Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Arzt
OWiG § 16; StVO § 3 Absatz 3 Nr. 1; StVG § 25 Absatz 1 Satz 1
1. Überschreitet ein Arzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts auf einer gut ausgebauten Straße um 36 km/h, um möglichst rasch seine Praxis zu erreichen, wo ihn ein nach einer Bandscheibenoperation unter akuten Rückenschmerzen und Kreislaufstörungen leidender Patient erwartet, so ist der Verkehrsverstoß nicht als Notstandshandlung gerechtfertigt.
2. In einem solchen Fall kann aber eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu verneinen und von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen sein.
BayObLG, Beschluß vom 22. 11. 1999 - 2 ObOWi 518/99
Zum Sachverhalt: Der Betroffene ist Arzt für Allgemeinmedizin; er hat 20 Jahre lang Notarzteinsätze gefahren.
Am 10. 11. 1998 wurde er vor Praxisbeginn (9.00 Uhr) von seiner Helferin zu Hause angerufen, der Patient H., den er im Rahmen der Nachbehandlung nach einer Bandscheibenoperation betreute, sei „mit akuten Rückenschmerzen und auch schon Kreislaufproblemen, nämlich Sehstörungen wegen der Schmerzen, in der Praxis eingetroffen“. Der Betroffene fuhr deshalb (unrasiert) sofort los und wählte den Weg über die Kreisstraße SR 4 und nicht durch den Ortskern von B. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft überschritt er bewusst die zulässige Höchstgeschwindigkeit und fuhr um 8.27 Uhr bei Kilometer 16,3 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h zur Geldbuße von 200 DM verurteilt; ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 16 OWiG) verneint, ist jedoch zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass er sich über den Rechtfertigungstatbestand geirrt habe; er sei offensichtlich der Auffassung gewesen, dass er „nach wie vor Notarztrechte hat“, so dass eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung vorliege.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandete und die Verletzung sachlichen Rechts rügte, hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 16 OWiG) verneint.
a) Die Verletzung von Verkehrsvorschriften, z.B. die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden kann (vgl. KG VRS 53, 60 m.w.N.). Dies wurde in der Rspr .z.B. angenommen bei einem Taxifahrer, der seinem Fahrgast glaubt, dass er sofortiger ärztlicher Hilfe bedarf (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1973, 191/212; kritisch KK/ Rengier OWiG § 16 Rn. 72), oder der eine schwangere Frau, bei der die Wehen einsetzen, ins Krankenhaus fährt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 88, 454 = NZV 1996, 122), ferner bei der Fahrt in ein entfernt gelegenes Krankenhaus, um dort die Behandlung der Ehefrau wegen einer gefährlichen Überdehnung der Harnblase durch den Art des Vertrauens zu ermöglichen (vgl. OLG Schleswig VRS 30, 462), oder wenn der Arzt in eine Belegklinik zu einer Patientin gerufen wird, bei der nach einer Entbindung unerwartet schwere Blutungen einsetzen, die die Notwendigkeit einer unverzüglichen Notoperation als möglich erscheinen lassen (vgl. BayObLGSt 1990, 105), nicht aber dann, wenn der Arzt einen Patienten aufsucht, der einen Herzanfall erlitten und ihn telefonisch um seinen sofortigen Besuch gebeten hatte (vgl. KG aaO), oder wenn die Ehefrau wegen akuter Herzbeschwerden zum Arzt gefahren wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 92, 383 = NZV 1997, 186).
Bei der Prüfung der Frage, ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung der Verkehrsvorschriften gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, kommt es auf die (konkreten) Umstände des Einzelfalles an. Ob die gegenwärtige Gefahr eines Schadenseintritts besteht, ist nicht nach dem subjektiven Standpunkt des - möglicherweise irrenden - Täters (vgl. OLG Köln VRS 88, 370, 372), sondern vom Standpunkt eines nachträglichen Beobachters, dem die im kritischen Augenblick wesentlichen Umstände bekannt sind, objektiv zu beurteilen (vgl. Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 34 Rn. 3).
b) Auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen waren bei dem Patienten H. akute Rückenschmerzen und dadurch hervorgerufene Kreislaufprobleme (Sehstörungen) zu behandeln. Welche Behandlungsmaßnahmen der Betroffene in der Praxis ergriffen hat - was Rückschlüsse auf die Schwere der abzuwendenden Gefahr zuließe -, ist den maßgeblichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Hierzu hat sich der Betroffene auch nicht in der Rechtsbeschwerde geäußert.
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet wird, es habe die Gefahr bestanden, dass sich die „künstliche Bandscheibe verschoben hat und Querschnittslähmung droht“, handelt es sich um neues, urteilsfremdes Vorbringen, das - unbeschadet seiner Richtigkeit - im Rahmen der Prüfung aufgrund der Sachrüge aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben muss.
Das Amtsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der Betroffene im Verlauf der Fahrt innerorts - „ausgebaute Straße, nur rechts Bebauung“ - andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hat. Dies ändert aber nichts an der hohen abstrakten Gefährlichkeit seines Verhaltens. Dass zur Tatzeit (gegen 8.30 Uhr) - der Betroffene hat offensichtlich stockenden Verkehr im Ortskern befürchtet - andere Verkehrsteilnehmer nicht „vorhanden“ waren, wie in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet wird, erscheint ausgeschlossen. Vielmehr ist zu bedenken, dass andere Verkehrsteilnehmer mit einer so hohen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu rechnen brauchen, so dass Fehleinschätzungen und -reaktionen mit der Gefahr schwerer Unfälle nahe liegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Betroffene aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Fahrer bei Notarzteinsätzen geglaubt haben mag, die durch die überhöhte Geschwindigkeit hervorgerufene abstrakte Gefahrenlage jederzeit zu beherrschen. Schließlich kann er sich auch nicht darauf berufen, dass „die Beschilderung ‚Ortsanfang‘ … zu Unrecht erfolgt“ sei.
Mit Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Zeitersparnis nur gering war, so dass das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auch kein „angemessenes Mittel“ (§ 16 Satz 2 OWiG) war, die Gefahr abzuwenden. Zwar kann es akute Krankheitszustände geben, bei denen auch ein geringer Zeitgewinn wertvoll sein kann (vgl. KK/Rengier Rn. 17 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Im übrigen ist auch insoweit von Bedeutung, dass der Betroffene sich dazu ausgeschwiegen hat, was er nach dem Eintreffen in der Praxis unternommen hat, um die Schmerzen des Patienten zu lindern und einem (welchem?) drohenden erheblichen Gesundheitsschaden entgegenzuwirken.
Damit kann von einem „wesentlichen Überwiegen“ des geschützten Interesses gegenüber dem beeinträchtigten (§ 16 Satz 1 OWiG) keine Rede sein.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht in der Auffassung, es liege eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung vor, weil sich der Betroffene über den Rechtfertigungstatbestand geirrt habe; er sei offensichtlich der Auffassung gewesen, „nach wie vor Notarztrechte“ zu haben.
Unklar ist schon, was das Amtsgericht unter diesem Begriff versteht. Sonderrechte genießen nur Fahrzeuge des Rettungsdienstes unter den in § 35 Absatz 5a StVO genannten Voraussetzungen. Auch wenn der Arzt wegen eines Notfalles im Einsatz ist, bestimmen sich die Grenzen rechtmäßigen Verhaltens nach § 16 OWiG.
Ein Irrtum über den Rechtfertigungstatbestand liegt dann vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des § 16 OWiG gegeben wären (vgl. Göhler OWiG 12. Aufl. § 16 Rn. 15). Dies trifft hier nicht zu. Der Betroffene hat sich nicht über Tatsachen geirrt, sondern den Sachverhalt dahingehend falsch gewertet, sein Handeln sei gerechtfertigt; er hat damit über die Grenzen des rechtfertigen Notstandes geirrt, so dass ein Verbotsirrtum vorliegt, der den Vorsatz unberührt lässt und nur im Falle der Unvermeidbarkeit - was hier nicht der Fall ist - die Vorwerfbarkeit entfallen lässt.
Durch die Annahme fahrlässigen Handelns ist der Betroffene jedoch nicht beschwert.
4. Auch wenn der Tatbestand des § 16 OWiG nicht erfüllt ist, der Täter aber unter notstandsähnlichen Umständen gehandelt hat, ist zu prüfen, ob die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG in Betracht kommt. Hierzu hat die Tatrichterin ausgeführt, es sei zugunsten des Betroffenen „nochmals die gesamte Situation berücksichtigt“ worden. Es wurden zwar zu Recht die objektiven Voraussetzungen eines Regelfahrverbots gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.3 des Bußgeldkatalogs bejaht. Auch hat der Betroffene - wie dargelegt - vorsätzlich gehandelt. Dennoch erscheint das gesamte Tatbild in einem weit milderen Licht als das Verhalten eines fahrlässig Handelnden, dem grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorzuwerfen ist. …
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Betroffene aus Sorge um seinen Patienten in aller Eile die Fahrt zur Praxis antrat und er die Geschwindigkeit nur deshalb überschritt, um möglichst rasch ärztliche Hilfe leisten zu können. Unter diesen Umständen trifft ihn nicht jenes gesteigerte Unwerturteil, das regelmäßig die Verhängung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots erfordert. Vielmehr erscheint der Handlungsunwert so weit gemindert, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann (vgl. auch Deutscher NZV 1997, 18, 23).
Da die Voraussetzungen eines Fahrverbots zu verneinen sind, scheidet eine Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße gemäß § 2 Absatz 4 BKatV aus.