Fahrverbot für qualifizierten Rotlichtverstoß bei Sonnenblendung
StVG § 25 Absatz 1 Satz 1; StVO § 37 Absatz 2; BKatV § 2 Absatz 1 Nr. 4; BKat Nr. 34.2
Zu den Voraussetzungen für das Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn der Betroffene sich auf Blendung durch Sonneneinstrahlung beruft. OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1996 - 2 Ss OWi 232/96
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 250 DM festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch abgesehen.
Das Amtsgericht hat dazu u.a. ausgeführt: "Der Betroffene befuhr am 8. 7. 1995 gegen 18.55 Uhr mit seinem Pkw die H.-Straße in S. in Fahrtrichtung Innenstadt. Als er sich an der Einmündung der für ihn von links kommenden L.-Straße befand, beachtete er nicht die dort befindliche Lichtzeichenanlage. Er passierte die Ampel, obwohl diese bereits seit ca. 10 Sek. Rotlicht zeigte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr auch noch bedingt durch eine andere Ampelschaltung der stadtauswärts fahrende Gegenverkehr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicht auf die für den Betroffenen maßgebliche Ampel durch Sonneneinwirkung beeinträchtigt war. - Der Betroffene läßt sich dahingehend ein, er habe die für seine Fahrbahn maßgebliche Ampel nicht erkennen können, da zur Tatzeit die Sonne sehr tief gestanden und in die Ampel hineingestrahlt habe. Er habe sich deshalb am Gegenverkehr orientiert, dieser sei noch gefahren. Deswegen sei er der Meinung gewesen, dass auch die für ihn maßgebliche Ampel Grünlicht gezeigt habe."
Die gegen dieses Urteil gerichtete auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Aus den Gründen: Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots begründet, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gem. den §§ 37 Absatz 2, 49 Absatz 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG ...
Die im angefochtenen Urteil zur Begründung des Abweichens von der Regelahndung angeführten Umstände reichen indes nicht aus.
Soweit das Amtsgericht seine Auffassung, es liege kein Regelfall des Rotlichtverstoßes vor, zum einen darauf stützt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nicht gegeben gewesen, wird verkannt, dass die lfd. Nr. 34.2 BKatV gerade keine Gefährdung voraussetzt, sondern lediglich die schon länger als eine Sekunde andauernde Rotlichtphase einer Lichtzeichenanlage. Der mit einer Gefährdung einhergehende Rotlichtverstoß wird von den lfd. Nrn. 34.1 bzw. 34.2.1 BKatV erfaßt. Die fehlende Gefährdung ist daher im Rahmen des Falles nach Nr. 34.2 BKatV kein schuldmindernder, die Ausnahme rechtfertigender Gesichtspunkt.
Auch die unwiderlegt angenommene Sonneneinstrahlung auf die Lichtzeichenanlage, die zur Folge gehabt habe, dass der Betroffene "die für seine Fahrbahn maßgebliche Ampel nicht habe erkennen können", vermag keinen Ausnahmefall zu begründen. Wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen. Die Einlassung des Betroffenen, er habe sich am noch fahrenden Gegenverkehr orientiert und daraus den Schluß gezogen, dass auch die für ihn maßgebliche Ampel Grünlicht gezeigt habe, mindert sein Fehlverhalten nicht. Es entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, dass die Phasen gegenüberliegender Lichtzeichenanlagen häufig unterschiedlich geschaltet sind, um beispielsweise ein ungefährdetes Linksabbiegen zu ermöglichen. Der Betroffene konnte daher keineswegs auf für ihn geltendes Grünlicht vertrauen, er hätte vielmehr bei gehöriger Anspannung die Möglichkeit eines für seine Fahrtrichtung angezeigten Rotlichtes in Erwägung ziehen und seine Fahrweise entsprechend einrichten müssen ...