Startseite Urteile Unfallhaftung Reißverschluß 

Reißverschluss-Verfahren beim Wechsel des Fahrstreifens
StVG § 17; StVO § 7

Das Gebot des Gefährdungsausschlusses beim Wechsel des Fahrstreifens gemäß § 7 Absatz 5 StVO gilt auch für denjenigen Verkehrsteilnehmer, der nach den Regeln des Reißverschluss-Verfahrens gemäß § 7 Absatz 4 StVO berechtigt ist, vor einem nachfolgenden Fahrzeug auf den „freien“ Fahrstreifen zu wechseln. (Leitsatz RA GG)

AG Rüsselsheim, Urteil vom 6. 11. 2000 - 3 C 743/00 (33)

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin war Halterin des Pkw Opel Astra, amtl. Kennz. … Die Beklagte zu 2) ist Halterin des Gelenkbusses mit dem amtl. Kennz. … Zwischen den von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugen kam es am 5. 4. 2000 in R. gegen 7.30 Uhr auf der A-O-Straße zu einem Verkehrsunfall. Die Klägerin befuhr die rechte Spur der A-O-Straße in Richtung Innenstadt. Wegen einer vor ihr liegenden Baustelle war die rechte Spur gesperrt. Sie versuchte deshalb auf die linke Spur überzuwechseln und musste gleichzeitig verkehrsbedingt bremsen. Der Bus der Beklagten zu 2) prallte auf. Der Schaden der Klägerin wurde zu einem Teilbetrag von der Beklagten zu 2) ersetzt. Das AG hat die Klage auf weiteren (vollen) Schadensersatz abgewiesen.

Aus den Gründen:
Der Klägerin steht ein weitergehender Schadenersatzanspruch nicht zu. Ist wie hier ein Unfallschaden im Zusammenwirken zweier Kfz. allen Beteiligten entstanden, so hängt im Verhältnis der Halter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz vornehmlich davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Beide Fahrzeugführer trifft ein Verschulden am Unfall. Der Beklagte zu 1) hat entweder den Sicherheitsabstand stark unterschritten oder ist für die Verkehrssituation nicht aufmerksam genug gefahren. Das Auffahren indiziert bereits ein Verschulden.

Die Klägerin hat die notwendige Sorgfalt beim Spurwechsel nicht aufgewandt. Gemäß § 7 Absatz 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierzu gehört auch, die Vorausschau, ob der Spurwechsel auf Grund der vorherrschenden Verkehrssituation auch abgeschlossen werden kann. Dies war nicht der Fall, da sich ein Rückstau vor einer Ampel gebildet hatte und die Klägerin nach Beginn des Spurwechsels stark abbremsen musste. Die Regelung des § 7 Absatz 4 StVO über das Einfädeln im Reißverschlussverfahren lässt die erhöhte Sorgfalt der Klägerin nicht entfallen. Denn die Bestimmung des § 7 Absatz 5 StVO bezieht sich auf alle in § 7 StVO geregelten Fälle …

Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu einer Quote von 50%. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verschuldensbeitrag einer Partei überwiegt. …


« Mietwagen Ferrari | Pkw überbesetzt »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen