Kollision mit Linksabbieger bei ungeklärter Ampelschaltung; Mietwagenkosten; merkantiler Minderwert
BGB § 249; StVO §§ 9 Absatz 3 Satz 1, 37 Absatz 2 Nr. 1 S. 4; ZPO § 287
1. Wenn auf einer mit Wechsellichtzeichen und grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung ein Geradeausfahrer und ein Linksabbieger zusammenstoßen, hat der Linksabbieger zu beweisen, dass er den ihm auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Bleibt die Ampelschaltung bezüglich des Abbiegepfeils ungeklärt, trägt der Linksabbieger 2/3 und der Geradeausfahrer 1/3 des Unfallschadens (Abweichung von BGH, NZV 1992, 108). Eine solche "ungeklärte Ampelschaltung" liegt nicht schon dann vor, wenn sich die bloßen Parteibehauptungen des Linksabbiegers und des Geradeausfahrers beweislos gegenüberstehen.
2. Der Haftpflichtversicherer kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht mit Erfolg auf überhöhte Mietwagenkosten berufen, wenn er dies erst zwei Monate nach Abschluß des Mietvertrages geltend macht, von dem er bereits am Tage des Vertragsschlusses eine Durchschrift erhalten hat.
3. Zur Schätzung des merkantilen Minderwerts nach § 287 ZPO.
4. Die Auslagenpauschale beträgt nach Einführung des Telefonzeittaktes in Berlin 30 DM.
KG, Urteil vom 13.03.1995 - 12 U 2766/93
Zum Sachverhalt: Am 13. 10. 1992 gegen 9.30 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Fiat Tempra die L. Straße in B. Mitte in östlicher Richtung. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Pkw Opel, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die L.-Straße in Gegenrichtung und wollte nach links in die F.-Straße abbiegen; auf der durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung kam es dabei zu einem Zusammenstoß, wobei das Fahrzeug der Klägerin links vorne und das der Beklagten rechts vorne beschädigt wurde. Für das Unfallgeschehen gibt es keine Zeugen.
Die Klägerin hat vollen Ersatz ihres Schadens geltend gemacht und diesen wie folgt berechnet:
Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob die Klägerin bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und die Beklagte zu 1) vor Aufleuchten des für sie maßgeblichen grünen Abbiegepfeils losgefahren ist.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach voll stattgegeben und die Beklagten - nach Kürzung der Schadenshöhe in den Bereichen Wertminderung, Kosten der Vollkaskoversicherung und Unkostenpauschale - zur Zahlung von 4494,28 DM verurteilt. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise, die der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Nach den §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG haften die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang für den Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall am 13. 10. 1992 gegen 9.30 Uhr auf der Kreuzung L.-Straße/F.-Straße.
1. Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Absatz 2 Satz 1 StVG dar... Somit kommt es nach § 17 Absatz 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Beklagten zu 1) und der Klägerin unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an...
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haftet der Linksabbieger wegen der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 9 Absatz 1 und 3 StVO grundsätzlich in vollem Umfang, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeausfahrenden Gegenverkehrs kollidiert. Dasselbe gilt, wenn die Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage und einem grünen Abbiegepfeil (§ 7 Absatz 2 Nr. 1 S. 4 und 5 StVO) versehen ist und der Gegenverkehr die Haltelinie bei grünem Abbiegepfeil oder früher Gelbphase - auch hier überfährt der Gegenverkehr die Haltelinie erlaubt - passiert. Denn in diesem Fall kann der Geradeausverkehr darauf vertrauen, dass der Linksabbieger sein Vorrecht beachten wird. Überfährt der Gegenverkehr unerlaubt in später Geldphase oder bei beginnender Rotphase die Haltelinie und leuchtet der grüne Abbiegepfeil - was nach den Schaltplänen die Regel ist - noch nicht auf, behält er gleichfalls sein Vorrecht. Der Linksabbieger bleibt also wartepflichtig.
Erst wenn der Linksabbieger nach Aufleuchten des grünen Pfeiles abbiegt, trifft die volle Haftung den Geradeausverkehr. In diesen Fällen greift zugunsten des Linksabbiegers ein doppelter Vertrauenstatbestand ein. Er geht dahin, dass nach Aufleuchten des Pfeiles die Ampelanlage für den Gegenverkehr bereits einige Zeit rotes Licht abstrahlen werde, ferner, dass der Gegenverkehr das Rotsignal beachten werde. In diesem Fall kann der Linksabbieger vollen Ersatz fordern oder mit Erfolg Ansprüche abwehren.
Im Hinblick auf die dem Linksabbieger nach § 9 Absatz 1 und 3 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten spricht gegen den Linksabbieger der Beweis des ersten Anscheins; während der BGH offenbar eine solche Beweislastverteilung verneint, hat nach der Rechtsprechung des Senats demzufolge der Linksabbieger zu beweisen, dass er erst bei aufleuchtendem Grünpfeil abgebogen ist (Senat, VerkMitt 1987, 37; NZV 1991, 271 = aaO; DAR 1994, 153; VerkMitt 1994, 28). Andernfalls trägt er seinen Schaden selbst.
Bleibt trotz Beweisaufnahme ungeklärt, ob der grüne Abbiegepfeil aufleuchtete, führt die Beweisaufnahme also insoweit zu einem "non liquet", dann haftet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Linksabbieger wegen der ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflichten und der von dem kreuzenden Verkehr ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr nach einer Quote von 2/3, kann also seinen Schaden lediglich nach einer Quote von 1/3 ersetzt verlangen, während der BGH (NZV 1992, 108 = aaO; ebenso OLG Hamm, NZV 1990, 189 = VersR 1992, 67 = DAR 1991, 177) von einer hälftigen Verteilung des Schadens ausgeht. Eine derartige Quotierung (2/3 zu 1/3) setzt nach der Rechtsprechung des Senats indes voraus, dass erhebliche Umstände für die Richtigkeit der Behauptung des Linksabbiegers sprechen, er sei erst bei dem Aufleuchten des grünen Abbiegepfeiles abgebogen (Senat, VerkMitt 1986, 91; 1994, 28; DAR 1994, 193).
Lassen sich derartige erhebliche Umstände hinsichtlich des Grünpfeils dagegen nicht feststellen, gilt diese Quotierung oder eine Schadensteilung nicht ohne weiteres; sie gilt insbesondere dann nicht, wenn ungeklärt bleibt, in welcher für ihn maßgeblichen Ampelphase der Geradeausverkehr vor Aufleuchten des Grünpfeils eingefahren ist (bei Grün/ frühem Gelb oder bei spätem Gelb/ frühem Rot); denn in keinem dieser Fälle ist für den Linksabbieger die Wartepflicht entfallen: Der Abbieger muß nämlich vor dem Aufleuchten des Abbiegepfeiles stets damit rechnen, dass Fahrzeuge des Gegenverkehrs in der letzten Gelb- oder ersten Rotphase in den Kreuzungsbereich einfahren. Der Linksabbieger darf zwar vor Aufleuchten des grünen Pfeiles weiterfahren, er muß aber die sich aus § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO ergebende besondere Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr beachten und trägt deshalb beim Abbiegen ein erhöhtes Risiko (Senat, NZV 1991, 271 = aaO).
Läßt sich dagegen positiv feststellen, bei welcher Ampelphase der sich im Geradeausverkehr befindende Verkehrsteilnehmer in eine Kreuzung oder in einen Einmündungsbereich einfährt, gilt: Fährt er bei frühem "Gelb" ein, haftet der Abbieger voll (Senat, Urt. v. 1. 4. 1985 - 12 U 4246 /84). Fährt er bei spätem "Gelb" oder frühem "Rot" ein, so steht ihm ein Ersatzanspruch lediglich nach einer Quote von 2/3 und dem Abbieger nach einer Quote von 1/3 zu (Senat, Urt. v. 29. 10. 1984 - 12 U 1124/84); bei spätem "Gelb" oder frühem "Rot" macht die Rechtsprechung in der Regel keinen Unterschied. Fährt der Verkehrsteilnehmer im Geradeausverkehr bei spätem "Rot" ein, so erhält er - wenn überhaupt, nur allenfalls - 1/4 seines Schadens ersetzt (Senat, Urt. v. 3. 12. 1984 - 12 U 1286/84); grundsätzlich trägt er seinen Schaden selbst (Senat, Urt. v. 2. 4. 1990 - 12 U 2177/89; vgl. ausführlich Senat, NZV 1991, 271 = aaO).
Die Rechtsprechung des Senats zur ungeklärten Ampelschaltung hinsichtlich des Grünpfeils mit einer Quotierung von 1/3 zu Lasten des Geradeausverkehrs setzt zwar voraus, dass erhebliche Umstände für die Richtigkeit der Behauptung des Linksabbiegers sprechen, er sei erst bei Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils abgebogen; für diese Feststellung ist jedoch eine Beweisaufnahme nicht zwingend erforderlich; es kann ausreichen, dass sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt bei einer Gesamtwürdigung erhebliche Umstände für die Richtigkeit der Unfalldarstellung des Linksabbiegers ergeben. Stets müssen jedoch für die Richtigkeit seiner Behauptung erhebliche unstreitige oder bewiesene Umstände sprechen; die bloße Parteibehauptung des Linksabbiegers bei gleichgewichtiger gegensätzlicher Parteibehauptung des Geradeausfahrers reicht hierfür jedenfalls nicht aus (Senat, Urt. v. 24. 9. 1992 - 12 U 4662/91; v. 9. 11. 1992 - 12 U 4940/91; v. 6. 5. 1993 - 12 U 1983/92).
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich nicht im ausreichenden Maße feststellen, dass die Beklagte zu 1) erst bei Aufleuchten des Linksabbiegepfeiles den Abbiegevorgang fortgesetzt hätte; es läßt sich ebenso wenig feststellen, dass die Klägerin etwa in später Gelb- oder früher Rotphase oder gar erst in später Rotphase in die Kreuzung eingefahren sein könnte.
Im vorliegenden Fall sind Zeugen des Unfalles nicht vorhanden. Daher konnte vor dem Landgericht auch keine Beweisaufnahme durchgeführt werden.
Die Tatsache, dass sich die Äußerungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) als der Fahrerinnen der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge, welche sie unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben, widersprechen, bietet keine Rechtfertigung dafür, die Klägerin mit einer Mithaftungsquote von 1/3 oder - wie die Beklagten meinen - von 1/2 zu belasten. Denn es ist der Linksabbieger, der die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass und in welchem Umfang er den ihm auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Darüber hinaus dürfen nur unstreitige oder erwiesene Umstände zu Lasten des Gegenverkehrs berücksichtigt werden, nicht aber bloße Parteibehauptungen.
Da die Beklagten über keine Beweismittel verfügen, die geeignet wären, ihre Behauptung zu stützen, die Beklagte zu 1) habe erst nach Aufleuchten des Grünpfeils ihren Abbiegevorgang fortgesetzt, bleiben sie insoweit beweisfällig und haften für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach im vollem Umfang. Denn - außer der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten - spricht auch nichts für einen Rotlichtverstoß der Klägerin, welcher von ihr ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme nach dem Unfall bestritten wurde und noch bestritten wird...
4. Die Berufung der Beklagten bleibt auch insoweit erfolglos, als sie ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten angreifen. Denn der Klägerin kann der Abschluß der Mietverträge vom 13. und 14. 10. 1992 mit der S. Autovermietung & Co. GmbH im Ergebnis nicht anspruchsmindernd vorgeworfen werden.
a) Zwar gehören Mietwagenkosten zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 S. 2 BGB zu ersetzen hat. Doch kann der Geschädigte nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückgehende Rechtsgedanke der Schadensminderungspflicht des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB zu beachten; danach ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, wenn er die Höhe dieser Kosten beeinflussen kann. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden gering zuhalten, bildet die immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH, NJW 1985, 2637 sowie 2639). Bei der Miete eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur ist der Geschädigte verpflichtet, nicht auf das erstbeste Angebot einzugehen, sondern er hat sich nach günstigen Angeboten umzusehen. Er braucht zwar nicht eine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; es ist aber von ihm zu verlangen, dass er sich durch Einholen von Vergleichsangeboten vergewissert, ob das Erstangebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt; dies gilt insbesondere dann, wenn er nach einem Verkehrsunfall mit dem Entstehen höherer Mietkosten rechnen muß, weil er einen Mietwagen für eine längere Zeit und/ oder eine größere Strecke benötigt. An diese Erkundigungspflicht sind um so größere Anforderungen zu stellen, je höher die zu erwartenden Mietwagenkosten sind. Der Geschädigte muß ferner die Vorteile eines Pauschaltarifs nutzen.
b) Die Klägerin hat zwar nicht dargelegt, dass sie vor Abschluß der Mietverträge am 13. und 14. 10. 1992 zu einem Tagestarif von 121,93 DM zuzüglich 1 DM für jeden gefahrenen Kilometer Vergleichsangebote eingeholt hat. Im Streitfall hat dieser Gesichtspunkt aber für die Klägerin deshalb keine Konsequenzen, weil die unterlassene Erkundigung nach Konkurrenzangeboten nur dann zu einer Verkürzung der Mietwagenkosten führt, wenn der Geschädigte deshalb eine etwaige Preisüberhöhung bei der in Anspruch genommenen Firma ohne weiteres hätte erkennen können (vgl. BGH, NJW 1985, 2637, 2638). Die Beklagten behaupten jedoch selbst nicht, dass die der Mietwagenrechnung zugrundeliegenden Tarifpreise über den branchenüblichen Preisen liegen und die Klägerin im Falle der Nachfrage bei Konkurrenzfirmen ein günstigeres Angebot hätte erhalten können. Konkrete, niedrigere Preise für Tagestarife von Vergleichsfirmen nennen die Beklagten nicht.
Die Beklagte beanstanden allein, dass die Klägerin den von einer anderen Mietwagenfirma angebotenen 30 Tage-Pauschaltarif (1.421 DM netto inkl. 2.500 Freikilometern) nicht in Anspruch genommen hat. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die Kl. den Mietwagen nur für 17 Tage benötigte. Im übrigen gilt folgendes: Tatsächlich fordert die überwiegende Rechtsprechung jedenfalls bei längerer Mietdauer und überdurchschnittlichem Fahrbedarf vom Geschädigten, dass er sich um günstigere Langzeitpauschaltarife bemüht und diese in Anspruch nimmt. (...) Dabei setzt ein Teil der zitierten Rechtsprechung aufgrund anhaltender Veröffentlichungen in der Tagespresse als bekannt voraus, dass das Mieten eines Pkw für eine längere Zeit auf der Basis von Pauschaltarifen möglich ist und zu wesentlich günstigeren Mietkosten führt. Nach anderer Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass vereinzelte Veröffentlichungen zu allgemeiner Kenntnis in weiten Bevölkerungskreisen führt; ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn nicht erwiesen sei, dass der Geschädigte um die Möglichkeit einer Anmietung zu einem wesentlich günstigeren Langzeitpauschaltarif gewußt habe. Der BGH hat sich mit diesen Fragen noch nicht befaßt (vgl. Greger, NZV 1994, 13; Lepa, DriZ 1994, 165).
Auch der Senat muß für den vorliegenden Fall zu der aufgezeigten Streitfrage nicht Stellung nehmen. Denn die zitierte Rechtsprechung kann nicht einschränkungslos in dem Sinne verstanden werden, dass schon bei jeder unterlassenen Erkundigung nach Langzeitpauschaltarifen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Grundsätzlich trägt der Schädiger sowohl das Prognoserisiko als auch das Risiko, dass der Geschädigte bei der Anmietung von Vermietern nicht über günstigere Tarife unterrichtet wird. Bei kürzeren Reparaturfristen kann nach den Umständen des Einzelfalles der Geschädigte auch höhere Mietwagenkosten ersetzt verlangen, wenn er sich nicht der Möglichkeit bewußt ist, auch etwa günstigere Wochentarife abschließen zu können. Ferner kann von dem Geschädigten grundsätzlich nicht verlangt werden, sich mit dem Haftpflichtversicherer in Verbindung zu setzen und mit ihm die Art der Schadensbeseitigung abzustimmen oder ihn über die Art der Schadensbeseitigung zu befragen (BGH, NJW 1985, 2637, 2639).
Der Geschädigte hat zwar die Möglichkeit, das in den Fällen des § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich von ihm zu tragende Risiko wirtschaftlicher Schadensbeseitigung auf den Schädiger dadurch zu verlagern, dass er diesen von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und sich die Schadensbeseitigung vom Schädiger "genehmigen" läßt. Verpflichtet ist der Geschädigte zu einem solchen Vorgehen aber nicht. Nur wenn für ihn bei der Anmietung erkennbar ist, dass die Mietwagenkosten eine ungewöhnliche Höhe erreichen, hat er sich mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, um die Übernahme derartiger Kosten abzuklären und/ oder sich vom Versicherer beraten zu lassen, wo er ein preisgünstigeres Fahrzeug anmieten kann.
Im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um eine Mietdauer von 17 Tagen und einen Mietzins von 3.016,81 DM netto geht, erhielt die Beklagte zu 2) von den Mietverträgen der Klägerin vom 13. und 14. 10. 1992 noch an diesen Tagen Kenntnis, und zwar offenbar wegen der Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen durch die Klägerin. Wenn die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer in einem derartigen Fall nicht unverzüglich dem Mietverhältnis zu den ihr bekannten Bedingungen und Preisen widerspricht, sondern erst mit Schreiben vom 22. 12. 1992, also über zwei Monate später, die Klägerin und das Mietwagenunternehmen darauf hinweist, dass sie den Tarif für überteuert hält, erscheint dies als widersprüchliches Verhalten; dies hat nach § 242 BGB zur Folge, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin einen etwaigen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht entgegenhalten kann.
II. Die Anschlußberufung der Klägerin führt andererseits zu dem Ergebnis, dass ihr weitere, vom Landgericht nicht zugesprochene Beträge zustehen, nämlich 1.000 DM als merkantiler Minderwert ihres geschädigten Fahrzeuges sowie 402,56 DM als Versicherungsprämien für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens und schließlich weitere 10 DM Unkostenpauschale.
1. Der Senat schätzt den merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin aufgrund des Unfalls auf 1.000 DM.
Der Ersatz merkantilen Minderwerts beruht darauf, dass ein Kfz mit Unfallschaden von einigem Gewicht i.d.R. trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug.
Dies wird auf den Verdacht zurückgeführt, dass auch nach ordnungsgemäßer Reparatur Unfallmängel zurückbleiben können. Der merkantile Minderwert ist die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und demjenigen nach der Reparatur.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt VerkMitt 1995, 3, 4 = NZV 1995, 27 L) ist der merkantile Minderwert grundsätzlich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen. Zwar hat der BGH (NJW 1980, 281) die Methode von Ruhkopf/ Sahm (VersR 1962, 593) bei Pkw-Schäden als brauchbare Bewertungsgrundlage bezeichnet, sie aber nicht für verbindlich erklärt. So ist der Entscheidung nur zu entnehmen, dass die schematische Berechnungsmethode Ruhkopf/ Sahm eine Richtgröße für die Höhe des merkantilen Minderwertes bieten kann. Weil jedoch diese Berechnungsmethode ebenso wie andere schematische Berechnungsarten die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigen kann, folgt der Senat ihr nicht. Vielmehr sind bei Schätzungen des merkantilen Minderwertes nach § 287 ZPO alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, nämlich unter anderem Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, gegebenenfalls Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage, welche z.B. durch Vergleich von Anzeigen in Zeitungen ermittelt werden kann. Hierbei steht es grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten als Grundlage für die Schätzungen einholt.
Es ist zwar fehlerhaft, ohne ein Gutachten zu entscheiden, wenn das Gericht über die erforderlichen Marktkenntnisse nicht verfügt und die Parteien sich über die Anwendung eines bestimmten schematischen Berechnungsverfahrens nicht einigen können (KG, Urt. v. 20. 10. 1990 - 12 U 6048/89; VerkMitt 1995, 3). Indes ist dies im vorliegenden Falle nicht erforderlich, da das Gericht als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen in einer Reihe von Fällen bereits Erfahrungen mit der Schätzung des merkantilen Minderwertes nahezu neuwertiger Fahrzeuge gewonnen hat.
Bei dieser Schätzung ist im vorliegenden Falle zu bedenken:
Zwar ist die Klägerin gehindert, ihren Schaden auf sogenannter Neuwagenbasis abzurechnen, da das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits weit mehr als einen Monat, nämlich etwa drei Monate, alt war und weit mehr als 1.000 km, nämlich über 5.000 km, zurückgelegt hatte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der am 7. 7. 1992 erstmals zum Verkehr zugelassene Pkw (Kaufpreis: 33.615 DM) zur Unfallzeit am 13. 10. 1992 erst etwa drei Monate alt war bei einer Fahrleistung von knapp 6.000 km. Das Fahrzeug ist also noch als ziemlich neuwertig zu betrachten; der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall betrug 30.253,50 DM.
Zieht man die Methode von Halbgewachs/ Berger (dazu Palandt/ Heinrichs, § 251 Rdnrn. 22 f.) im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO als Orientierungsgröße heran, so ist bei einer Laufleistung des Fahrzeuges bis 20.000 km der merkantile Minderwert mit 30 % der minderwerterheblichen Reparturkosten anzusehen; diese können mangels anderweitigen Vortrags der Parteien i.d.R. auf 2/3 des Rechnungsbetrages geschätzt werden. 2/3 der Reparaturkosten in Höhe von 5.381,76 DM belaufen sich auf 3.587,84 DM. 30 % hiervon sind 1.076 DM. Es ergibt sich also eine Größe, die den Vorstellungen der Klägerin von einem Minderwert in Höhe von 1000 DM nahezu entspricht.
Dieses Ergebnis steht mit der Rechtsprechung des Senats mit anderen Fällen in Übereinstimmung, in denen für nahezu neuwertige Fahrzeuge der merkantile Minderwert zu ermitteln war:
So ist der Senat von einem merkantilen Minderwert in Höhe von 900 DM für eine VW-Bus ausgegangen, welcher im Unfallzeitpunkt einen Monat und 9 Tage alt war bei einer gefahrenen Strecke von 2.230 km und einem Reparaturkostenaufwand von 4.024,51 DM, und zwar aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens (Urt. v. 22. 10. 1990 - 12 U 6048/89). Im Falle eines sechseinhalb Monate alten Pkw Daimler-Benz 300 TE mit einer Laufleistung von 12.067 km hat der Senat mit der Begründung, dass sich eine Beschädigung eines relativ noch neuwertigen Fahrzeuges in erheblich stärkerem Maße auswirkt als bei älteren Fahrzeugen, den Minderwert auf 1.000 DM geschätzt: hier hatten die Reparaturkosten 2.685,05 DM betragen (Urt. v. 10. 10. 1991 - 12 U 3849/90). Für einen etwa zweieinhalb Monate alten VW Jetta, Anschaffungspreis 27.400 DM, Laufleistung 1.213 km, Reparaturkosten 8.591 DM, hat der Senat den merkantilen Minderwert auf 1.900 DM geschätzt (Urt. v. 3. 3. 1994 - 12 U 6305/92). Schließlich ist der Senat nach mündlicher Anhörung eines Sachverständigen davon ausgegangen, dass der merkantile Minderwert eines BMW 850i (Anschaffungspreis etwa 140.000 DM, knapp einen Monat zugelassen, Fahrleistung 2.788 km, Reparaturkosten 9.696,97 DM) 2.500DM beträgt (VerkMitt 1995, 4).
2. Soweit sich die Klägerin gegen den vom Landgericht vorgenommenen Abzug von den Mietwagenkosten für "ersparte Aufwendungen" wendet, ist ihre Anschlußberufung unbegründet. Denn ein derartiger Abzug entspricht nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, und zwar auch bei Anmietung eines "klassenniedrigeren" Fahrzeuges. Die Forderung der Klägerin ist somit um 15 % der Mietwagenkosten von netto 3.016,80 DM, also um 452,52 DM, auf 2.564,29 DM netto zu kürzen (und nicht - wie das Landgericht meint - auf 2.502,90 DM).
3. Die Anschlußberufung der Klägerin ist dagegen insoweit erfolgreich, als sie die Versicherungsprämien für die Kaskoversicherung des Mietwagens verlangt (17 Tage zu 23,68 DM netto = 402,46 DM netto).
Denn derartige Versicherungsprämien der Kaskoversicherung für den Mietwagen sind dann erstattungsfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug ebenfalls kaskoversichert war, wobei die Selbstbeteiligung eine volle Erstattungsfähigkeit nicht hindert...
4. Da die Klägerin ihre ihr im Zusammenhang mit dem Schaden entstandenen Nebenkosten nicht im einzelnen dargelegt hat, steht ihr insoweit nur ein Pauschalbetrag zu.
Im Hinblick darauf, dass sich der Unfall am 13. 10. 1992, also nach Einführung des Telefonzeittaktes in Berlin am 1. 9. 1992 ereignet hat, hält der Senat insoweit eine Pauschale von 30 DM für gerechtfertigt...
Soweit einzelne Instanzgerichte (vgl. ZfS 1990, 229) eine Auslagenpauschale in Höhe von 40 bis 50 DM für angemessen halten, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, weil - anders als in Flächenstaaten - im Stadtstaat Berlin Telefongespräche stets als Ortsgespräche abgerechnet werden. Dadurch, dass der Senat bei Unfällen nach Einführung des Telefonzeittakt in Berlin am 1. 9. 1992 eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 DM für angemessen hält (so bereits Senat, Urt. v. 5. 5. 1994 - 12 U 4042/92) befindet er sich auch in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 719; Palandt/ Heinrichs, § 249 Rdnr. 25; Rixecker, in: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl. (1993), S. 88 Rdnr. 71)...
III. Der Senat hatte nach § 546 I 2 Nrn. 1, 2 zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen; das Urteil weicht hinsichtlich der Beweislast des Linksabbiegers für das Aufleuchten des Grünpfeils von der Entscheidung des BGH (VersR 1992, 203) ab und beruht auf der Abweichung; denn in dem vorgenannten Urteil wird der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht beanstandet, der Geradeausfahrer hätte nicht bewiesen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet habe; dies sei daher zugunsten des Linksabbiegers zu unterstellen. Die Entscheidung des BGH enthält zwar keinen tragenden abstrakten Rechtssatz, der die Frage der Beweislast und der Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung hinsichtlich des Grünpfeils ausdrücklich beantwortet, jedoch ist die Zulassung bereits bei beachtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit beider Entscheidungen geboten, weil dies der Wahrung der Rechtseinheit dient. Darüber hinaus hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung; denn sie betrifft eine unbestimmte Vielzahl von praktischen Fällen und bedarf wegen der aufgezeigten Rechtsprechungsdivergenzen der ausdrücklichen höchstrichterlichen Klärung.