Lichthupe zur Warnung vor Polizei
StVO § 16 Absatz 1 Nr. 2
Es besteht keinerlei Anlaß, eine mißbräuchliche Benutzung der Lichthupe, die als Warnung vor einer Geschwindigkeitskontrolle dient, für schwerwiegender zu halten als die sonst üblicherweise vorkommenden Verstöße gegen § 16 StVO; das gilt um so mehr, weil die Warnung vor einer Radarkontrolle i. d. R. dazu führt, dass ordnungswidrig zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit auf das zulässige Maß herabsetzen. (Leitsätze RA GG)
OLG Celle, Beschluß vom 27.06.1989 - 1 Ss (OWi) 101/89
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher mißbräuchlicher Abgabe von Warnzeichen nach § 16 StVO und Nichtmitführung des Führerscheins und des Fahrzeugscheins zu einer Geldbuße von 80 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte hinsichtlich der Bußgeldhöhe Erfolg.
Aus den Gründen: Zum Schuldspruch ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Absatz 4 Satz 3 OWiG zu verwerfen, weil es offensichtlich nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Zum Rechtsfolgenausspruch ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen; die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft bewertet hat, dass der Betroffene andere Verkehrsteilnehmer vor einer Radarkontrolle warnte.
Es heißt in den Urteilsgründen u. a.: "Der Betroffene hat immerhin mehr als zehnmal entgegenkommende Fahrer durch mißbräuchliche Betätigung der Lichthupe gewarnt, um die Kontrolle der Polizei zu erschweren."
Zweck des § 16 Absatz 1 Nr. 2 StVO ist es, durch Warnzeichen vor Gefahren für sich oder andere zu warnen, nicht aber die ungehinderte Durchführung einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle zu ermöglichen (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 64, 454; Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 29. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 40 m. Nachw.). Deshalb war es zwar zulässig, Dauer und Zahl der Betätigungen der Lichthupe bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, nicht jedoch deren Motivation. Es besteht keinerlei Anlaß, diese mißbräuchliche Benutzung der Lichthupe für schwerwiegender zu halten als die sonst üblicherweise vorkommenden Verstöße gegen § 16 StVO; das gilt um so mehr, weil die Warnung vor einer Radarkontrolle i. d. R. dazu führt, dass ordnungswidrig zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit auf das zulässige Maß herabsetzen (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 64, 454).
Da ergänzende Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht zu erwarten sind, hat der Senat von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 79 Absatz 6 OWiG Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung der bisherigen Unbelastetheit des Betroffenen, der Dauer und Intensität der Zuwiderhandlung und ihr Zusammentreffen mit Verstößen gegen die StVZO erscheint - auch unter Berücksichtigung der Sätze des Verwarnungsgeldkatalogs - eine Geldbuße von 50 DM, wie bereits im Bußgeldbescheid enthalten, als schuldangemessen.