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Rechtswidrige Benutzung des Standstreifens einer Autobahn
StVG § 17 Absatz 1; StVO § 2 Absätze 1, 10 Satz 1

Ein Fahrer, der mit seinem Pkw den Standstreifen einer Autobahn benutzt, um an den auf der Fahrbahn im Stau stehenden Fahrzeugen vorbei zur nächsten Ausfahrt zu gelangen, anschließend aber wieder auf die Fahrbahn wechselt und dabei „blind“ auf die Rücksichtnahme der dortigen Verkehrsteilnehmer vertraut, hat seinen Schaden selbst zu tragen, wenn in der geschilderten Situation ein Lkw auffährt. (Leitsatz RA GG)

LG Gießen, Urteil vom 15. 3. 2000 - 1 S 529/99

Zum Sachverhalt:
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Autobahn. Zum Anstoß kam es, nachdem der Kläger, der mit seinem Pkw zunächst ohne polizeiliche Weisung auf der Standspur gefahren war, um an den auf der Fahrbahn im Stau stehenden Fahrzeugen vorbei zur nächsten Ausfahrt zu gelangen, wieder nach links auf die Fahrbahn wechselte. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem von ihm gesteuerten Sattelzug auf. Der Kläger behauptet, er habe sich vor dem Wechsel auf die rechte Fahrspur mit dem Beklagten zu 1) verständigt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
Das Amtsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzforderungen aus dem Verkehrsunfall vom 22. 2. 1999 auf der A 485, Höhe km 23,0 zu Recht nicht anerkannt. Dabei kann offen bleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) nach der einem Idealfahrer abzuverlangenden Sorgfalt durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde oder nicht. Jedenfalls fällt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nicht ins Gewicht (§ 17 Absatz 1 StVG). Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände und ein Verschulden des Klägers in einer solchen Weise erhöht, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs für die Haftungsverteilung keine Rolle mehr spielt. Ein schuldhaft begangener Fahrfehler des Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen.

Über die normale Betriebsgefahr seines Pkw muss sich der Kläger zunächst anrechnen lassen, dass er entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 StVO die Standspur benutzte, um an den auf der Fahrbahn im Stau stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren und schneller zur Autobahnausfahrt zu kommen. Die Standspur ist nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 Satz 2 StVO). Sie dient nicht dem normalen Fahrverkehr und darf auch bei Stau nur auf polizeiliche Weisung benutzt werden, um an der auf den Fahrstreifen stockenden Fahrzeugkolonne vorbeizufahren. Eine solche Weisung gab es unstreitig nicht. Zu dem genannten kommt aber ein weiterer, besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß hinzu.

Der Kläger verhielt sich, als er von der Standspur, einem der „anderen Straßenteile“, wieder auf den rechten Fahrstreifen wechselte, nicht so, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 Satz 1 StVO). Dafür spricht schon der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Jagusch/Hentschel, § 10 StVO Rz. 11). Die Kollision des von der Standspur Anfahrenden mit dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn ist ein typischer Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt durch den Anfahrenden drängt. Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können und den Anscheinsbeweis deshalb entkräften, hat der Kl. nicht bewiesen. Vielmehr hat er umgekehrt mit seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 19. 10. 1999 den gegen ihn sprechenden Anschein bestätigt, indem er bekundet hat, von der Standspur zwischen die auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Lkw gefahren zu sein, obwohl er weder durch ein Handzeichen, noch durch eine ähnliche Geste des Beklagten zu 1) davon ausgehen durfte, dieser werde von seinem Vorrang absehen und ihn, den Kläger, einfahren lassen. Ein solches Verhalten erfüllt bei weitem nicht die Anforderungen, welche die Straßenverkehrsordnung mit dem Erfordernis der äußersten Sorgfalt beim Einfahren auf die Fahrbahn verlangt. Der vom Kläger behauptete „Blickkontakt“ zum Beklagten zu 1) ist durch nichts bewiesen.

Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Insbesondere spricht gegen den Beklagten zu 1) kein Anscheinsbeweis, weil der Kläger erst unmittelbar vor dem Anstoß von rechts in den Fahrstreifen des Beklagten zu 1) gewechselt ist (vgl. Kammer, zfs 1995, 409f.). Im Übrigen kann der Kläger schon nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt des Einfahrens auf die Fahrbahn überhaupt erkennen konnte und musste.

Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ist zu Lasten des Beklagten zwar die größere Schwerfälligkeit des Sattelzuges anzusetzen, die sich in der konkreten Unfallsituation (Stau) jedoch kaum ausgewirkt hat. Demgegenüber war die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch die grob verkehrswidrige und leichtsinnige Fahrweise des Klägers stark erhöht. Der Kläger hat mit seinem Bestreben, durch die vorschriftswidrige Benutzung der Standspur einen Zeitvorteil zu erreichen, nicht nur die erste Unfallursache gesetzt. Er gefährdete den Verkehr dann auch noch dadurch in hohem Maße, dass er sich beim Wiedereinfahren auf die Fahrbahn nicht mit dem Beklagten zu 1) verständigte, sondern blind auf dessen Rücksichtnahme und Rücksichtnahmemöglichkeit vertraute. Unter diesen Umständen erscheint eine auch nur anteilige Haftung der Beklagten nicht sachgerecht.


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