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Tatbegriff bei Geschwindigkeitsverstößen
StVO §§ 3, 18, 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274); OWiG § 84 Absatz 1; StPO § 264

1. Zum Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Verlauf einer Fahrt (hier: mit Pkw auf BAB).

2. Der vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 16. 1. 1997 (NZV 1997, 282) aufgestellte Grundsatz - betreffend Verkehrsverstöße durch den Fahrer eines Lkw bei Geschwindigkeitsmessung mittels Diagrammscheibe -, wonach bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Verlauf einer Fahrt eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne solange gegeben ist, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, ist wegen der grundlegend anderen Regelungssituation nicht ohne weiteres auf Fahrten mit Pkw zu übertragen.

3. Ob eine Fahrt mit einem Pkw auf der BAB nach der „natürlichen Anschauung des Lebens“ einen einheitlichen Verkehrsvorgang darstellt, ist Tatfrage. Jedenfalls dann, wenn die Geschwindigkeitsverstöße in einem zeitlichen Abstand von ca. 75 Minuten sowie in einer Entfernung von ca. 130 km begangen werden und ein verbindendes subjektives Element nicht vorliegt, sind mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne gegeben.
OLG Jena, Beschluß vom 12. 7. 1999 - 1 Ss 71/99

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene befuhr am 17. 2. 1998 die A 9 in Fahrtrichtung B. mit dem Pkw. In Höhe des km 187,0 wurde er gegen 9.01 Uhr bei einer ausweislich der ordnungsgemäßen Beschilderung durch Zeichen 274 StVO höchstzulässigen Geschwindigkeit vom Typ 100 km/h mit einer gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 122 km/h durch das vor Ort fest installierte Induktionsschleifenmeßgerät von Traffiphot S, Nr. 0S0307951, erfaßt. Von der hierbei ermittelten Geschwindigkeit von 127 km/h wurde eine Meßtoleranz in Höhe von 5 km/h in Abzug gebracht.

Das Amtsgericht stellte fest, dass durch Bußgeldbescheid vom 18. 5. 1998 gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 300 DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden sei. Diese Entscheidung habe sich auf einen gleichlautenden Tatvorwurf vom selben Tage gestützt: Der Betroffene wurde am 17. 2.1998 gegen 7.45 Uhr auf der A 9 in Fahrtrichtung B. in Höhe des km 318 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 133 km/h gemessen.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h zur Zahlung einer Geldbuße von 160 DM und einem Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
. . . II. 1. Das Doppelbestrafungsverbot steht vorliegend der Verfolgung der im angefochtenen Urteil näherbezeichneten Ordnungswidrigkeit nicht entgegen. Der rechtskräftig abgeurteilte Geschwindigkeitsverstoß, begangen am 17. 2. 1998 um 7.45 Uhr auf der A 9 in Fahrtrichtung B., km 318 und der verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsverstoß vom17. 2. 1998, 9.01 Uhr, auf der A 9 in Fahrtrichtung B., km 187,0 stellen unterschiedliche Taten im verfahrensrechtlichen Sinne dar. § 84 Absatz 1 OWiG steht der Verfolgung nicht entgegen.
Nach § 84 Absatz 1 OWiG kann, wenn über die Tat als Ordnungswidrigkeit rechtskräftig entschieden ist, dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Der Begriff der Tat entspricht dabei dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Tat in diesem Sinne ist ein bestimmter Lebensvorgang (ein geschichtliches Ereignis), innerhalb dessen der Betroffene einen Bußgeldtatbestand verwirklicht hat. Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn die einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (vgl. Gollwitzer, in: Löwe/ Rosenberg, § 264 StPO Rdnr. 5). Eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne kann dabei mehrere Handlungen im natürlichen und rechtlichen Sinne umfassen.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist anerkannt – von noch darzulegenden Ausnahmen abgesehen -, dass verschiedene auf einer Fahrt begangene Ordnungswidrigkeiten nicht schon dadurch zu einer prozessualen Tat zusammen gefasst werden, dass sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. Vielmehr ist mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, i.d.R. das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen. Die Beurteilung, ob ein bestimmter Verkehrsvorgang abgeschlossen ist, ist Tatfrage. Maßgeblich sind dabei insbesondere der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen verschiedenen Verkehrsverstößen und die zugrundeliegende Pflichtenlage in bezug auf den konkreten Verkehrsverstoß. Erst unter Bewertung dieser Umstände ist im Einzelfall einzuschätzen, ob nach der „natürlichen Auffassung des Lebens“ eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vorliegt. Legt man diese Maßstäbe bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde, ergibt sich folgendes: Die beiden Geschwindigkeitsverstöße ereigneten sich auf einer Fahrt auf der A 9, wobei nach dem unwiderlegbaren Vortrag des Betroffenen davon auszugehen ist, dass die Fahrt nicht unterbrochen worden ist. Zwischen den beiden Meßstellen lag eine Fahrstrecke von 131 km; der zeitliche Abstand zwischen den Geschwindigkeitsverstößen betrug eine Stunde und 16 Minuten. An beiden Meßstellen war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Allein der zeitliche und räumliche Abstand zwischen beiden Verstößen spricht vorliegend entscheidend gegen einen einheitlichen Verkehrsverstoß im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Des weiteren ist offensichtlich und bedarf keiner ausdrücklichen Beweiserhebung, dass auf einer Strecke von 131 km mit einer Vielzahl von Autobahnauffahrten und einem Autobahndreieck unterschiedliche Geschwindigkeiten angeordnet und vom Fahrer eines Pkw auch zu beachten sind. Der Fahrer eines Pkw, für den auf BAB eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gilt, soweit nicht durch Zeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist, muß sich damit hinsichtlich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wiederholt aufeine neue Regelungssituation einstellen. Ein einheitlicher Verkehrsvorgang kommt auch deshalb vorliegend nach Bewertung des Senats zweifelsfrei nicht in Betracht.

Ob ein kontinuierliches Zuschnellfahren vorliegend zur Annahme einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne (so OLG Hamm, ZfS 1994, 187) und damit auch zur Annahme einer Tat im prozessualen Sinne hätte führen können, war vorliegend nicht zu entscheiden. Aus der sich zwischen km 318 und km 187 ergebenden durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 104 km/h ergeben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte für eine dauerhafte Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen.
Der Bewertung des um 9.01 Uhr begangenen Verkehrsverstoßes als selbständige Tat im verfahrensrechtlichen Sinne stehen auch der von der Verteidigung in Bezug genommene Beschluß des BayObLG, NZV 1997, 282 sowie die weiteren Entscheidungen des BayObLG, NZV 1997, 484 und des OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118; VRS 90, 296 und NZV 1996, 503 nicht entgegen.

Nach dem Beschluß des BayObLG, NZV 1997, 282 ist eine „neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist und die Fahrt danach wieder fortgesetzt wird“. Die weiteren vorgenannten Entscheidungen des BayObLG und des OLG Düsseldorf gehen davon aus, dass bei an Hand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug (nicht verkehrsbedingt) zwischenzeitlich zum Stillstand gekommen ist. Das OLG Düsseldorf stellt daneben aber auch auf einen engen zeitlichen Zusammenhang der Verstöße ab.

Sämtliche genannten Entscheidungen betreffen jedoch Kfz, überwiegend Lkw, in denen die Geschwindigkeitsmessung an Hand von Diagrammscheiben (Fahrtschreiber) erfolgte. In allen Fällen hat es sich - soweit ersichtlich - um Überschreitungen der für Lkw auf BAB grundsätzlich geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h gehandelt. Damit waren in diesen Fällen aber auch hinsichtlich der jeweiligen Pflichtenlage grundlegend andere Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Pkw und damit wechselnde Regelungssituationen - gegeben. Dies ist nach Auffassung des Senats der entscheidende Grund, warum die - unter dem Blickwinkel der natürlichen Lebensauffassung sehr weit gehende Betrachtungsweise des BayObLG in seinem Beschluß NZV 1997, 282 in vorliegender Sache nicht greift. Der in dieser Entscheidung aufgestellte Grundsatz, wonach bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Verlauf einer Fahrt eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne solange gegeben ist, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, ist wegen der grundlegend anderen Regelungssituation für Pkw nicht ohne weiteres auf von Pkw-Fahrern begangene Geschwindigkeitsverstöße zu übertragen.

Ob eine Fahrt mit einem Pkw auf der BAB nach der „natürlichen Anschauung des Lebens“ einen einheitlichen Verkehrsvorgang darstellt, ist Tatfrage. Jedenfalls ist in dem hier zu beurteilenden Fall bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Fahrer eines Pkw im zeitlichen Abstand von ca. 75 Minuten, bei einer Entfernung zwischen den Meßpunkten von ca. 130 km und damit zwischenzeitlich unterschiedlichen Regelungssituationen in bezug auf die Geschwindigkeit und bei Fehlen eines verbindenden subjektiven Elements nach der Auffassung des Lebens nicht von einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne auszugehen. Die Behandlung der Geschwindigkeitsverstöße in getrennten Verfahren erscheint hier nicht (anders bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Schleswig, SchlHA 1996, 114 und des OLG Stuttgart, NZV 1997, 243, zugrunde lagen) als unnatürliche Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens.
Das Verfolgungshindernis des Verbots der Doppelbestrafung liegt nach alledem nicht vor.

Einer Vorlage an den BGH nach § 79 Absatz 3 OWiG, § 121 GVG wegen der Abweichung von der o.a. Rechtsprechung des BayObLG bedarf es im Hinblick auf die unterschiedliche Fallgestaltung nicht.

2. Die erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. . .


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