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Vorsatz bei Verkehrsverstößen auf Grund Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
OWiG § 10; StVO § 37 Absatz 2

Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann in der Regel als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.
OLG Celle, Beschluß vom 30. 5. 2001 - 333 Ss 38/01 (OWi)

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene fuhr am 20. Oktober 1999 um 10.25 Uhr mit seinem Pkw, übersah an einer Kreuzung das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage und überfuhr die Haltelinie bei einer gemessenen Rotlichtzeit von 1,47 Sekunden. Der Betroffene telefonierte während der Fahrt. Den Vorsatz hat das Amtsgericht aus der Höhe der überschrittenen Rotlichtzeit hergeleitet.
Das Amtsgericht hat im Urteil vom 29. Januar 2001 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 300 DM verhängt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe mit Vorsatz gehandelt, trifft im Ergebnis zu.
Zwar lässt sich der Vorsatz nicht allein aus der Dauer des Rotlichts herleiten. Aber hier begründet sich vorsätzliches Handeln aus einem anderen Gesichtspunkt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während der Fahrt und der dabei erfolgten Missachtung des Rotlichtgebots mit einem Funktelefon ohne Freisprechanlage telefoniert hat. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme des Vorsatzes. Es bestand bereits zum Vorfallszeitpunkt - wie allgemeinkundig ist - in den Medien und in der Öffentlichkeit eine erhebliche Diskussion darüber, ob das Benutzen eines Funktelefons ohne entsprechende Freisprechanlage zu verbieten sei, weil es beinahe zwangsläufig zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsverstößen führe. Dem zu Folge stellt mittlerweile ein solches Verhalten eine Pflichtverletzung dar, die zu einer Bußgeldsanktion führt.

Der hier gegebene Rotlichtverstoß ist den eigenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu Folge gerade wegen der mit dem Telefonieren einher gehenden Unaufmerksamkeit des Betroffenen geschehen. Wenn während einer Fahrt - noch dazu in der Innenstadt einer Großstadt mit dichtem Verkehr und vielen unterschiedlichen Verkehrsvorschriften - telefoniert wird, liegt eine derartige Pflichtverletzung bekanntermaßen nahe. Dieser Zusammenhang war dem Betroffenen auch als möglich und nicht fernliegend bekannt, der Verkehrsverstoß vorhersehbar. Der Betroffene hat sich dem zu Folge aus Bedenkenlosigkeit oder Gleichgültigkeit mit einem möglichen Verkehrsverstoß, wie geschehen, abgefunden. Der Betroffene handelte daher mit bedingtem Vorsatz, als er das Rotlicht missachtete.

In Folge dessen besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der den Verkehrsverstoß nicht als „grobe Pflichtverletzung“ erscheinen ließe. Es muss daher auch bei der Anordnung des Fahrverbots bleiben.


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