Rotlichtverstoß auf Grund eines sog. Mitzieheffekts
StVG § 25 Absatz 1; BKatV § 2 Absatz 1 Nr. 4
Beruht ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots ausscheiden. Das gilt auch, wenn es auf Grund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. OLG Hamm, Beschluß vom 9. 11. 1999 - 2 Ss OWi 1065/99222
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Absatz 2, 37 Absatz 2, 49 Absatz 1 Ziff. 1 und Absatz 3 Ziff. 2 StVO“ eine Geldbuße von 500,- DM verhängt und ihm zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats erteilt.
Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Am 31. 10. 1998 befuhr der Betroffene gegen 18.20 Uhr als Führer des Pkw …, die U-Straße in B. in nördlicher Richtung und näherte sich dem Kreuzungsbereich U-Straße/ K-S-Platz. Der Betroffene wollte nach links auf den S.-Ring abbiegen und ordnete sich deshalb auf einer der beiden Linksabbiegerspuren ein. Da die Ampel Rotlicht zeigte, hielt der Betroffene an der Haltelinie an.
Rechts neben ihm befand sich ebenfalls auf einer Linksabbiegerspur eine andere Fahrzeugführerin. Als diese anfuhr und unter Verstoß gegen die vorgegebene Fahrtrichtung nach rechts abbog, fuhr der Betroffene ebenfalls an, um nach links auf den S.-Ring abzubiegen, wobei er davon ausging, dass die Ampel nunmehr auf Grünlicht umgesprungen war. Tatsächlich zeigte sie aber noch Rotlicht.
Im Kreuzungsbereich kam es dann zur Kollision des Fahrzeugs des Betroffenen mit dem der Zeugin K, die vom K-S-Platz aus kommend nach links in die U-Straße abbiegen wollte und deren Ampel Grünlicht zeigte. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.…
…
Zu den Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht folgendes festgestellt: (wird ausgeführt)
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte weitgehend Erfolg.
Aus den Gründen: Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, soweit der Betroffene zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt worden ist, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.…
Die Anordnung eines Fahrverbots begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, da nicht angenommen werden kann, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeiten unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG begangen hat.
Da die Ampel nach den Urteilsfeststellungen bereits längere Zeit Rotlicht zeigte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 4 BKatV vor, doch führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme eines Regelfalles (vgl. OLG Hamm, ZfS 1995, 152; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161; DAR 1993, 272). Zwar indiziert die Erfüllung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134; 38, 231, 235), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125).
Nach den Feststellungen hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhr auf Grund eines Wahrnehmungsfehlers in die Kreuzung ein, als die neben ihm ebenfalls auf einer Linksabbiegerspur haltende Kraftfahrzeugführerin anfuhr. Der Verstoß beruhte somit auf einem sogenannten „Mitzieheffekt“. Unter diesen Umständen stellt sich der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtverstoßes dar (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 96, 64, DAR 1995, 501 sowie NZV 1995, 82 m.w.Nachw.). Auch der Umstand, dass es durch das Verhalten des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber gewollte schärfere Ahndung des Rotlichtverstoßes nach Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der BKatV ist das grob pflichtwidrige, abstrakt und ggf. konkret den Querverkehr gefährdende Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Fehlt es aber, wie hier, an dem von der Bußgeldkatalogverordnung vorausgesetzten Handlungsunwert der groben Pflichtwidrigkeit, ist der Regeltatbestand auch dann nicht erfüllt, wenn es zu einem Schaden kommt (vgl. auch OLG Hamburg VM 1995, 35).
Trotz bestehender Voreintragungen … ist das Verhalten des Betroffenen hier auch noch nicht als beharrlicher Verstoß i.S.d. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG einzuordnen. Dagegen spricht nicht nur die verhältnismäßig lange Zeit von fast zwei Jahren, die seit dem einschlägigen Rotlichtverstoß vergangen war (vgl. Beschl. des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 16. 3. 1995 in 1 Ss OWi 174/95 bei Burhoff, DAR 1996, 386), sondern auch das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung. Wiederholung allein beweist noch nicht Beharrlichkeit, da nach allgemeiner Meinung der subjektive Tatbestand ein Handeln des Täters erfordert, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht (vgl. auch OLG Braunschweig DAR 1999, 273, 274; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m.w.Nachw.). Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um einen Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. 6. 1999 in 2 Ss OWi 509/99, NZV 2000, 92; OLG Braunschweig a.a.O.). Entsprechend der Rspr. zum „Mitzieheffekt“ hinsichtlich der groben Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG sind diese subjektiven Besonderheiten eines sog. „Augenblicksversagens“ auch bezüglich der Beharrlichkeit zu berücksichtigen. Unter Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles kann daher noch nicht von einer beharrlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Dies schließt andererseits jedoch nicht aus, dass eine Vielzahl auch leichter fahrlässiger Verstöße zu einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG und damit zur Annahme einer gemeinschaftsschädlichen Grundhaltung führen kann, was hier jedoch angesichts der Art, der Anzahl und des zeitlichen Abstands der bislang geahnten Verstöße noch nicht der Fall ist.…