Unabwendbares Ereignis bei verkehrswidrigem Betreten der Fahrbahn durch Kind
StVG § 7 Absatz 2; StVO § 3 Absatz 2a
Unabwendbarkeit für den Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß zwischen einem Kraftfahrzeug und einem 8jährigen Kind, das bei Dunkelheit wenige Meter hinter einer ampelgeregelten Fußgängerfurt unaufmerksam bei "Grün" für den Kraftfahrer zwischen geparkten Fahrzeugen auf den Fahrdamm einer Großstadtstraße läuft.
KG, Urteil vom 03.03.1988 - 12 U 5392/87
Zum Sachverhalt: Die im Jahre 1977 geborene Klägerin wollte am 22. 10. 1985 gegen 19.30 Uhr - es war bereits dunkel, die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet - die L. Straße in südlicher Richtung überqueren. Diese Straße besteht aus zwei, durch einen breiten Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen mit je drei Fahrstreifen. Die Klägerin lief zwischen geparkten Fahrzeugen einige Meter neben einer ampelgesicherten Fußgängerfurt auf die Fahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Fußgängerampel rotes Licht. Dagegen hatte der Beklagte zu 2), der sich mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw auf dem mittleren Fahrstreifen näherte, grünes Licht. Die Klägerin wurde von der rechten Seite des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) erfaßt und schwer verletzt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 2/3 die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen Schäden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Eine Haftung der Beklagten für den tragischen Unfall der Klägerin scheidet aus, weil der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis i. S. von § 7 Absatz 2 StVG war. Ein unabwendbares Ereignis i. S. dieser Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Unfall auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden war. Dabei ist zu beachten, dass eine absolute Unvermeidbarkeit nicht gefordert wird. Die durch § 3 Absatz 2a StVO nunmehr ausdrücklich vom Kraftfahrer gegenüber Kindern geforderte besondere Sorgfalt bedeutet nicht, dass der Vertrauensgrundsatz im Verhältnis zwischen Kraftfahrern und Kindern außer Kraft gesetzt wäre. Er kann im Einzelfalle durchaus zugunsten des Kraftfahrers anwendbar sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Kraftfahrer nach dem Alter des Kindes und seinem erkennbaren Verhalten mit einer Gefährdung rechnen mußte (BGH, NJW 1986, 183, 184; KG, NJW-RR 1987, 284, 285). Im vorliegenden Falle steht bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt fest, dass die achtjährige Klägerin einige Meter hinter einer ampelgeregelten Fußgängerfurt zwischen parkenden Fahrzeugen auf die nördliche Richtungsfahrbahn der L. Straße gelaufen war. Mit einem derartigen Fehlverhalten eines Fußgängers muß auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer i. S. von § 7 Absatz 2 StVG grds. nicht rechnen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Kraftfahrer aufgrund besonderer Umstände Anlaß hatte, mit einem verkehrswidrigen Verhalten von Kindern zu rechnen (BGH, NJW 1985, 1950), etwa deshalb, weil sich bereits andere Kinder verkehrswidrig verhalten hatten und weil er mit dem Auftauchen weiterer Kinder zu rechnen hatte. Ein derartiger Sachverhalt ist hier indessen nicht feststellbar. ...
Richtig ist allerdings, dass von einem Kraftfahrer erwartet wird, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite darauf zu beobachten hat, ob sie von - möglicherweise unachtsamen - Fußgängern überschritten wird (BGH, NJW 1987, 2377, 2378 = LM § 1 StVO 1970 Nr. 5 = StVE § 1 StVO Nr. 38; KG, NJW-RR 1986, 1287 = DAR 1986, 323; Senat, Urt. v. 15. 10. 1987 - 12 U 1528/87). Indessen kann entgegen der Annahme der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu sehen war, bevor sie aus dem Schutz der parkenden Fahrzeuge heraus auf den freien Teil der nördlichen Richtungsfahrbahn der L. Straße trat. In diesem Zusammenhange muß berücksichtigt werden, dass es zum Unfallzeitpunkt dunkel war und dass die Klägerin bei einem Alter von erst 8 Jahren kleiner, jedenfalls nicht größer als die geparkten Fahrzeuge war (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 15. 10. 1987 - 12 U 1528/87). Es kommt noch hinzu, dass sich der Unfall wenige Meter hinter einer ampelgeregelten Fußgängerfurt ereignete und dass der Beklagte zu 2) dort grünes Ampellicht, also freie Fahrt, hatte. Der Vertrauensgrundsatz galt daher für den Beklagten zu 2) in besonderem Maße.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass ein unabwendbares Ereignis dann nicht feststeht, wenn und soweit der an sich unvermeidbare Zusammenstoß eines Kfz mit einem Fußgänger bei gesteigerter Aufmerksamkeit des Fahrers möglicherweise weniger folgenschwer gewesen wäre (vgl. etwa BGH, NJW 1982, 1149 = StVE § 7 StVG Nr. 12). Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier indessen nicht vor. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin erst bemerken konnte und mußte, als sie aus dem Schutz der parkenden Fahrzeuge heraus auf die Fahrbahn trat. Bis zur späteren Anstoßstelle legte die Klägerin nur noch etwa zwei oder drei Meter zurück. Selbst wenn die Klägerin nicht gerannt sein sollte, benötigte sie für die Strecke bis zum Anstoß gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nur eineinhalb bis zwei Sekunden. In der Kürze der ihm hiernach zur Verfügung stehenden Zeit konnte der Beklagte zu 2) sein Kfz weder entscheidend abbremsen noch hatte er die Möglichkeit nach links auszuweichen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin für ihn plötzlich ganz überraschend aufgetaucht sein mußte.
Für das Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit durch den Beklagten zu 2) sind keine Anhaltspunkte gegeben. ...
Eine Haftung der Beklagten scheidet jedenfalls deshalb aus, weil dem nach dem festgestellten Sachverhalt gegebenen groben Eigenverschulden der Klägerin, an deren Verantwortlichkeit i. S. von § 828 Absatz 2 BGB kein Zweifel besteht (vgl. hierzu etwa Jauernig-Teichmann, BGB, 4. Aufl., § 828 Anm. 2, 3 mit Rspr. Nachw.), lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kfz des Beklagten zu 2) gegenübersteht.