Wirksamkeit des zweiten nach Aufhebung des ersten Bußgeldbescheides; Berechnung der Rotlichtzeit
StVO § 37 Absatz 2; OWiG §§ 33, 66
1. Wenn die Aufhebung des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides dergestalt miteinander verbunden sind, dass der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides nur wirksam werden kann, sofern auch die Aufhebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wird, liegt ein zur Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem nicht vor.
2. Wird die Rotlichtdauer durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der Haltlinie liegt, ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch die Zeitspanne abzuziehen, die der Betroffene für die Strecke zwischen Haltlinie und Kontaktschleife benötigt hat. OLG Köln, Beschluß vom 21.08.1998 - Ss 378/98 (B)
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts nach §§ 37, 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 34.2 BKatV eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ihr für die Dauer von einem Monat untersagt, Kfz aller Art zu führen.
Es hat zum Tatgeschehen folgendes festgestellt: Die Betroffene befuhr um 17.34 Uhr mit ihrem Pkw die D.-Straße. An der Kreuzung D.-Straße/ K./M.-Straße wird der Verkehr durch eine LZA geregelt. Dort befindet sich eine stationäre Einrichtung zur Rotlichtüberwachung. Zum Einsatz kommt dabei das Gerät Traffiphot III der Fa. Traffipax. Die Eichung der Meßeinrichtung hatte eine Gültigkeit bis zum 31. 12. 1997.
Als Kontaktgeber zur Auslösung der Fotoeinrichtung dient eine Induktionsschleife ... Die erste Induktionsschleife liegt 3,9 m hinter der Haltlinie, die zweite Induktionsschleife 13,2 m hinter der Haltlinie. Aus den bei der Messung gefertigten beiden Lichtbildern ist der jeweils vergangene Zeitraum nach Beginn der Rotlichtphase zu ersehen. Im vorliegenden Fall überfuhr die Betroffene die erste Induktionsschleife nach 1,68 Sek. Das zweite Lichtbild wurde 2,34 Sek. nach dem Beginn der Rotlichtphase ausgelöst.
Das Amtsgericht hat hieraus gefolgert, die vorwerfbare Rotlichtzeit betrage "für den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife" 1,18 Sek. Von dem Wert von 1,68 Sek. seien nämlich 0,2 Sek. als allgemeiner Toleranzwert des Geräts und weitere 0,3 Sek. für den Zeitraum der Strecke zwischen Haltlinie und erster Induktionsschleife abzuziehen.
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene insbesondere Verjährung geltend macht, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (vgl. BGH, NZV 1998, 381), ist nicht begründet.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht wegen Verjährung ausgeschlossen.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt gem. § 26 Absatz 3 StVG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Die am Tag der Handlung, d.h. hier am 8. 11. 1996 beginnende Frist (§ 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG) ist zunächst durch den Erlaß des Bußgeldbescheides vom 4. 2. 1997 unterbrochen worden. Maßgebend ist nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OWiG der Erlaßzeitpunkt, weil der Bußgeldbescheid am 12. 2. 1997 und damit binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.
Der Bescheid vom 4. 2. 1997 ist sodann mit Verfügung vom 30. 4. 1997 zurückgenommen und mit derselben Verfügung durch einen neuen Bußgeldbescheid ersetzt worden, in dem unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 9. 1. 1996 - Ss 669/95 B - die vorwerfbare Rotlichtphase von 1,29 auf 1,18 Sek. herabgesetzt wurde. Der beide Entscheidungen enthaltende Bescheid ist der Betroffenen am 2. 5. 1997 zugestellt worden.
Die Rücknahme des früheren Bußgeldbescheides hat dessen verjährungsunterbrechende Wirkung nicht beseitigt, weil der Betroffenen durch den zweiten Bußgeldbescheid derselbe Sachverhalt weiterhin zur Last gelegt worden ist.
Sie ist auch zulässig gewesen, denn die Betroffene hatte gegen den Bescheid vom 4. 2. am 13. 2. 1997 und damit innerhalb der Frist des § 67 Absatz 1 OWiG Einspruch eingelegt, so dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war.
Durch den gleichzeitigen Erlaß des neuen Bußgeldbescheides ist die Verjährungsfrist am 30. 4. 1997 wiederum nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Maßgebend ist auch hier nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OWiG der Erlaßzeitpunkt, weil der neue Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.
Die abermalige Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OWiG durch Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides ist möglich, wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides nicht willkürlich, etwa nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1979 2161; OLG Hamm, NJW 1972, 1725; OLGSt § 33 OWiG Nr. 1; Senat, vom 3. 6. 1998 - Ss 260/98 B; Göhler, § 33 Rdnr. 35 m. w. Nachw.).
Im vorliegenden Fall hat ein sachlicher Grund für den Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides bestanden. Mit der Rücknahme und dem Erlaß des neuen Bußgeldbescheides hat die Bußgeldbehörde der Senatsrechtsprechung (Senat, v. 9. 1. 1996 - Ss 669/95 B) Rechnung tragen wollen, nach der bei der Berechnung der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 34.2 BKatV erforderlichen Dauer der Rotlichtphase auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das Fahrzeug die Haltlinie passiert hat. Der in dem ersten Bußgeldbescheid vorgenommene Abzug von 0,37 Sek. war dazu wegen des mit Rücksicht auf Meßungenauigkeiten gebotenen weiteren Toleranzabzuges nicht ausreichend.
Den Bußgeldbescheid nach erkannter teilweiser Unrichtigkeit der Begründung mit einer zutreffenden Begründung zu versehen, ist ein sachliches Anliegen; der Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides zu diesem Zwecke erscheint jedenfalls nicht willkürlich.
Weitere Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides.
Unwirksam ist ein Bußgeldbescheid nur dann, wenn er so schwerwiegende Mängel hat, dass er keinerlei Wirkungen zeitigen, d.h. im Falle des Einspruchs die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung nicht bilden kann (vgl. BGH, VRS 39 , 115; OLG Düsseldorf, VRS 41, 201;80, 219 = NZV 1991, 166; Senat, VRS 38 199; Göhler, § 66 Rdnr. 39).
Im vorliegenden Fall ist der neue Bußgeldbescheid wirksam geworden.
Da der erste Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war, eine Sperrwirkung nach § 84 Absatz 1 OWiG insofern also nicht bestand, durfte dieselbe Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Mit der Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides konnte zugleich der neue Bußgeldbescheid erlassen werden. Einer vorherigen Bekanntgabe der Rücknahme an den Betroffenen, etwa verbunden mit der Ankündigung des neuen Bußgeldbescheides, bedurfte es nicht.
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall bei identischer Rechtsfolgenentscheidung des zweiten Bußgeldbescheides zur Rücknahme des Einspruchs keine Veranlassung bestand, wäre eine solche - für den Betroffenen eher lästige und für die Behörde umständliche, die Bereitschaft zur Berichtigung von Bußgeldbescheiden hemmende - Verfahrensweise auch generell zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht geboten. Der Betroffene hat zwar Anspruch auf rechtliches Gehör zum Tatvorwurf, nicht aber darauf, vorab über die Absicht der Behörde unterrichtet zu werden, dass auf der Grundlage der bereits mitgeteilten tatsächlichen Feststellungen eine berichtigte Bußgeldentscheidung erlassen werden soll.
Allerdings wird die Rücknahme des Bußgeldbescheides für den Betroffenen erst dann verbindlich - so dass dieser die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr herbeiführen kann -, wenn die Rücknahmeerklärung (für die wohl auch Schriftform zu verlangen ist, vgl. Göhler, § 69 Rdnr. 22 m. w. Nachw.) dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist. Hieraus hat man gefolgert, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein neuer Bußgeldbescheid wegen derselben Tat nach dem Grundsatz ne bis in idem nicht erlassen werden dürfe (OLG Saarbrücken, NJW 1992, 3183; Bohnert, in: KK-OWiG § 69 Rdnr. 39) bzw. der noch nicht wirksam zurückgenommene Bußgeldbescheid der Wirksamkeit eines neuen Bußgeldbescheides entgegenstehe (OLG Düsseldorf, aaO).
Im vorliegenden Fall ist trotz des Umstandes, dass die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides dem Betroffenen nicht vor der Zustellung des zweiten Bußgeldbescheides, sondern gleichzeitig mit dieser bekannt gegeben worden ist, von der Wirksamkeit des zweiten Bußgeldbescheides auszugehen.
(...)
Sofern man im vorliegenden Fall gleichwohl von einem formalen Verstoß gegen das Verbot doppelter Verfolgung ausgeht, kann dem zweiten Bußgeldbescheid - anders als in den Fällen, in denen in verschiedenen Verfahren Bußgeldbescheide wegen derselben Tat ergehen (vgl. OLG Oldenburg, ZfS 1994, 69; Senat, VRS 57, 131) - jedenfalls nicht die Eignung abgesprochen werden, eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung zu bilden.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist hat nach der aus den vorgenannten Gründen anzunehmenden Unterbrechung am 30. 4. 1997 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 OWiG von neuem zu laufen begonnen.
Sie ist sodann durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 14. 8. 1998 nach § 33 Absatz 1 Nr. 10 OWiG sowie durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 18. 8. 1997 und am 7. 1. 1998 nach § 33 Absatz 1 Nr. 11 OWiG erneut unterbrochen worden. Das Urteil des Amtsgerichts vom 2. 3. 1998 hat schließlich die Verfolgungsverjährung nach § 33 Absatz 2 OWiG gehemmt.
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch keine sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, auf denen die Entscheidung beruhen könnte.
Bei der Formulierung, die vorwerfbare Rotlichtzeit betrage "für den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife" 1,18 Sek., handelt es sich um ein Versehen. Denn das Amtsgericht hat von dem beim Überfahren der ersten Induktionsschleife gemessenen Wert 0,3 Sek. für den Zeitraum der Strecke zwischen Haltlinie und erster Induktionsschleife abgezogen und folglich auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie abgestellt.
Allerdings ist die Berechnung der Rotlichtphase fehlerhaft, weil die von dem gemessenen Wert abzuziehende Zeitspanne, die die Betroffene für die Strecke zwischen Haltlinie und Überfahren der hinter dieser Linie liegenden ersten Kontaktschleife benötigt hat, lediglich auf 0,3 Sek. geschätzt und keine genaue Rückrechnung vorgenommen worden ist. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf diesem Fehler beruht.
Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i.S. von Nr. 34.2 BKatV setzt voraus, dass der Fahrzeugführer ein rotes Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Absatz 2 Nr. 1 S. 7 StVO), obwohl die Rotphase schon länger als eine Sekunde dauert.
Für die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug die Haltlinie passiert.
Wird die Rotlichtdauer wie hier durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der Haltlinie liegt, ist der ermittelte Meßwert nicht nur um einen Toleranzwert zum Ausgleich von etwaigen Meßungenauigkeiten zu vermindern, sondern auch die Zeitspanne abzuziehen, die der Betroffene für die Strecke zwischen Haltlinie und Kontaktschleife benötigt hat. Auf die Rückrechnung kann nur verzichtet werden, wenn eine beim Überqueren der Haltlinie länger als eine Sekunde andauernde Rotlichtphase durch sonstige Indizien nachgewiesen ist (vgl. Senat, v. 9. 1. 1996 - Ss 669/95 B; v. 9. 5. 1996 - Ss 197/96 B und Ss 207/96 B; v. 26. 11. 1996 - Ss 451/96 B).
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegen solche Indizien nicht vor. Es bedarf daher einer Rückrechnung, für die zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die Differenz zwischen den Meßwerten der ersten und zweiten Kontaktschleife zurückgegriffen werden kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene auf diesem Abschnitt aufgehalten worden sein könnte (vgl. im einzelnen Senat, v. 9. 1. 1996 - Ss 669/95 B).
Im vorliegenden Fall sind solche Anhaltspunkte nicht gegeben. Der Senat kann die Rückrechnung selbst vornehmen, weil die Feststellungen des Amtsgerichts die zur Berechnung benötigten Daten enthalten. Danach hat die Wegstrecke zwischen Haltlinie und erster Kontaktschleife 3,9 m, zwischen Haltlinie und zweiter Kontaktschleife 12,3 m, zwischen den beiden Kontaktschleifen also 9,3 m betragen. Beim Überfahren der ersten Kontaktschleife sind 1,68 Sek., beim Überfahren der zweiten Kontaktschleife 2,34 Sek. nach dem Beginn der Rotlichtphase gemessen worden.
Unter Berücksichtigung einer Toleranz von 0,2 Sek. zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten, der zugunsten der Betroffenen dem zweiten Wert hinzugerechnet werden muß (vgl. Senat, v. 9. 1. 1996 - Ss 669/95) ergibt sich ein Zeitraum von 0,86 Sek. (2,54 - 1,68 Sek.), innerhalb dessen die Strecke von 9,3 m zurückgelegt worden ist. Das entspricht einer Geschwindigkeit von 10,813 m/Sek. (9,3 m : 0,86) oder 38,93 km/h (10,813 x 3,6). Die Betroffene hat selbst eingeräumt, mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf die Ampel zugefahren zu sein. Umgerechnet auf die Strecke von 3,9 m zwischen der Haltlinie und der ersten Kontaktschleife ergibt sich bei gleichbleibender Geschwindigkeit, von der nach der Einlassung der Betroffenen ausgegangen werden kann, eine Zeitspanne von 0,36 Sek. (3.9 : 10,813).
Da das Überfahren der ersten Kontaktschleife 1,68 Sek. nach Beginn der Rotlichtphase gemessen worden ist, verbleibt nach einem Toleranzabzug von 0,2 Sek. für Meßungenauigkeiten und der oben errechneten Zeitspanne für die Strecke zwischen Haltlinie und erster Kontaktschleife ein Wert von 1,12 Sek., der deutlich über der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlichen Rotlichtdauer von 1 Sek. liegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gegen die Betroffene die Regelbuße von 250 DM und das Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt hat ...