf einstellen müssen, dass der Beklagte zu 1. möglicherweise nach links abbiegen wollte. Dazu hätte er sogar eine geringere Geschwindigkeit als die zugelassenen 50 km/h fahren müssen, um sich auf eine solche Möglichkeit einzustellen. Stattdessen hat er mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn versucht, den an der Mittellinie fahrenden Beklagten zu 1. zu überholen. So verhält sich kein „Idealfahrer“ i.S. von § 7 Absatz 2 StVG.

Die von den Beklagten anerkannte Haftungsquote von 75% hält der Senat im Hinblick auf § 17 StVG für angemessen, so dass der Kläger eine Mithaftungsquote von 25% zu tragen hat.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass angesichts der schweren Verletzungen des Klägers ein Schmerzensgeld von DM 60000,- bei alleiniger Haftung der Beklagten angemessen wäre. Unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils des Kl. von 25% ergibt sich für den Kläger ein Schmerzensgeldbetrag von DM 45000,-, auf den die Beklagten aber bereits DM 37500,- gezahlt haben.


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