Haftungsaufteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung
StVG §§7, 18; StVO § 35 Absätze 1 und 8
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug des Zoll, das Sonderrechte i.S.d. § 35 Absatz 1 StVO wahrnimmt und mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei einer auf Rotlicht geschalteten Lichtzeichenanlage in eine Kreuzung einfährt, die in allen Fahrtrichtungen zweispurig befahrbar ist, mit einem im Querverkehr bei auf Grünlicht geschalteter Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfahrenden PKW bei einer Fahrgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von ca. 30 km/h und des querenden PKW von ca. 50 km/h, so ist eine Haftungsquotelung von 50 % zu 50 % vorzunehmen. (Leitsatz RA GG)
LG Hof, Urteil vom 5. 10. 1999 - 11 O 707/98
Zum Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte machen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 3. 4. 1998 gegen 11.00 Uhr in H. auf der Kreuzung R.-W.-Straße/E.-R.-Straße zugetragen hat.
Der Zeuge G. befuhr mit dem Pkw BMW der Beklagten die E.-R.-Straße stadteinwärts. Er befand sich auf einer Einsatzfahrt und benützte Sondersignale (§ 38 Absatz 1 StVO). Die Ampel an der Kreuzung mit der R.-W.-Straße zeigte für ihn Rot. Der Zeuge G. hielt deshalb kurz an, fuhr dann jedoch in die Kreuzung ein. Zur gleichen Zeit befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1. mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2. versicherten Pkw Fiat des Klägers die R.-W.-Straße. Sie näherte sich der Kreuzung mit der E.-R.-Straße aus Fahrtrichtung des Zeugen G. gesehen von rechts. Da ihre Ampel Grün zeigte, fuhr sie ohne Geschwindigkeitsverringerung in die Kreuzung ein. In der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem BMW und dem Fiat, bei dem beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden.
Aus den Gründen: Klage und Widerklage sind dem Grunde nach teilweise gerechtfertigt.
1. Die Haftung der Beklagten folgt aus § 7 Absatz 1 StVG; denn die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Absatz 2 StVG verursacht worden ist.
Unabwendbarkeit liegt nur vor, wenn das schädigende Ereignis auch durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Das setzt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Verhalten voraus, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 7 StVG RdNr. 30). Ein solches Verhalten hat der Zeuge G. jedoch nicht an den Tag gelegt. Ihn trifft vielmehr eine Mitschuld an dem Unfall. Diese Feststellung ist gerechtfertigt, obwohl das Fahrzeug der Beklagten gemäß § 35 Absatz 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit war, da es sich auf einer Einsatzfahrt befand und dabei mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr. (Wird ausgeführt).
c) Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten bedeutet jedoch nicht, dass der Zeuge G. ohne Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung einfahren durfte. Er musste hierbei vielmehr trotz seines Vorrechts die größtmögliche Sorgfalt anwenden. Insbesondere musste er sich überzeugen, ob sich alle anderen Verkehrsteilnehmer auf seine Absicht, die Kreuzung bei rotem Ampellicht vor den vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmern zu überqueren, eingestellt hatten. Das bedeutet, dass der Zeuge G. den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nur genügt hätte, wenn er eine Geschwindigkeit eingehalten hätte, die jederzeitiges, sofortiges Anhalten gestattet hätte (KG, VerkMitt 1982,37). Dieser Verpflichtung hat der Zeuge gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 1. nicht genügt und dadurch den Verkehrsunfall fahrlässig mitverursacht.
2. Die Haftung des Klägers und Widerbeklagten folgt - ebenso wie die Haftung der Beklagten - aus § 7 Absatz 1 StVG; denn auch der Kläger hat den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt. Davon geht er selbst aus und macht deshalb mit seiner Klage nur 80% seines Schadens geltend.
Die Haftung der Drittwiderbeklagten zu 1. folgt aus § 18 Absatz 1 StVG; denn sie hat nicht bewiesen, dass sie an dem Unfall kein Verschulden trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte die Drittwiderbeklagte zu 1. das Martinshorn der beiden Zollfahrzeuge vielmehr hören können und müssen. Dies folgt vor allem daraus, dass auch der Zeuge Th. die „Sirene“ gehört hat und deshalb trotz Grünlicht seinen Abbiegevorgang abgebrochen hat.
Die Haftung der Drittwiderbeklagten zu 2. folgt aus § 3 Nr. 1 PflVG. Der Kläger und die beiden Drittwiderbeklagten haften der Beklagten dabei als Gesamtschuldner.
3. Bei der nach §§ 254 BGB, 17 Absatz 1 StVG vorzunehmenden Abwägung ist in erster Linie auf das Maß der gegenseitigen Verursachung, außerdem auf den beiderseitigen Umfang des Verschuldens abzustellen. Dabei hat das Gericht vor allem berücksichtigt: Der Zeuge G. war gemäß § 35 Absatz 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit. Ihm fällt daher nur zur Last, sein Sonderrecht nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt zu haben. (§ 35 Absatz 8 StVO). Sein Verschulden wiegt nicht all zu schwer. Er hatte Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet. Er konnte darauf vertrauen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer zumindest das akustische Signal hören, zumal der bevorrechtigte Querverkehr zum Stillstand gekommen war. Der Zeuge G. ist auch nicht etwa blindlings in die Kreuzung eingefahren, sondern hat zuvor angehalten und bis zur Kollision erst wieder auf rund 30 km/h beschleunigt gehabt.
Die Drittwiderbeklagte zu 1. hat gegen § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO verstoßen. Ihr Verschulden wiegt indes ebenfalls nicht schwer; denn sie hat sich nicht bewusst über das Wegerecht des Zeugen G. hinweggesetzt, sondern offensichtlich das Martinshorn aus Unachtsamkeit zu spät gehört. Der haltende Bus war für sie kein zwingender Hinweis darauf, dass von einem anderen Verkehrsteilnehmer Wege- bzw. Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Allerdings war die Geschwindigkeit und damit die Betriebsgefahr gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten etwas erhöht.
Die gegenseitige Abwägung führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Schadensteilung (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 3. Aufl., RdNr. 75).