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Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei Nutzung der Linksabbieger-Grünphase nach Durchfahren des Rotlichts des Geradeaus-Fahrstreifens
StVO § 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 7; OWiG § 17 Absatz 3; StVG § 25 Absatz 1 Satz 1; BKatVO § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; BKat Nr. 34.2.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit dem Fahrzeug während der Grünphase für die Linksabbiegerspur auf der (mittleren) Geradeausspur trotz des für diese Spur abgestrahlten roten Ampellichtes in die Kreuzung einfährt, um anschließend nach links abzubiegen.
KG, Beschluß vom 23. 3. 2001 - 2 Ss 33/013 Ws (B) 84/01

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat die Betroffene „wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit“ (angewendete Vorschriften: „§§ 1 Absatz 2, 37 Absatz 2, 49 StVO“) nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,- DM verurteilt und ihr für die Dauer eines Monats verboten, Kfz. im Straßenverkehr zu führen; es hat bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein der Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hatte nur zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen:
1. Die Rüge, das Amtsgericht hätte auf Grund seiner Aufklärungspflicht die Angaben des Zeugen N genauer überprüfen und den Zeugen genauer befragen müssen, genügt nicht den Anforderungen der §§ 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG, 334 Absatz 2 Satz 2 StPO. Die Rechtsbeschwerde teilt nicht mit, welche Tatsachen das Gericht zu ermitteln unterlassen hat. Abgesehen davon kann die Aufklärungsrüge nicht zulässig darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 244 Rdn. 82 m.N.).

2. Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.

a) Nach den Feststellungen befuhr die Betroffene am 5. 3. 2000 gegen 16.28 Uhr mit ihrem Pkw die S-Straße in B.-W. in nördlicher Richtung. Bei Annäherung an die ampelgeregelte Kreuzung S-/M-Straße ordnete sie sich trotz ihrer Absicht, nach links in die M-Straße abzubiegen, nicht in die mit Abbiegepfeil markierte Linksabbiegespur ein, sondern blieb auf der mittleren Spur, die durch Pfeilmarkierung auf der Fahrbahn als Geradeausspur gekennzeichnet war. Beide Spuren sind an der Kreuzung mit separaten Ampelanlagen mit unterschiedlichen Lichtphasen versehen, für die Linksabbiegespur gilt eine Ampel mit Linksabbiegepfeil, für die Geradeausspur eine solche mit Geradeauspfeil. Die Betroffene fuhr auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung ein, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr rotes Licht abstrahlte, und bog anschließend nach links in die M-Straße ab. Sie wurde dabei von dem Zeugen N beobachtet, der sich auf der Linksabbiegespur eingeordnet hatte. Nach dessen vom Amtsgericht als glaubhaft angesehenen Aussage fuhren vor ihm drei Fahrzeuge bei grüner Ampelschaltung von der Linksabbiegespur in die Kreuzung ein, während die Geradeausspur Rot hatte; „dann“ fuhr das Fahrzeug der Betroffenen bei nach wie vor roter Ampelschaltung von der Mittelspur aus auf die Kreuzung und bog in einem weiten Bogen außerhalb der Linksabbiegespur in die M-Straße ein.

Aus den Beobachtungen des Zeugen, die mit dem Ampelschaltplan in Einklang zu bringen sind, hat das Amtsgericht geschlossen, dass die Rotphase für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde andauerte, als die Betroffene in die Kreuzung einfuhr.

Der Senat - anders als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. 1. 2001 - entnimmt dem Urteilszusammenhang auch, dass zu diesem Zeitpunkt die Grünphase auf der Linksabbiegespur noch andauerte, auch wenn dies bei der Wiedergabe der Aussage des Zeugen N im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dass nach der vom Amtsgericht für glaubhaft erachteten Aussage dieses Zeugen nicht nur die Rotphase der Mittelspur, sondern auch die Grünphase der Linksabbiegespur fortdauerte, als die Betroffene in die Kreuzung einfuhr, zeigt sich zweifelsfrei daran, dass das Gericht ausweislich der Urteilsgründe die Aussage des Zeugen zum Anlass nahm, die Betroffene zu befragen, ob sie eventuell versehentlich in die falsche Spur geraten war und deshalb „bei Grünlicht für die Linksabbiegespur mitfuhr (Mitzieheffekt)“.

b) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach § 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Absatz 3 Nr. 2 StVO. Das für die Betroffene auf der Geradeausspur maßgebliche Rotlicht sperrte die Einfahrt in die Kreuzung ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welcher Richtung die Betroffene anschließend weiterfuhr (vgl. BGHSt 43, 285, 291). Unverständlich ist, dass das Amtsgericht zusätzlich einen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO angenommen hat. Die Feststellungen bieten hierfür keine Grundlage. Der Senat hat daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zur Klarstellung den Schuldspruch neu gefasst (§ 79 Absatz 6 OWiG).

c) Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat sich zu Unrecht an den Regelfolgen orientiert, die der Bußgeldkatalog nach Nr. 34.2 BKat i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV für einen qualifizierten Rotlichtverstoß vorsieht. Die Feststellungen belegen zwar, dass die für die Betroffene maßgebliche Rotphase des Geradeausverkehrs bereits länger als eine Sekunde andauerte, als sie in die Kreuzung einfuhr. Jedoch ist die in Nr. 34.2 BKat vorgesehene Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der über eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert. Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. 10. 1991 - BGBl. I S. 1992 - in den Bußgeldkatalog eingefügte Nr. 34.2 soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben. Die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase ist nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann.

Im vorliegenden Fall ergeben die Urteilsfeststellungen, dass ein derartiger „besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß“ nicht vorliegt. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Grünphase für die Linksabbieger andauerte, als die Betroffene von der Mittelspur aus in die Kreuzung einfuhr. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass zu diesem Zeitpunkt die während der Grünphase für die Linksabbieger notwendige Sperrung des Querverkehrs auf der M-Straße aufgehoben war und bevorrechtigter Querverkehr durch die Fahrweise der Betroffenen abstrakt gefährdet wurde.

Eine - konkrete oder abstrakte - Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer, insbesondere der ordnungsgemäß eingeordneten Linksabbieger, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge N zwar angegeben, dass es zu „Konflikten“ mit dem Abbiegeverkehr kommen könnte, wenn man - wie die Betroffene - in einem weiten Bogen außerhalb der Linksabbiegespur in die M-Straße einbiege. Anhaltspunkte dafür, dass über eine eventuelle Behinderung des Abbiegeverkehrs hinaus eine Gefahrenlage eingetreten war, die der in Nr. 34.2 BKat vorausgesetzten vergleichbar ist, ergeben sich daraus aber nicht. Der Verkehrsverstoß der Betroffenen hat somit objektiv kein besonderes Gewicht, und auch in subjektiver Hinsicht fehlen ausreichende Belege dafür, dass das Befolgen des grünen Abbiegepfeils von der falschen Spur aus nicht auf bloße Unachtsamkeit, sondern auf grobe Nachlässigkeit, Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit zurückzuführen ist.

Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung nötigt nicht dazu, die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen werden können, insbesondere was die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betrifft. Der Senat macht daher von der Befugnis nach § 79 Absatz 6 OWiG zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch. Er hält bei der verkehrsrechtlich nicht vorbelastenden Betroffenen die für einen „einfachen“ Rotlichtverstoß in Nr. 34 BKat vorgesehene Geldbuße von 100,- DM für ausreichend und angemessen und sieht es als geboten an, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. …


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