Den Kraftfahrer, der den Anhänger eines Lkw nachts mit einer zugelassenen und ausgeklappten Warntafel gesichert innerorts ohne eine zusätzliche Beleuchtung durch Straßenlampen oder eigene Lichtquellen des Hängers abstellt, trifft kein Verschulden, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer auf den Hänger auffährt.
OLG Celle, Urteil vom 19. 5. 1998 - 18 U 2/98
Zum Sachverhalt: Der Kläger war mit dem Kraftrad seiner Ehefrau bei schlechter Sicht - Nieselregen und Dunkelheit - morgens gegen 6.10 Uhr in C. in der D.-Straße auf einen dort vom Beklagten zu 1) abgestellten, bei der Beklagten zu 2) versicherten Lastwagenanhänger aufgefahren und hatte sich schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen (u.a. Querschnittslähmung) zugezogen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgelds gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 847, 823 BGB setzt ein Verschulden voraus, das auf seiten des Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden kann. Der Lastwagenanhänger, auf den der Kläger mit dem Kraftrad aufgefahren ist, war den Vorschriften der StVO entsprechend vom Beklagten zu 1) abgestellt worden.
Die Beleuchtung des Anhängers mit einer eigenen Lichtquelle war nicht erforderlich, vielmehr war das Aufklappen der nach den Bestimmungen der StVZO zugelassenen Park-Warntafel ausreichend. Dieses ergibt sich aus § 17 Absatz 4 Satz 3 StVO, wonach innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn haltende Anhänger stets mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen sind. Zu diesen anderen zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen gehört auch die vom Beklagte aufgeklappte nach § 51c Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StVZO zugelassene Park-Warntafel (vgl. Jagusch/ Hentschel,StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 17 StVO Rdnr. 32).
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) den Hänger bei schlechter Sicht zwischen zwei Straßenlaternen abgestellt hatte, die den Hänger nicht besonders beleuchteten, führt nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs des Klägers nach § 847 Absatz 1 BGB. § 17 Absatz 4 Satz 3 StVO stellt eine Spezialregelung für Anhänger und ähnliche Fahrzeuge dar, und begründet in jedem Fall eine besondere Sicherungspflicht durch eine Parkleuchte oder durch eine andere lichttechnische Einrichtung - hier eine Parkwarntafel nach § 51c Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Die Regelung des § 17 Absatz 4 Satz 2 StVO, wonach ein unbeleuchtetes Fahrzeug so abzustellen ist, dass es von der Straßenbeleuchtung angestrahlt wird, gilt deshalb für diesen Fall grundsätzlich nicht.
Allerdings hatte der Beklagte nach § 1 StVO den Anhänger so abzustellen, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Zwar war zur Unfallzeit die Sicht durch Dunkelheit und Nieselregen besonders schlecht, und der Beklagte hatte den Anhänger an einer Stelle abgestellt, an der er von den Straßenleuchten nicht ausreichend beleuchtet war, vielmehr im Schatten der Straßenbeleuchtungen stand. Ein Verschulden am Unfall fällt dem Beklagten zu 1) dennoch mit dem Abstellen des Anhängers am Unfallort nicht zur Last. Durch das Ausklappen der Park-Warntafel hatte der Beklagte zu 1) hinreichend dafür gesorgt, dass trotz der schlechten Sichtverhältnisse der Anhänger für andere Verkehrsteilnehmer und grundsätzlich auch für den Kläger als Kraftradfahrer gesehen werden konnte.