Wer an einem privaten, nicht organisierten Autorennen teilnimmt vereinbart in der Regel mindestens durch schlüssiges Verhalten, dass eine Inanspruchnahme der anderen Rennteilnehmer auf Schadensersatz allenfalls im Falle schuldhafter Regelverstöße erfolgen kann. (Leitsatz RA GG)
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1997 - 13 U 198/96
Zum Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte zu 3) sind verschwägert. Am 7. 11. 1994 befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW 730i gegen 19.30 Uhr bei Regen in H. die D.-Straße in westlicher Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 3) versuchte in Höhe des Ortsausgangs über eine längere Strecke hin, den BMW des Klägers mit dem der Beklagten zu 2) gehörenden und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett zu "überholen". Dabei kam es - aus streitiger Ursache - zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.
Der Kläger hat von den Beklagten zunächst vollen Ersatz seiner Schäden, nach Abweisung seiner Klage durch das Landgericht in der Berufungsinstanz Ersatz von 50 % des entstandenen Schadens verlangt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: 1. Nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist es als bewiesen anzusehen, dass der Kläger und der Beklagte zu 3) sich zum Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge ein privates Rennen geliefert haben.
a) Dies ergibt sich aus der eindeutigen Aussage des Zeugen Ö. Der Zeuge Ö war Beifahrer im Opel Kadett des Beklagten zu 3). Er hat überzeugend geschildert, dass die beiden Fahrer während des Überholvorgangs ihre Fahrzeuge gleichzeitig beschleunigt und verlangsamt haben. Dies hatte zur Folge, dass der Überholvorgang sich über eine längere Strecke von ca. 300 bis 500 m hinzog. Der Kläger wollte den Beklagten zu 3) nicht überholen lassen, was den Beklagten zu 3) hätte veranlassen müssen, sich wieder hinter den BMW des Klägers zurückfallen zu lassen. Stattdessen haben beide Fahrer, wie dies der Zeuge Ö glaubhaft bekundet hat, gleichzeitig abwechselnd Gas gegeben und gebremst. Keiner von beiden wollte den anderen an sich vorbeiziehen lassen ...
b) Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ... ist ferner davon auszugehen, dass beide Fahrzeuge vor der Kollision mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 125-130 km/h fuhren, wobei nach der Einschätzung des Sachverständigen eher von einer Geschwindigkeit in der Nähe von 150 km/h auszugehen ist. Damit haben beide Fahrzeuge die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten, was ebenfalls für ein privates Rennen zwischen den Fahrern spricht. Für ein Rennen mit Kfz ist die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ...
2. Ausgehend davon, dass die beiden Kfz-Führer sich ein privates Rennen geliefert haben, bestehen im Streitfall Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu
3) als Fahrer, aber auch gegen die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 1) als Kfz-Haftpflichtversicherer nicht. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 3) die Schäden schuldhaft herbeigeführt hat. Die Haftung des Beklagten zu 2) aus § 7 StVG ist ausgeschlossen. Damit scheidet auch ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 3 PflVG aus.
a) Grundsätzlich sind für die Haftung der beteiligten Rennfahrer untereinander die vom BGH entwickelten Grundsätze über die Haftung bei besonders gefährlichen Sportarten anzuwenden. Ein Motorrad- oder Autorennen gehört zu den besonders gefährlichen "nebeneinander" betriebenen Betätigungen. Auch bei Autorennen gelten die Haftungsbestimmungen des StVG (BGHZ 5, 318), wobei hinsichtlich der Sorgfaltspflichten die besonderen Voraussetzungen des Rennens berücksichtigt werden müssen. Nach § 29 Absatz 1 StVO sind Rennen mit Kfz im Straßenverkehr verboten. Dies gilt auch für nicht organisierte Rennen, wie sich aus der VV zu § 29 Absatz 1 StVO, Ziff. II. ergibt. Die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen handeln gem. § 49 Absatz 2 Nr. 5 StVO ordnungswidrig. Auch nicht organisierte, sog. "wilde" Rennen, die zwei oder mehrere Kraftfahrer spontan durchführen, sind nicht erlaubt.
Dennoch sind auch auf nicht organisierte Rennen die Regeln, die sich für organisierte Rennveranstaltungen herausgebildet haben, wie bei anderen gefährlichen Sportarten auch, entsprechend heranzuziehen. Daraus folgt einerseits, dass auch die Teilnehmer eines privaten Rennens sich dem Regelwerk, das bei organisierten Rennveranstaltungen Anwendung findet, stillschweigend unterwerfen, und andererseits, dass, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, zwar keine auf die Verletzungsgefahr bezogene Risikoübernahme wie bei Sportarten, die gegeneinander betrieben werden, vorliegt, so aber doch die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, dass Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt.
b) Hiervon ausgehend kann der Kläger vom Beklagten zu 3) nach den §§ 823ff. BGB keinen Schadensersatz verlangen, da ein schuldhafter Regelverstoß des Beklagten zu 3) auch nach der Beweisaufnahme nicht feststellbar ist. Der Kläger hat seine Behauptung, der Beklagte zu 3) habe durch ein plötzliches Wiedereinscheren nach dem Überholen die Gefahr verursacht und die Schäden herbeigeführt, nicht beweisen können. Die Beweislast für nicht regelgerechtes, schuldhaftes Verhalten des anderen Rennteilnehmers liegt grundsätzlich beim Geschädigten, der Ansprüche geltend macht.
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist offen geblieben, welcher der beiden Fahrzeugführer die Kollision herbeigeführt hat. Der Schadensersatz beanspruchende Kläger hat seine Behauptung, der Beklagte zu 3) sei extrem kurz vor ihm nach rechts rübergezogen und habe seinen BMW dabei vorne links berührt, nicht bewiesen. Der Sachverständige S hat bei seiner Anhörung bekundet, aus technischer Sicht sei nicht feststellbar, ob es einen Erstkontakt der beiden Fahrzeuge vor der massiven Kollision gegeben habe und worauf dieser geringe Erstkontakt zurückzuführen sei. Der Sachverständige hat ausdrücklich sowohl Fahrfehler des Klägers als auch des Beklagten zu 3) als mögliche Ursache angesehen. Weder der Zeuge Ö noch der Zeuge Y haben einen groben Regelverstoß des Beklagten zu 3) bestätigt. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, dass die beiden Fahrzeugführer bei ihrem unerlaubten privaten Rennen in gleicher Weise die gefährliche Situation verursacht und die Gefährlichkeit ihres Tuns erst zu spät erkannt haben.