Feststellung von Rotlichtverstößen mittels automatischer Verkehrsüberwachungsanlagen bei hinter der Haltelinie angebrachter Induktionsschleife
VwGO § 124 Absatz 3 Satz 4; StVZO § 31a Absatz 1
1. Die Begründung einer Berufung enthält auch dann einen bestimmten Berufungsantrag i.S.v. § 124 Absatz 3 Satz 4 VwGO, wenn sich das Ziel der Berufung eindeutig aus der Begründungsschrift ergibt. Ein Berufungsantrag kann dann noch in der mündlichen Verhandlung formuliert werden.
2. Ein fahrtenbuchrelevanter Rotlichtverstoß kann auch dann mittels einer automatischen Verkehrsüberwachungsanlage zuverlässig festgestellt werden, wenn sich die die Kamera auslösende Induktionsschleife hinter der Haltelinie befindet, sofern ein dieser Entfernung im innerstädtischen Verkehr angemessener rechnerischer Ausgleich von 0,1 sec/m berücksichtigt wird. OVG Berlin, Urteil vom 29. 2. 2000 - 8 B 14.99
Zum Sachverhalt: Der Kläger, der Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … - war, wendet sich gegen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage.
Der Fahrer dieses Fahrzeugs überquerte am 14. 5. 1993 um 19.00 Uhr die Kreuzung S./ A. Straße in Richtung O. Straße fahrend und wurde dabei von der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage erfasst. Das erste Foto zeigt das Vorderteil des Pkw etwa 3 m hinter der Haltelinie. Die zweite Aufnahme erfolgte, nachdem das Fahrzeug etwa weitere 16 m zurückgelegt hatte. Die Messung der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage zeigte an, dass das Fahrzeug die Induktionsschleife 0,6 Sekunden nach Beginn des Rotlichts überfahren hatte.
Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte der Polizeipräsident daraufhin das Bußgeldverfahren am 9. 8. 1993 ein und teilte dies dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten mit. Beide wurden auch darüber informiert, dass eine Fahrtenbuchanordnung geprüft werde. Mit Schriftsatz vom 27. 8. 1993 teilte der Prozessbevollmächtigte den Namen und die Anschrift der Tatzeitfahrerin mit.
Mit Bescheid vom 13. 10. 1993 verfügte das Landeseinwohneramt Berlin, dass der Kläger verpflichtet sei, für die Dauer eines Jahres für den oben genannten Pkw oder ein von der Behörde zu bestimmendes Ersatzfahrzeug, ein Fahrtenbuch zu führen. Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig.
Die dafür erforderliche Begründung ist rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses (am 28. 10. 1999) über die Zulassung der Berufung bei Gericht am 5. 11. 1999 eingegangen (§ 124a Absatz 3 Satz 1 VwGO).
(...)
Die Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Fahrtenbuchauflage rechts- und ermessensfehlerfrei verfügt worden ist (§ 113 Absatz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage sind erfüllt. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Mit dem Fahrzeug, dessen Halter der Kläger war, ist ein (trotz angemessenen Aufklärungsaufwandes des Beklagten nicht aufklärbarer) Verkehrsverstoß begangen worden. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs ist am 14. 5. 1993 um 19.00 Uhr aus Richtung S-Straße kommend in die Kreuzung S-Straße/ A-Straße eingefahren, obwohl die Lichtzeichenanlage bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Sie hat damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von §§ 24 StVG, 37 Absatz 2 Nr. 1, 49 Absatz 3 Nr. 2 StVO begangen. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der von der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage, deren ordnungsgemäße Eichung nachgewiesen worden ist, aufgenommenen Fotografien des Tatgeschehens und deren Auswertung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Behörde fest. Danach befand sich das Fahrzeug zu Beginn der Rotphase noch ca. 4,8 m vor der Haltelinie. Die Lichtzeichenanlage zeigte danach bei einer berechneten Geschwindigkeit von 46,8 km/h, bei der 1,3 m in 0,1 Sekunden zurückgelegt werden, bereits seit (4,8 m:13 m/sek =) 0,37 Sekunden das rote Ampellicht. Berücksichtigt man, dass der Rotphase im Hinblick auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h eine 3 Sekunden dauernde Phase gelben Ampellichts vorausgeht, so wird deutlich, dass die Fahrerin des Pkw, die sich nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Berechnung des Beklagten bei Beginn der letztgenannten Phase noch ca. 44 m bzw. 46 m von der Haltelinie entfernt befinden musste, das Fahrzeug zu Beginn der Rotlichtphase bei einer höchstzulässigen bzw. errechneten Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 47 km/h vor der Haltelinie hätte zum Anhalten bringen können.
Entgegen der Behauptung des Klägers können Rotlichtverstöße auch dann zuverlässig festgestellt werden, wenn sich die Induktionsschleife (wie hier aus technischen Gründen) nicht genau unter der Haltelinie befindet. Ist dies der Fall, weil sonst zu befürchten ist, dass sie auch durch vorschriftsmäßig an der Haltelinie haltende Fahrzeuge ausgelöst werden könnte, muss dies allerdings durch entsprechende Einstellung der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage berücksichtigt werden. Dies ist hier geschehen, indem zur Toleranz ab der Haltelinie von 0,3 Sekunden 0,1 Sekunden pro angefangenem Meter Abstand zur Kontaktschleife hinzugerechnet werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die automatische Verkehrsüberwachungsanlage nur dann Missachtungen des roten Ampellichtes registriert, wenn die Schleife mindestens 0,5 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase überfahren wird, denn hier befindet sich die Induktionsschleife 1,5 m hinter der Haltelinie. Da hier die automatische Verkehrsüberwachungsanlage 0,6 Sekunden bei Überfahren der Induktionsschleife gemessen hat, sind die angegebenen Toleranzen gewahrt und ein Rotlichtverstoß ist mit der erforderlichen höchsten Wahrscheinlichkeit festgestellt. Die Fahrerin hat - auch nach dieser Berechnung - die Haltelinie ca. 0,4 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase passiert. Die zu vernachlässigende Abweichung zwischen beiden Berechnungsmethoden im Umfang von 0,03 Sekunden dürfte auf der unvermeidlichen Ungenauigkeit bei der Rekonstruktion der Fahrgeschwindigkeit beruhen, ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Haltelinie nach Beginn der Rotlichtphase überfahren wurde.
Dass geringere Eichabstände als die eingehaltenen von einem Jahr erforderlich sein könnten, kann nicht daraus gefolgert werden, dass die Anlage Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Dadurch etwa auftretende Ungenauigkeiten würden durch die Messtoleranz von 0,3 Sekungen aufgefangen.
Das angeregte Sachverständigengutachten brauchte nicht eingeholt zu werden, da sich der Rotlichtverstoß aus den plausiblen und nachvollziehbaren Berechnungen des sachkundigen Personals des Polizeipräsidenten in Berlin zur Überzeugung des Senats ergibt.
Dass auch die sonstigen Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 StVZO für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt, ohne dass sich der Kläger im Berufungsverfahren dagegen gewandt hat. Auch den Ausführungen des Klägers zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Verwaltungsgericht bereits mit zutreffenden Überlegungen entgegengetreten. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird im Übrigen verwiesen (§ 130b VwGO).