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Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zählen
StVO § 37 Absatz 2; BKatV § 2 Absatz 1 Nr. 4

Bei einem Rotlichtverstoß kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Schätzung "21-22" eines die Lichtzeichenanlage gezielt überwachenden Polizeibeamten dann ausreichen, wenn andere Umstände die Richtigkeit der Schätzung erhärten.
OLG Hamm, Beschluß vom 27.09.1996 - 2 Ss OWi 1070/96

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene befuhr gegen 11.45 Uhr mit seinem Pkw die L.-Straße in Fahrtrichtung R.-Straße. An der Kreuzung L.-Straße/ A.-Straße führten die Polizeibeamten St und Sch eine gezielte Überwachung der dortigen Lichtzeichenanlage durch. Das Fahrzeug der beiden Beamten stand hierbei parallel zur L.-Straße auf dem Gehweg. Die Front des Fahrzeugs zeigte in Richtung der quer verlaufenden A.-Straße in Fahrtrichtung des Betroffenen. Der Haltestreifen der Lichtzeichenanlage an der L.-Straße war ungefähr 4-5 m von dem Fahrzeug der beiden Beamten entfernt.

Die L.-Straße verfügt vor der oben genannten Lichtzeichenanlage über zwei Fahrspuren für den Geradeaus- und Rechtsabbiegerverkehr. Die Gelbphase vor dem Rotlicht dauert 3 Sek. Auf der rechten der beiden Fahrspuren näherte sich zunächst ein dunkelfarbener Kleinwagen der Lichtzeichenanlage. Dieser überquerte den Haltebalken der Lichtzeichenanlage bei spätem Gelblicht. In einer Entfernung von 20 m bis 25 m näherte sich sodann der Betroffene mit seinem Fahrzeug. Die Annahme, dass der Betroffene die Haltelinie überquerte, als die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, stützte das Amtsgericht im wesentlichen auf die Aussagen der Polizeibeamten St und Sch, die bekundeten, dass der Zeuge Sch die Ampel beobachtet und bei Beginn der Rotphase ein Startzeichen gegeben hätte. Der Zeuge St hätte dann angefangen zu zählen, bis das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überquert habe. Im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie hätte der Zeuge St das Wort einundzwanzig langsam vollständig ausgesprochen und das Wort zweiundzwanzig fast ausgesprochen gehabt.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Absatz 2 Nr. 1 S. 7, 49 Absatz 3 Nr. 2 StVO i.V. mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250 DM fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.

Aus den Gründen:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei seiner Beweiswürdigung auf die Angaben der Polizeibeamten Sch und St abgestellt hat. Zwar liegt diesen Angaben eine auf Zählung "einundzwanzig - zweiundzwanzig" beruhende Schätzung der Zeugen zugrunde. Das führt vorliegend jedoch, wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht zur Unverwertbarkeit der Angaben der Zeugen. Der Senat übersieht insoweit nicht, dass die Schätzung eines Zeitablaufs im allgemeinen mit einer hohen Unsicherheit belastet ist. Diese Schätzung wird hier jedoch dadurch relativiert und ihr Ergebnis entscheidend aufgewertet, dass die Zeugen den dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß nicht nur zufällig beobachtet haben (so aber in dem vom BayObLG, aaO und dem Senat, aaO entschiedenen Fall), sondern zur gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzt waren. Dabei haben sie arbeitsteilig gehandelt. Der Zeuge Sch hat die Ampel beobachtet und bei Beginn der Rotphase ein Startzeichen gegeben, woraufhin der Zeuge St sodann angefangen hat zu zählen. Bei dieser Sachlage waren ihr Augenmerk und ihre Konzentration einzig auf die Lichtzeichenanlage und das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug gerichtet, so dass von einem geringen Fehlerrisiko ausgegangen werden kann.

Angesichts der vorliegenden Konstellation reicht die durch die Polizeibeamten vorgenommene Schätzung bereits an die Qualität einer Messung heran. Erhärtet wird sie hier durch die im Urteil mitgeteilten Entfernungsangaben. Danach befand sich der Betroffene ca. 20 m bis 25 m von der Haltelinie entfernt, als die Ampel von Gelb auf Rot umsprang. Wenn der Betroffene mit der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre, hätte er im Zeitraum von einer Sekunde nur 13,88 m zurückgelegt. Selbst wenn man unterstellt, was der Betroffene zwar nicht behauptet, aber in den Raum stellt, dass er mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren ist, brauchte er mehr als eine Sekunde, um vom Zeitpunkt des Umschaltens von Gelb- auf Rotlicht die Entfernung zum Haltebalken zurückzulegen. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h legt er nämlich eine Strecke von 16,66 m und bei 70 km/h pro Stunde eine solche von 19,44 m zurück. Bei dieser Sachlage war das Amtsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, von einem qualifizierten Rotlichtverstoß auszugehen (vgl. Senat, NStZ-RR 1996, 216 = ZAP EN-Nr. 344/96).

Die Festsetzung der Regelgeldbuße in Höhe von 250 DM entsprechend der Anlage zu § 1 BKatV Nr. 34.2 begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch für die Verhängung des Fahrverbotes ...


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