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Zur Unabwendbarkeit eines Unfalls bei Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit
StVG § 7 Absatz 2; Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V § 1

Wird ein Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug die Autobahn-Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschreitet in einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verwickelt, so führt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu einer 25%igen, anteiligen Haftung, es sei denn, es wird bewiesen, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht hätte vermieden werden können. (Leitsatz RA GG)

OLG Hamm, Urteil vom 8. 9. 1999 - 13 U 35/99

Zum Sachverhalt:
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht aufgrund der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu seinen Lasten eine Mithaftung von 25% angenommen hat. Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten der Beklagten.

Aus den Gründen:
Die Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Absatz 4 Satz 1 StVO, wonach derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, verstoßen. Wie im zweiten Rechtszug unstreitig geworden ist, hat der Beklagte zu 1) entsprechend seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung die Geschwindigkeit des auf der linken Fahrspur herannahenden Klägerfahrzeugs unterschätzt und ist zum Überholen eines auf der rechten Fahrspur vorausfahrenden Lkw auf die linke Fahrspur ausgeschert.
Demgegenüber ist dem Kläger, der durch das verkehrswidrige Überholmanöver des Beklagten zu 1) nach links ausweichen musste und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, zwar kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls nachzuweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw des Klägers mindestens 150 km/h betragen hat, während der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 7 Absatz 2 StVG) zu führen vermocht hat. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO vom 27.11. 1978, BGBl. I, 1824) den Unfall nicht hätte vermeiden können.
Die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw des Klägers betrug mindestens 150 km/h.

Aufgrund der Aussage des Zeugen S. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger selbst nach dem Unfall die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mit ca. 160 km/h angegeben hat …

Die Unfallanalyse durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. G hat ergeben, dass der Kläger sich bei den betreffenden Geschwindigkeitsangaben jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten verschätzt hat. Vielmehr hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, dass bereits unter der Prämisse, dass es im direkten Anschluss an das Ausweichmannöver des Klägers zum Erstkontakt seines Fahrzeugs mit den Leitplanken gekommen ist, die Ausgangsgeschwindigkeit 140 km/h bis 160 km/h betragen hat. Hinzu kommt, dass nach der Aussage des Zeugen A, deren Richtigkeit der Kläger auf Nachfrage bestätigt hat, das Klägerfahrzeug vor dem Erstkontakt mit den Leitplanken zunächst vom Grünstreifen nach rechts zurückdriftete, so dass bis zum Erreichen der Endstellung eine weitere Verzögerung mit entsprechendem Geschwindigkeitsverlust eingetreten ist. Aufgrund dessen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine noch deutlich über 140 km/h liegende Mindestausgangsgeschwindigkeit in der vom Kläger selbst nach dem Unfall angegebenen Größenordnung realistisch.
Überdies hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass der Kläger unter Zugrundelegeung der Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen kann.

Da mangels Kollision eine genaue, objektivierbare räumlich-zeitliche Verknüpfung der Annäherung der Fahrzeuge nicht möglich ist, ist der Sachverständige im Rahmen seiner diesbezüglichen Unfallanalyse von einem wegen fehlender Berührung der Fahrzeuge realistisch erscheinenden Mindestabstand von 20 m beim Ausscheren des Pkw des Beklagten zu 1) und von einer nicht zu widerlegenden Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs von 120 km/h ausgegangen. Unter diesen Voraussetzungen war der Kläger bei einer Ausgangsgeschwindigkeit seines Pkw von 160 km/h zum Ausweichen gezwungen, so dass ihm keine Fehlreaktion (Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO) und damit kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nachzuweisen ist. Demgegenüber hätte der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h aufgrund der wesentlich geringeren Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge von nur 10 km/h genügend Zeit und Raum für eine mittelstarke Ausgleichsbremsung gehabt, so dass er gegebenenfalls - wie der Sachverständige betont hat - den Unfall problemlos hätte vermeiden können.

Damit hat der Kläger die Richtgeschwindigkeit mit einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h deutlich überschritten und nicht zu beweisen vermocht, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht hätte vermieden werden können, so dass nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägers im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist, und zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen mit 25%.


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