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Pflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger
StVO §§ 3 Absatz 1, 25 Absatz 3; ZPO §§ 539, 540

1. Entscheidet das Landgericht dem Grunde nach nur über den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, nicht aber über geltend gemachten Schadensersatz und Schmerzensgeld, dann liegt ein unzulässiges Teilurteil vor.

2. Ein Fußgänger, der bei Regen und Dämmerung eine 7 m breite Fahrbahn überqueren will und etwa in der Mitte der Fahrbahn stehen bleibt, darf gleichwohl von einem PKW nicht mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h passiert werden. Haftung des Autofahrers zu 1/3, wenn der Fußgänger plötzlich weitergeht und es dann zur Kollision kommt.

OLG Hamm, Urteil vom 2. 6. 1999 - 13 U 22/99

Zum Sachverhalt:
Der Kläger verlangt als Fußgänger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, als er beim Überqueren der Straße … in … vom Pkw des Beklagten zu 1) erfasst und schwerverletzt wurde. Der Kläger hat behauptet, er habe kurz vor Erreichen der gedachten Mittellinie angehalten, da er den Beklagten zu 1) von rechts habe kommen sehen. Der Beklagte zu 1) habe viel später gebremst, sei dann geschleudert und habe ihn erfasst. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil teilweise entsprochen. Die Berufungen beider Parteien hatten im Ergebnis keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
(...)
II. Mit dieser Maßgabe hält die Entscheidung des Landgerichts den Berufungen beider Parteien im Ergebnis stand.

1. Der Kläger hat in grober Weise gegen § 25 Absatz 3 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Da der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, trifft den Fußgänger eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den Gutachten der Sachverständigen schließt es der Senat aus, dass der Kläger - so wie behauptet -, etwa in der Mitte der Fahrbahn stehen geblieben ist, um den Beklagten zu 1) vorbeifahren zu lassen und dort angefahren worden ist.

a) Der Senat hat auf Grund der schriftlichen und mündlichen Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger, nachdem er zunächst in der Mitte der Fahrbahn stehen geblieben war, plötzlich weitergegangen ist. Der Zusammenstoß erfolgte, als der Kläger in Bewegung war. (Wird ausgeführt).

2. Für den Beklagten zu 1) war der Unfall bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht zu vermeiden. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Kollisionsgeschwindigkeit auf ca. 48-50 km/h errechnet, die Ausgangsgeschwindigkeit auf 52-54 km/h. Die Alkoholbeeinflussung des Klägers ist hier vom Landgericht zu Recht unberücksichtigt gelassen worden, da sich die Mitursächlichkeit nicht feststellen lässt. Bei der Schadensabwägung dürfen aber nur solche Umstände Berücksichtigung finden, deren Mitursächlichkeit feststeht. Das gilt auch für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (BGH, VersR 95, 357).

Die Auffassung des Landgerichts, wegen fehlenden Blickkontakts treffe den Beklagten ein Mitverschulden, teilt der Senat hier nicht. Die Frage, ob ein Kraftfahrer trotz fehlenden Blickkontakts damit rechnen muss, dass ein Fußgänger, der zunächst in der Mitte der Fahrbahn stehen bleibt, dann plötzlich weitergeht, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse ließen hier im konkreten Fall schon keinen zuverlässigen Blickkontakt zu. Der Unfall geschah am 18. 12. 1993 morgens gegen 8.00 Uhr. Es herrschte noch Dämmerung und es war regnerisch. Unter diesen Umständen erscheinen die Angaben des Klägers im Senatstermin die Verhältnisse richtig wiederzugeben. Der Kläger hat erklärt, es habe keinen Blickkontakt gegeben, dafür sei es viel zu dunkel gewesen. Den Angaben des Beklagten zu 1), der nunmehr nach dem Urteil erster Instanz plötzlich Blickkontakt mit dem Kläger gehabt haben will, folgt der Senat nicht.

3. Der Senat sieht eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) aber darin, dass dieser mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. In der konkreten Situation durfte der Beklagte zu 1) den Kläger nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h passieren. Die Straße war mit 7 m eher schmal. Es gab keine Markierung der Mittellinie, die die Fahrbahnen deutlich trennte. Zudem waren die Sichtverhältnisse durch Dämmerung und Regen eingeschränkt. Der Beklagte zu 1), der erkannt hatte, dass der Kläger die Straße überqueren wollte, durfte, auch wenn der Kläger mitten auf der Straße stehen blieb, in einer solchen Situation nicht mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar mit 52-54 km/h, an dem Kläger vorbeifahren. Die Situation war auch bei Stillstand des Klägers allemal gefährlich. Denn der Kläger wartete nicht am Fahrbahnrand, sondern stand bei Regen und Dämmerung etwa in der Mitte auf einer rund 7 m breiten Straße. Hierauf musste der Beklagte zu 1) reagieren und die Geschwindigkeit deutlich reduzieren, nach Auffassung des Senats auf ca. 30 km/h. Diese auch in geschlossenen Ortschaften für geschwindigkeitsbeschränkte Zonen geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durfte auch in der vorliegenden Verkehrssituation nicht überschritten werden.
Hätte der Beklagte zu 1) diese Geschwindigkeit eingehalten, hätte er den Unfall vermeiden können (Wird ausgeführt).

4. Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftung des Beklagten zu 1) zu 1/3. Das Verschulden des Klägers, der massiv gegen § 25 Absatz 3 StVO verstoßen hat, wiegt deutlich schwerer als die Überschreitung der hier angemessenen Geschwindigkeit.


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