Rotlichtverstoß mit Behinderung des Querverkehrs
StVO §§ 1 Absatz 2, 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 7
Zur Ahndung des Rotlichtverstoßes eines Lkw-Fahrers, der innerhalb der ersten Sekunde des Rotlichts an einer Ampel in eine Kreuzung eingefahren ist und dadurch den Querverkehr erheblich behindert hat. (Leitsatz RA GG)
KG, Beschluß vom 16. 4. 1999 - 2 Ss 63/99 - 3 Ws (B) 199/99
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Absatz 2, 37 Absatz 2Nr. 1, S. 7, 49 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und gegen ihn gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt:
„Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes und eines zugleich begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Absatz 2 StVO hält rechtlicher Prüfung stand . . .
Der Rechtsfolgenausspruch kann indessen keinen Bestand haben.
Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Höhe der verhängten Geldbuße halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat - wie sich aus dem Urteilstenor ergibt - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 DM verhängt und hierzu ausgeführt, es sei aufgrund von Umständen, die zu seinen Gunsten sprechen, nicht von der Regelbuße ausgegangen. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht offenbar der Ansicht war, die Regelbuße, deren Verhängung im BKat für den festgestellten Verkehrsverstoß vorgesehen sei, betrage mehr als 200 DM. Dies trifft jedoch nicht zu. Nach den Feststellungen lagen die Voraussetzungen für einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach Nr. 34.1 oder 34.2 BKat nicht vor. Denn dass der Betroffene andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, konnte das Amtsgericht nicht feststellen, und die Urteilsgründe weisen nicht aus, dass der Betroffene bei bereits länger als eine Sekunde andauerndem Rotlicht die Haltlinie überfahren hat. Es handelt sich mithin um einen einfachen Rotlichtverstoß, für den die Nr. 34 BKat eine Regelbuße von 100 DM vorsieht. Aus dem gleichzeitig begangenen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO ergibt sich nichts anderes. Denn gem. § 1 Absatz 6 BKatV konnte auf Grund dessen die hier maßgebliche Regelgeldbuße nach Nr. 34 BKat nur angemessen erhöht werden. Das Amtsgericht ist mithin von einer unzutreffenden Regelgeldbuße ausgegangen.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbotes gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV liegen nicht vor. Das Verhalten des Betroffenen ist auch nicht mit den Sachverhalten, bei denen danach i.d.R. ein Fahrverbot zu verhängen ist, vergleichbar. Eine konkrete Gefährdung des Querverkehrs war gerade nicht gegeben. Die Regelung der Nr. 34.2 BKat, nach der ebenfalls i.d.R. ein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn das Rotlicht beim Überqueren der Haltlinie bereits länger als eine Sekunde andauert, soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben. Sie will vorrangig diejenigen Kraftfahrer erfassen, die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit - das Wechsellichtzeichen mißachten und die Haltlinie passieren, obwohl sich bei schon länger als eine Sekunde dauernder Rotphase bereits Querverkehr indem durch Rotlicht gesperrten Fahrbereich befinden kann. Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich hier nicht. Zwar offenbart das Verhalten des Betroffenen ein nicht unerhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und die Behinderung beruhte letztlich auch auf einem Rotlichtverstoß. Anders als in den Fällen, in denen ein Kraftfahrer ein schon längere Zeit bestehendes Rotlicht missachtet und für den Querverkehr völlig überraschend in die Kreuzung einfährt, bildete der Sattelzug des Betroffenen jedoch sowohl für bereits an der Kreuzung stehende Fahrzeuge des Querverkehrs als auch für später - bei anhaltender Grünphase - ankommende Fahrzeuge ein weithin sichtbares Hindernis auf der Kreuzung, so dass von einer besonderen objektiven Gefährlichkeit des Verhaltens des Betroffenen nicht auszugehen ist. Denn auch sonst müssen sich Fahrzeugführer des Querverkehrs trotz für sie abstrahlenden grünen Ampellichts darauf einstellen, dass sich noch Fahrzeuge - z.B. Kreuzungsräumer - auf der Kreuzung befinden können.“
Diese Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.
3. Der Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße erfaßt aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Geldbuße und dem zusätzlich angeordneten Fahrverbot den gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Absatz 6 OWiG anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst entscheiden. Entsprechend der Nr. 34 BKat hat er die Geldbuße für den fahrlässig begangenen einfachen Rotlichtverstoß und die zusätzliche, nicht unerhebliche Behinderung des Querverkehrs auf 150 DM herabgesetzt und das Fahrverbot entfallen lassen.