Geschwindigkeitsverstoß auf innerstädtischer Autobahn
StVO § 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVG § 25 Absatz 1 Satz 1; BKatV § 2 Absatz 1 Nr. 1
1. Bei der Geschwindigkeitsmessung nach dem sog. Police-Pilot-Verfahren müssen etwaige Meßungenauigkeiten durch einen Sicherheitsabschlag von 20 % berücksichtigt werden, wenn das Meßgerät im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung über keine gültige Eichung verfügt.
2. Die für die Tatbegehung innerhalb geschlossener Ortschaften geltenden Regelungen des Bußgeldkatalogs sind auch für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf innerörtlichen Autobahnen grundsätzlich anzuwenden, wenn eine entsprechende Gefährdungslage im Sinne des § 25 Absatz 1 StVG gegeben ist. (Leitsätze RA GG)
KG, Beschluß vom 08.08.1994 - 2 Ss 150/94 - 3 Ws (B) 313/94
Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Absatz 2 Nr. 7, 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 350 DM festgesetzt und gem. § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde lediglich die Geldbuße auf 200 DM herabgesetzt.
Aus den Gründen:
a) Die von dem Tatrichter getroffenen Schuldfeststellungen weisen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Bf. (Beschwerdeführers – Anmerkung RA GG) aus.
Dass der Bf. am 12. 9. 1993 gegen 10.45 Uhr mit seinem Pkw ... die innerhalb von Berlin gelegene BAB A 100 in südlicher Richtung befuhr und zwischen G.-Brücke und G.-Steg auf einer Strecke von 875 m die auf 80 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, und zwar nicht um 51 km/h, sondern um 37 km/h, steht aufgrund der von dem Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen, diese Geschwindigkeitsberechnung zulassenden Feststellungen fest. Aus ihnen geht hervor, dass ein anerkanntes Meßverfahren, und zwar das "Police-Pilot-Verfahren" (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1990, 392 = StVE § 3 StVO Nr. 106; OLG Celle, NZV 1990, 39, 40 = StVE § 3 StVO Nr. 98), angewendet wurde und die sich errechnende Geschwindigkeit unter Zugrundelegung eines Toleranzwertes von nur 10 % 131 km/h betragen hätte. Zwar wird das Meßergebnis nicht mitgeteilt, jedoch ergeben sich hier aus den Urteilsfeststellungen keine konkrete Anhaltspunkte, und zwar weder dafür, dass Meßfehler überhaupt unterlaufen sind, noch dafür, dass der Tatrichter, dem das Meßprotokoll vorgelegen hat, die zuvor angegebene Geschwindigkeit, und zwar unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von nur 10 %, falsch berechnet hat. Rechtsfehlerhaft ist lediglich, dass ein Toleranzwert von nur 10 % hier nicht ausgereicht hat. Vielmehr hätte es eines 20%igen Sicherheitsabschlages bedurft; denn die Urteilsfeststellungen weisen aus, dass das Meßgerät nur bis zum 5. 1. 1993 geeicht gewesen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 2. 6. 1994 - 3 Ws (B) 109/94).
Dieser Rechtsfehler nötigt nicht, wie von dem Bf. beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist vielmehr anhand der zuvor erwähnten tatsächlichen Feststellungen, soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden und macht deshalb von der sich aus § 79 Absatz 6 OWiG ergebenden Möglichkeit Gebrauch. Den hier erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von weiteren 10 % nimmt er selbst vor. Die sich daraus zugunsten des Bf. errechnende Fahrgeschwindigkeit beträgt 117 km/h und somit die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wie bereits zuvor erwähnt, 37 km/h ...
Dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit fahrlässig begangen hat, belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
b) Aufgrund der Korrektur des Schuldspruchs bedarf es hier auch einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs. Auch insoweit macht der Senat von der Möglichkeit nach § 79 Absatz 6 OWiG Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h nach lfd. Nr. 5.3 (Tabelle 1a Buchst. c lfd. Nr. 5.3.3) BKat vorgesehenen Regelbuße von 200 DM wird dem Fehlverhalten des Bf. gerecht.
Die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots ist hier zusätzlich erforderlich. Es wird nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 BKatV (lfd. Nr. 5.3) in dem Sinne indiziert, dass es in einem solchen Fall regelmäßig dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf. Ist somit von einem Regelfall auszugehen, bedarf die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge keiner besonderen Begründung, es sei denn, die Urteilsfeststellungen weisen wesentliche Besonderheiten auf, die trotz des Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist hier von einer groben Pflichtverletzung i.S. von § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG auszugehen. Dieser Tatbestand, der eine Pflichtverletzung von besonderem Gewicht voraussetzt, die entweder objektiv als häufige Unfallursache abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist oder subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit zurückgeht, ist hier in der Form einer häufigen Unfallursache, die abstrakt besonders gefährlich ist, zu bejahen. Denn erfahrungsgemäß stellen sich andere Verkehrsteilnehmer nicht darauf ein, dass die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit von einem einzelnen Fahrzeugführer um nahezu 50 % überschritten wird. Allein dieser Gesichtspunkt reicht bereits aus, um eine abstrakte Gefährdung anzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Bf. sind die für die Tatbegehung innerhalb geschlossener Ortschaften geltenden Regelungen des BKat auch auf innerörtlichen Autobahnen grundsätzlich anzuwenden, wenn eine entsprechende Gefährdungslage i.S. des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG gegeben ist (st. Rspr. des KG, u.a. Senat, Beschl. v. 7. 7. 1994 - 3 Ws (B) 226/94). Diese Voraussetzung ist, wie bereits dargelegt, hier erfüllt.
Es spricht nichts dafür, dass bei dem Bf. eine Besinnung auf seine Pflichten als Kfz-Führer allein durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße zu erreichen wäre. Dagegen spricht hingegen seine Vorbelastung. Nur sieben Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. 6. 1993, durch den gegen ihn wegen einer Vorfahrtsverletzung eine Geldbuße von 120 DM festgesetzt worden war, hat er die ihm hier zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen. Anhaltspunkte dafür, dass das einmonatige Fahrverbot für den Bf. eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Senat, Beschl. v. 21. 1. 1992 - 3 Ws (B) 265/91, sind nicht ersichtlich und werden in der Rechtsbeschwerdeschrift auch nicht vorgetragen.