Haftungsbeschränkung bei gewerblicher Vermietung eines Kraftwagens
BGB §§ 549, 276
Zur Zulässigkeit und Reichweite von Haftungsbeschränkungen bei der gewerblichen Vermietung eines Kraftwagens, wenn der Mieter einem noch nicht 25 Jahre alten Fahrer den PKW überlässt (hier: Ferrari F 355).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. 2. 2000 - 24 U 26/99
Zum Sachverhalt: Der Kläger vermietet gewerblich Kfz an Selbstfahrer. Er nimmt den Beklagten zu 1) als Mieter und dessen Sohn, den Beklagten zu 2), als Führer auf Schadensersatz in Anspruch, den er an dem vermieteten, in seinem Eigentum stehenden Ferrari F 355 Spider in Gestalt eines Totalschadens infolge eines von dem Beklagten zu 2) verursachten Verkehrsunfall erlitten hat.
Das Kfz hatte der Beklagte zu 1) unter Anzahlung von 500,00 DM im April 1998 für die Zeit vom 15. bis 18. 6. 1998 vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 8000,00 DM zuzüglich Überführungskosten bestellt. Der mit der Überführung beauftragte Herr K. übergab den Kraftwagen dem Beklagten zu 2), der zu jenem Zeitpunkt 21 Jahre alt gewesen war und der im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 seit November 1995 ist.
K. ließ den Beklagten zu 2) den Mietvertrag, auf dessen Rückseite die „Allgemeinen Vermietbedingungen“ (künftig: AGB) abgedruckt sind, das „Fahrzeugübernahme-Protokoll“ sowie eine „Anlage zum Mietvertrag“ … unterzeichnen. Diese Dokumente hatte der am Betriebssitz tätige Vertreter des Klägers namens K. bereits vorgezeichnet. Anschließend fuhr der Beklagte zu 2) in Begleitung des K. von seiner Wohnung (V) zur Sparkasse, wo er K den vereinbarten Mietpreis zuzüglich 500,00 DM (Kosten für den Rücktransport) aushändigte. Schließlich setzte der Beklagte zu 2) den K. in G ab, von wo dieser die Rückreise an den Betriebssitz des Klägers in Süddeutschland antrat. …
Am 18. 6. 1998 gegen 19.40 Uhr kam der Beklagte zu 2) außerhalb der geschlossenen Ortschaft K. auf der Straße G.D. in der Höhe des Hauses Nr. … aus Gründen, über die die Parteien streiten, nach links von der Fahrbahn ab, überquerte einen Grünstreifen, einen asphaltierten Geh-/Radweg, knickte einen Weidenzaun, einen Telefonmasten, einen Obstbaum um und blieb schließlich total beschädigt auf einer Wiese stehen. Der Beklagte zu 2) wurde leicht verletzt, der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Den Wiederbeschaffungswert des Kraftwagens beziffert der Kläger mit netto 137931,03 DM.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht: Der Beklagte habe unter Verstoß gegen die in der Anlage übernommenen Pflichten den Kraftwagen dem Beklagten zu 2) überlassen, weil dieser klauselwidrig noch nicht 25 Jahre alt und noch nicht 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei. Den Unfall habe der Beklagte zu 2) durch grob verkehrswidrige Fahrweise, nämlich durch stark überhöhte Geschwindigkeit bei regennasser Fahrbahn verursacht. …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten sei durch K. die Führung des Kraftwagens gestattet worden, weshalb die Fahrerklausel in der Anlage zum Mietvertrag durch eine individuelle Vereinbarung außer Kraft gesetzt worden sei. Der Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls erlaube nicht die Feststellung, der Beklagte zu 2) habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat in der Tat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten.
Eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 549 BGB hat das LG mit Recht verneint.
2. a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den vereinbarten Ausschluss der Haftungsbeschränkung gemäß Abschnitt IV Nr. 3 lit. a) AGB. Nach dieser Bestimmung haftet der Mieter unbeschränkt, wenn er „Vertragspflichten gemäß Abschnitt III … schuldhaft nicht beachtet“. In Abschnitt III sind teils Risikoausschlüsse, teils Obliegenheiten des Mieters geregelt, darunter die Einschränkung (Nr. III.4 AGB), dass fahrberechtigt nur die Mieter I und II sind. Diese Fahrerklausel widerspricht derjenigen, die im Anhang zum Mietvertrag (künftig: Anhang, AH 12, 3. Spiegelstrich) als Vertragsinhalt dargestellt wird. Dort ist (mit anderen Einschränkungen, auf die zurückzukommen sein wird) geregelt, dass für das Fahrzeug „ein zweiter Fahrer/ eine zweite Fahrerin“ zugelassen ist, ohne dass dort zur Bedingung gemacht worden ist, dass diese Person auch Mieter sein muss. Da sich beide Klauseln widersprechen, gilt die dem Mieter günstigere im Anhang getroffene Regelung.
b) Der Kläger kann aus der Fahrerklausel im Anhang keinen Ausschluss der Haftungsbeschränkung herleiten.
aa) Das scheitert nach Ansicht des Senats bereit daran, dass in Abschnitt IV. 3a AGB eine Bezugnahme auf den Anhang fehlt, so dass es diesbezüglich an einem vertraglichen Ausschluss der Haftungsbeschränkung fehlt. Die ist aber erforderlich. Das beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeugmieter, der mit dem Mietpreis ein Entgelt für die vom Vermieter auf das Fahrzeug abgeschlossene Vollversicherung zahlt, so gestellt werden muss, wie der Mieter stehen würde, wenn er selbst die Vollversicherung abgeschlossen hätte. Er darf erwarten, dass die vom Vermieter abgeschlossene Vollversicherung die gewöhnlichen Risiken der Kraftfahrzeug-Benutzung deckt. Es ist in der Fahrzeugvollversicherung nicht üblich, dass Angehörige des Versicherungsnehmers, die Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse III sind, von der Führung von Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen sind. Um dennoch einen Ausschluss, wie vom Kläger offenbar beabsichtigt, herbeizuführen, bedarf es eines deutlichen Hinweises im Vertrag, der den Mieter auf das Risiko aufmerksam macht, so wie der Kläger in Nr. IV AGB einen besonderen Hinweis auf andere Ausschlusstatbestände gegeben hat. Je ungewöhnlicher ein Ausschluss ist, desto deutlicher muss an auffälliger Stelle der Hinweis erteilt werden, wobei hier offen bleiben kann, ob er in Abschnitt IV wirksam hätte erteilt werden können. Maßgeblich ist, dass der Kläger für die im Anhang geregelte Fahrerklausel jeden Hinweis unterlassen hat. Der Beklagte zu 1) brauchte mit dieser Konsequenz von existenzbedrohender Reichweite nicht zu rechnen.
bb) Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) gegen die Fahrerklausel nicht verstoßen hat. Der Beklagte zu 1) durfte davon ausgehen, dass sein Sohn als zweiter Fahrer zugelassen ist, obwohl er die Bedingungen der Fahrerklausel/ Anhang nicht erfüllt. Dabei kommt es auf den Streit der Parteien, ob bei Übergabe der Kfz der Beklagte zu 2) den Beauftragten des Klägers auf sein, des Beklagten zu 2), Alter und die Dauer der Inhaberschaft der Fahrerlaubnis hätte hinweisen müssen, nicht an. Ein derartiger Hinweis war nicht erforderlich, nachdem die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass K schon im Jahr davor anlässlich der Erstmiete des Ferrari auf diese Umstände hingewiesen worden war, die Beklagten also von Person kannte. Wenn der beauftragte K. unter diesen Umständen als Erfüllungsgehilfe des Klägers den Kraftwagen mit den Schlüsseln an den Beklagten zu 2) übergab und ihn mit dem Kfz fahren ließ, dann durfte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass der Kläger auf die Einhaltung der hier umstrittenen Fahrerklausel keinen Wert legte. Das diesbezügliche Wissen des Erfüllungsgehilfen muss sich der Kläger gemäß § 166 Absatz 2 BGB wie eigenes Wissen zurechnen lassen. Seine nachträgliche Berufung auf die Fahrerklausel/ Anhang verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB). Verstärkt wird das noch dadurch, dass der rechtsgeschäftliche Vertreter des Klägers den Beklagten zu 2) sogar noch aufgefordert hatte, das Kfz in die D. Werkstatt zu verbringen, ohne bei dieser Gelegenheit auf die hier umstrittene Fahrerklausel hinzuweisen.
3. Ferner beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf Nr. IV.3 lit. b AGB. Nach dieser Klausel ist (vollkaskotypisch) die Haftungsbeschränkung ausgeschlossen, wenn der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe (als solcher ist der Beklagte zu 2) rechtlich im Verhältnis der Mietvertragsparteien zueinander zu behandeln) einen Verkehrsunfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) grob fahrlässig gehandelt hat, wobei die Feststellungslast bei dieser Verschuldensform (wiederum vollkaskotypisch, vgl. BGH NJW 1976, 44) den Kläger trifft, andernfalls der zugunsten des Mieters und auf dessen Kosten vereinbarte Fahrzeugvollversicherungsschutz praktisch entwertet wäre. Grob fahrlässig handelt derjenige, der schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zur Bewältigung einer objektiv kritischen Situation nicht anstellt und das nicht beachtet, was jedem im gegebenen Fall einleuchten muss (vgl. nur Palandt, BGB, 58. Aufl., § 276 Rn. 14 und § 277 Rn. 2 m.w.N.). Ein solches verkehrswidriges Verhalten hat der Kläger zu Lasten des Beklagten zu 2) nicht bewiesen.
Der vom Einzelrichter des Senats beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht ausschließen können, dass der hintere rechte Reifen des Kraftfahrzeugs eine plötzliche Drucklosigkeit erlitten und die von den Beklagten dargelegte Schleuderbewegung ausgelöst hatte (wird ausgeführt).