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Geschwindigkeitsmessung mit "Speedophot M - Moving Radar"
StVO § 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StPO §§ 261, 267; OWiG § 71

Zum Umfang der notwendigen Darlegung des zur Feststellung der Geschwindigkeit angewendeten Verfahrens im tatrichterlichen Urteil, wenn die Geschwindigkeit mit einem (noch) nicht standardisierten Meßverfahren (hier: Messung mit dem Gerät "Speedophot M - Moving Radar") ermittelt worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene befuhr am Steuer eines Pkw die BAB mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h, obwohl auf dem befahrenen Streckenabschnitt durch Beschilderung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt ist. Die Geschwindigkeit wurde aus einem fahrenden Polizeifahrzeug mit einer Verkehrsradaranlage für mobilen und stationären Einsatz des Gerätetyps "Speedophot M (Moving Radar)" der Fa. Traffipax-Vertrieb gemessen. Sie betrug 134 km/h. Hiervon hat das Amtsgericht einen Toleranzwert von 7 km/h abgezogen und gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 260 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Aus den Gründen:
I. ... 2. Nach den Feststellungen hat der Betroffene ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dieser Größenordnung bestritten. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:

"Diese Einlassung des Betroffenen ist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt. Das Radarfoto weist für das von dem Betroffenen gefahrene Kfz zur Tatzeit am Tatort eine gemessene Geschwindigkeit von 134 km/h aus. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K ist diese Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß mit dem zitierten zugelassenen und vor der Tat zuletzt am 9. 7. 1992 geeichten Meßgerät durchgeführt worden. Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist beachtet worden. Insbesondere hatte die Straße bei der hier vorliegenden Messung des ankommenden (überholenden) Verkehrs bei zweispuriger Fahrbahn einen geraden Verlauf von mindestens 40 m Länge. Auch wurde die Funktion des Gerätes unmittelbar vor der Messung des Betroffenen durch Kalibrierung als ordnungsgemäß befunden und ebenso bei Beendigung des Meßeinsatzes um 14.45 Uhr. ... Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen haben auch seine Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der in Rede stehenden Messung Mängel vorlagen. Die Darlegungen des Sachverständigen gaben keinen Anlaß zu Angriffen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an."

II. Diese Feststellungen und Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung des Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO nicht. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob das Amtsgericht die dem Betroffenen vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat.

1. Durch die Urteilsfeststellungen muß der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden ist. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen die zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit angewendete Meßmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.

2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Mit Abzug des Toleranzwertes von 7 km/h hat das Gericht einen zugunsten des Betroffenen aufgerundeten Sicherheitsabschlag in Höhe von 5 % vorgenommen. Ob ein solcher Sicherheitsabschlag als ausreichend anzusehen ist, kann aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht nachgeprüft werden.

Bei dem "Moving Radar" handelt es sich um ein neues - und soweit ersichtlich - noch nicht standardisiertes Meßverfahren. Bei der Messung mit einem "Moving Radar"-Gerät kann man (noch) nicht - anders als bei Messungen mit einem "Multanova 6 F"-Gerät - aus der Erfahrung einer Vielzahl von Meßvorgängen in der Vergangenheit schöpfen und von einem bestimmten und eingrenzbaren Unsicherheitsfaktor ausgehen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. Das angefochtene Urteil enthält keine Angaben darüber, auf welchen physikalisch-technischen Prinzipien das System "Moving-Radar" beruht und welche Werte im einzelnen durch das Gerät gemessen und ausgewertet werden. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie sich die zugrunde gelegte gemessene Geschwindigkeit ermitteln ließ. Auch ist nicht ersichtlich, welche Bedingungen für eine möglichst genaue Messung eingehalten werden müssen, bzw. welche im vorliegenden Fall tatsächlich eingehalten worden sind (bestimmter Abstand, Meßwinkel, gefahrene Geschwindigkeit u.s.w.) und welche Fehlerquote das System - feststellbar anhand von Reihenuntersuchungen und bisherigen Erfahrungswerten - aufweist. Ohne die entsprechenden Angaben ist nicht nachprüfbar, ob das "Moving Radar" allein oder im Zusammenspiel mit dem mechanischen Geschwindigkeitsmesser diesem überlegen ist mit der Folge, dass von einer geringen Fehlertoleranz ausgegangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 11. 1994 - 2 Ss (OWi) 302/94 - (OWi) 66/94 III).

Das erkennende Gericht hat sich zwar auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gestützt und die durchgeführte Messung als ordnungsgemäß angesehen; das Gericht konnte sich jedoch in diesem Fall nicht auf die Mitteilung der abschließenden Stellungnahme des Sachverständigen beschränken, sondern mußte vielmehr so viele Anknüpfungstatsachen und von dem Sachverständigen gefundene Schlußfolgerungen wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft, prüfen kann. Die in diesem Fall (noch) erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen begründen sich daraus, dass es sich um ein noch nicht standardisiertes Verfahren handelt (BGH, BGHR StPO § 261, Sachverständiger 4; NZV 1993, 485 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592 = StVE § 41 StVO Nr. 84)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.


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