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Sicherstellung eines Radar- und Laserwarngeräts
SchlHVwG § 219; TKG § 95

Die Ordnungsbehörden sind im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr befugt, ein in einem Kfz mitgeführtes Radarwarngerät zur Gewährleistung einer effizienten Verkehrsüberwachung sicherzustellen. (Leitsatz RA GG)
VG Schleswig, Beschluß vom 4. 5. 1999 - 3 B 39/99

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller befuhr mit einem Firmenwagen am 15. 2. 1999 die BAB. Polizeibeamte stellten in seinem Fahrzeug auf dem Armaturenbrett ein Radar- und Laserwarngerät fest, hielten das Fahrzeug an und stellten das Gerät sicher. Der Antragsgegner ordnete mit Verfügung vom 25. 2. 1999 gegenüber dem Antragsteller die Fortdauer der Sicherstellung und die anschließende Verwertung mit der Begründung an, einziger Zweck dieses Gerätes sei es, einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung zu entgehen. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage sowie die Aussetzung der Vollziehung und die Herausgabe des Radarwarngerätes beantragt. Der Antrag hatte nur bezüglich der Verwertung des Gerätes Erfolg.

Aus den Gründen:
II. Der Antrag ist nach § 80 Absatz 5 VwGO zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung ist das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen.

Hier überwiegt hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung das öffentliche Vollzugsinteresse, hinsichtlich der angeordneten Verwertung jedoch das private Aufschubinteresse des Antragstellers.
Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Radarwarngerätes, insoweit besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Grundlage für die Sicherstellungsverfügung ist § 210 Absatz 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz - LVwG -. Nach dieser Vorschrift können Sachen sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, wenn wie hier die Polizei das Gerät vorläufig sichergestellt hat und die Sicherstellung länger als drei Tage dauert (§ 210 Absatz 3 Satz 1 LVwG).
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfte hier vorgelegen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb eines Radarwarngeräts nach § 95 TKG ein „unerlaubtes Abhören von Nachrichten“ und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellt oder nicht (verneinend LG Berlin, DAR 1997, 501). Das BVerwG hat bereits unter Geltung des Fernmeldeanlagengesetzes darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung eines Radarwarngerätes nicht die Gefahr des unbefugten Betriebes von Fernmeldeanlagen beseitigen, sondern die Gefahr von Beeinträchtigungen der wirkungsvollen Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben bekämpfen solle. Die Abwehr dieser Gefahr werde durch das Fernmeldeanlagengesetz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betrieb von Radarwarngeräten danach erlaubt sein sollte (GewArch 1986, 39). Auch wenn daher der Betrieb von Radarwarngeräten nach dem TKG nicht verboten ist (ausdrücklich erlaubt ist er auch nicht), so kann darin doch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegen, die ordnungsgemäße Maßnahmen rechtfertigt.

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nämlich auch die Leistungsfähigkeit der Verkehrspolizei bzw. der Verkehrsüberwachungsbehörden. Der Benutzer von Radarwarnanlagen kann Radarkontrollen, die eines der wichtigsten Instrumente der Geschwindigkeitsüberwachung sind, unterlaufen; er kann ungestraft regelmäßig die Höchstgeschwindigkeit überschreiten und sich damit faktisch von rechtlichen Bedingungen freistellen, welche dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienen. Wäre hier ein ordnungsbehördliches Eingreifen nicht möglich, würde die Effektivität der Verkehrsüberwachung in einer Weise eingeschränkt, die im Hinblick auf die zahlreichen auf Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit beruhenden Unfälle nicht hinzunehmen ist; die Verkehrssicherheit wäre erheblich beeinträchtigt. Die Ordnungsbehörden sind im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr gehalten, Maßnahmen zur Unterbindung solcher Beeinträchtigungen zu treffen, auch wenn die Benutzung eines Radarwarngerätes als solche keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand erfüllt (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14. 4. 1980, APF 1983, 85; i. Erg. auch VGH München, NZV 1998, 520 = DAR 1998, 366).

Auch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfte gegeben sein. Allerdings hat der Antragsteller - anders als der Betroffene in dem vom VGH München entschiedenen Fall - selbst keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und erklärt, er habe das Gerät nicht benutzt und beabsichtige auch nicht, es zu benutzen, es sei zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch nicht eingeschaltet gewesen, wovon die beschlagnahmenden Polizisten aufgrund der Betriebswärme des Gerätes ausgegangen sind. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst alles dafür spricht, dass ein solches Gerät, wenn es vorhanden ist, auch benutzt wird und nicht zu erkennen ist, welchen Zweck es sonst haben könnte, wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren plausibel machen müssen, aus welchen Gründen er das Gerät im Auto mitführte. Dies ist bislang nicht geschehen, obwohl der Antragsteller als Fahrzeugführer und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Eigentümerin dazu in der Lage sein müsste.
Der Antragsteller war als Fahrzeugführer und damit Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug bzw. das Radarwarngerät der richtige Adressat für die Sicherstellungsverfügung (vgl. Foerster/ Friedersen/ Rohde, LVwG, § 211 Anm. 2).

Die Sicherstellung war auch ein verhältnismäßiges Mittel, da es sich um den einzigen effektiven Weg handelt, eine weitere Benutzung des Geräts und die dadurch entstehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wirkungsvoll zu unterbinden.

Daher besteht auch im Interesse der Verkehrssicherheit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, während das Interesse des Antragstellers, die Vollziehbarkeit der Sicherstellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuschieben, gering ist …
Dieses öffentliche Vollzugsinteresse ist in der angefochtenen Verfügung durch den Hinweis auf die Gefahren missbräuchlicher Benutzung des Gerätes auch in einer den Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO (noch) entsprechenden Weise begründet worden …

Die Begründung enthält allerdings keinen Hinweis darauf, warum auch die Verwertung des Gerätes bereits vor einer endgültigen Entscheidung erfolgen muss. Insoweit ist die Anordnung des Sofortvollzuges entgegen § 80 Absatz 3 VwGO nicht begründet …

Nach alledem ist der Antrag nach § 80 VwGO hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung abzulehnen, so dass auch der Antrag auf Herausgabe des Gerätes erfolglos bleiben muss. Hinsichtlich der Anordnung der Verwertung ist dagegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage wiederherzustellen.


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