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Rotlichtverstoß bei irriger Ausnahme eines Ampeldefekts
StVO § 37 Absatz 2; StVG § 25 Absatz 1 Satz 1

1. Bei der irrigen Annahme des Betroffene, eine LZA zeige Dauerrot und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um einen Verbotsirrtum.

2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer LZA zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. 6. 1999 - 2 Ss OWi 486/99

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene hielt in H. die D.-Straße aus Richtung D.-Straße kommend an der LZA Einmündung R.-Straße sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Liksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen P und G ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betroffenen an. Nachdem der Pkw der Zeugen P und G sich zehn Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betroffene trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. drei Minuten an der LZA gestanden hatten. Der Betroffene fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betroffene mit seinem Pkw die Haltlinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige LZA, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf „Grün“ um. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Absatz 2, 49 Absatz 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250 DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde lediglich eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt.

Aus den Gründen:
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt die irrige Annahme einer Funktionsstörung der LZA keinen Verbotsirrtum im Sinne der Vorschrift des § 11 Absatz 2 OWiG, sondern einen Tatbestandsirrtum nach Abs. 1 dieser Vorschrift dar.
Ein Tatbestandsirrtum setzt eine Unkenntnis der in Wirklichkeit vorhandenen Umstände (vgl. Cramer, in: Schönke/ Schröder, StGB, 25. Aufl., § 16 Rdnr. 6; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 11 Rdnr. 2), der Verbotsirrtum hingegen eine falsche rechtliche Wertung des Betroffenen voraus (vgl. Göhler, § 11 Rdnr. 30). Der Irrtum des Betroffenen, die Ampel zeige Dauerrot und sei daher defekt, liegt hier im tatsächlichen Bereich und beruht nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung. Denn hätte eine derartige Funktionsstörung tatsächlich vorgelegen, wäre das von der roten LZA ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln, VRS 59, 454; Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 50), sondern der Betroffene wäre - unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen, die LZA zu passieren.

Die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung beruht dann nämlich offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan (der Programmierung durch die Verkehrsbehörde), der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, sondern auf einem technischen Fehler (vgl. OLG Köln, VRS 59, 454, 455).
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs aus, so dass der Schuldspruch wie geschehen abzuändern war. Zeigt die LZA an einem Einmündungsbereich circa drei Minuten rot, darf der betroffene Verkehrsteilnehmer nämlich nicht ohne weiteres von einer Funktionsstörung ausgehen, sondern ist verpflichtet, die LZA über einen erheblich längeren Zeitraum zu beobachten. Der Irrtum des Betroffenen beruhte daher auf Fahrlässigkeit, so dass er sich eines fahrlässigen Rotlichtverstosses schuldig gemacht hat (vgl. dazu Cramer, in: Schönke/ Schröder, § 16 Rdnr. 6).
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts konnte keinen Bestand haben.

Die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße entspricht zwar in ihrer Höhe der lfd. Nr. 3.4.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKat. Auch geht die BKat gem. § 2 Absatz 1 bei der Bestimmung der Regelsätze von einer fahrlässigen Begehensweise aus. Die Besonderheiten des Falles, erstens das Warten des Betroffenen vor einer mit circa drei Minuten ungewöhnlich lange Rot zeigenden LZA, sowie zweitens das den Irrtum des Betroffenen bestärkende Verhalten seines Vorder- und Hintermannes rechtfertigen es aber, nicht von einem Regelfall auszugehen. Insoweit bedurfte es nicht der Zurückverweisung an den Tatrichter, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Gem. § 79 Absatz 5 OWiG hat der Senat daher in der Sache selbst entscheiden können und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 DM für angemessen erachtet.

Das vom Amtsgericht festgesetzte Fahrverbot konnte ebenfalls keinen Bestand haben.
Zwar liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 i.V. mit der Anlage zu § 1 Absatz 1 lfd. Nr. 3.4.2 BKatV vor. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Täter subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BGH, NJW 1997, 3253 = NZV 1997, 525), seine Zuwiderhandlung muss subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen (BVerfG, DAR 1996, 196,197; BGH, aaO m.w. Nachw.).

Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines Regelbeispiels der in § 2 Absatz 1 BKatV aufgeführten Katalogtaten, die zwar das Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit indizieren, aber das gesetzliche Merkmal des § 25 StVG nicht ersetzen oder abändern. Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nämlich auch in diesen Fällen die Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG. Eine besondere subjektive Verantwortlichkeit des Betroffenen kann hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Der Betroffene hat durch sein Halten vor der LZA gezeigt, dass er gewillt war, das von der roten LZA ausgehende Gebot zu beachten. Seine irrige Annahme, die LZA sei defekt, ist durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die ihrerseits bei Rot gefahren oder ihn zum Fahren aufgefordert haben, bestärkt worden. Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sog. Mitzieheffekt (vgl. dazu OLG Hamm, VRS 1996, 64, 65; NZV 1995, 82; OLG Karlsruhe, NZV 1996, 206), einen vom Regefall abweichenden deutlich geringeren Handlungswert und eine nicht als „grob“ einzustufende Pflichtwidrigkeit auf.

Da somit die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 StVG nicht vorliegen, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus.


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