Geschwindigkeitsmessung mit "Truvelo M-4 Quadrat"
StVO § 3
Zum Beweiswert der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Truvelo M-4 Quadrat. OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.05.1992 - 1 Ss 235/92
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ( §§ 41 Absatz 2 - Zeichen 274 -, 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die vom Senat gem. § 80 Absatz 1 Nr. 1 OWiG zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Zur Feststellung der dem Betroffenen zum Vorwurf gemachten Geschwindigkeitsübertretung ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:
"Er befuhr am 9. 7. 1990 um 20.40 Uhr die A 6 ... in Fahrtrichtung S. mit dem Pkw. Bei km 617,7 fuhr er eine Geschwindigkeit von mindestens 148 km/h, obwohl die durch Zeichen 274 festgesetzte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war. Die von dem Meßgerät Truvelo-M-4 Quadrat ermittelte Geschwindigkeit betrug 153 km/h. Zugunsten des Betroffenen ist eine Toleranz von 3 % berücksichtigt worden.
Der Meßvorgang ist durch keinerlei störende Einflüsse, wie beispielsweise auf der Fahrbahn liegende Gegenstände, beeinträchtigt worden. Das eingesetzte Gerät mißt Geschwindigkeiten im Bereich zwischen 100 und 200 km/h mit einer Genauigkeit von plus/ minus 2 %.
Gegen die Zuverlässigkeit des Gerätes bestehen angesichts des Eichscheins Nr. 25/91, der die nächste, der der Verurteilung zugrunde liegenden Messung folgenden Eichung zum Gegenstand hat, keine Bedenken.
Auch die in jüngerer Zeit gegen die Zuverlässigkeit der Messungen durch das Meßgerät Truvelo-M-4 Quadrat vorgebrachten Bedenken geben keinen Anlaß zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Messung. Diese richten sich ausschließlich gegen die stationäre Version des Gerätes, bei der es durch die fehlende Überwachung und den dichten Abstand der in die Fahrbahn eingelassenen Meßschleifen durch auf der Fahrbahn liegende lange Gegenstände zu Fehlmessungen kommen kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein ständig überwachtes mobiles Gerät eingesetzt."
. . Zu Recht hat das Amtsgericht den grundsätzlichen Bedenken, wie sie verschiedentlich in der Fachliteratur und in technischen Gutachten geäußert worden sind (vgl. Plöckl, DAR 1991, 396, und die dort auszugsweise mitgeteilte Empfehlung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) v. 5. 7. 1991 - Az. 1.23 - 3242.22/M-4 Quadrat; AG Reine, Urt. v. 19. 12. 1990 - 23 Js 2075/90; "Gutachten Westphal" zu AG Wiesbaden - 19 Js 187336/89), für die Messung im vorliegenden Fall keine Bedeutung zuerkannt. Aufgrund der Untersuchungen, die von der PTB mit dem Meßgerät der Bauart Truvelo M-4 Quadrat durchgeführt worden sind, sind interne Fehlfunktionen, die zu falschen Meßwerten führen könnten, auszuschließen. Auch gegenüber externen Einflüssen wird die Störfestigkeit als sehr hoch bewertet, da das Meßgerät zwei voneinander unabhängig arbeitende Geschwindigkeitsmessungen über getrennt zugelegte Schaltungen vornimmt und den Meßvorgang bei widersprüchlichen Einzelergebnissen annulliert.
Die trotz der Qualität der Meßanlage vereinzelt nachgewiesenen Falschmessungen (vgl. hierzu AG Reine, aaO, mit den dort mitgeteilten Testergebnissen) sind deshalb technisch nur als Störfälle erklärbar, die auf mangelhafte Installation (z. B. durch nicht ordnungsgemäß befestigte Kabel), technische Defekte der eingesetzten Geräte oder meßwidriges Auslösen der Testfunktionen beruhen können. Solche Möglichkeiten hat das Amtsgericht jedoch durch die getroffenen Feststellungen im vorliegenden Falle ausgeschlossen. Von der Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Gerätes hat es sich aufgrund des Eichscheines überzeugt, über die ordnungsgemäße Installation und ihre Überprüfung während der Messungen ist der Zeugenbeweis geführt worden. Aufgrund der ständigen Beobachtung der durchgeführten Kontrolle kann ausgeschlossen werden, dass der Meßvorgang störend durch unvorhergesehene Einwirkungen beeinflußt wurde. Insbesondere bestand nicht die Gefahr einer falschen Messung durch dem Fahrzeug "vorauseilende" Fahrbahnschwingungen. Diese bei Untersuchungen festgestellten Störfälle, die darauf beruhen, dass die Meßfühler durch Schwingungen, die beim Überfahren eines Hindernisses oder einer Fahrbahnunebenheit entstehen, vorzeitig ausgelöst werden, kommen ausschließlich bei stationären, nicht jedoch bei "ambulant" installierten Meßgeräten der Bauart Truvelo M-4 Quadrat vor, wie das Amtsgericht zutreffend anmerkt. Diese externe Funktionsstörung hat ihre Ursache nicht in dem Meßgerät selbst, sondern in den fest in die Fahrbahn eingebetteten Meßfühlern. Aus diesem Grund hat die PTB empfohlen, keine stationären Geräte Truvelo M-4 Quadrat für Geschwindigkeitskontrollen einzusetzen. Die Verwendung des im vorliegenden Fall installierten beweglichen Gerätes, dessen Fühler lose auf der Fahrbahndecke verlegt werden, wird hierdurch nicht eingeschränkt...