Zur tatrichterlichen Feststellung, der betroffene Fahrzeugführer habe die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. 10. 1998 - 5 Ss OWi 302/98 - (OWi) 127/98 I
Zum Sachverhalt: Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw die im Hafengebiet der Stadt N. gelegene H.-Straße aus Richtung Innenstadt in Richtung R. Die ihm bekannte innerörtlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hielt er nicht ein; eine auf der H.-Straße eingerichtete Radarmeßstelle der Stadt N. passierte er mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 85 km/h; die vorwerfbare Geschwindigkeit lag nach Abzug einer Toleranz von 3 m/h bei 32 km/h. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der sich zur Sache nicht eingelassen hatte, wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Absatz 3, 49 StVO, § 24 StVG zu 250 DM Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb im wesentlichen erfolglos.
Aus den Gründen: … II. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen sowohl den Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit als auch die angeordneten Rechtsfolgen.
1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO über die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt. Sie beträgt auch unter günstigsten Umständen für alle Kfz 50 km/h. Bei einer um 32 km/h oder 64% höheren Geschwindigkeit liegt nahe, dass der Fahrer sich bewußt ist oder zumindest damit rechnet und in Kauf nimmt, dass er deutlich schneller als 50 km/h fährt. Die Feststellung, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug „im Hafengebiet der Stadt N. … aus Richtung Innenstadt“ kam, rechtfertigt auch ohne weitere Angaben zur Örtlichkeit den Schluß, dass der Betroffene wußte oder damit rechnete, dass er schneller als erlaubt fuhr. Wer „aus Richtung Innenstadt“ kommt, weiß, dass er sich in einem Verkehrsraum befindet, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, solange nicht die Ortstafel (§ 42 Absatz 3 StVO, Zeichen 311) das Ende der geschlossenen Ortschaft anzeigt oder durch Verkehrszeichen (Zeichen 274, zulässige Höchstgeschwindigkeit) ausdrücklich eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist. Beides war hier nicht der Fall. Der Frage, ob der Betroffene aufgrund örtlicher Besonderheiten (fehlende Bebauung, freies Feld o.ä.) glauben konnte, er habe die geschlossene Ortschaft schon hinter sich gelassen, hätte das Amtsgericht nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen brauchen (vgl. BGHSt 43, 242, 251). Der Betroffene hat sich jedoch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zur Sache nicht geäußert. Sein mit der Rechtsbeschwerde vorgetragener Einwand, das Foto der Meßstelle zeige eine „gerade übersichtliche Straße“, die „nicht im Ballungsbereich“ liege, wäre im übrigen nicht geeignet gewesen, den Vorwurf des Vorsatzes zu erschüttern.
2. Da die im BKat bestimmten Beträge nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BKatV Regelsätze sind, die von fahrlässiger Begehung ausgehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die vorsätzliche Begehung mit einer um 50 DM höheren Geldbuße geahndet hat, als im BKat vorgesehen. Weiter ist frei von Rechtsfehlern, dass das Amtsgericht die vorsätzliche Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h als grobe Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers bewertet und nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG mit einem Monat Fahrverbot geahndet hat. Der Senat hat jedoch das Urteil um die Anordnung nach § 25 Absatz 2a StVG ergänzt, weil sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Senat, StVE § 25 StVG Nr. 84 = NZV 1998, 472 L).