Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Dunkelheit
StVO §§ 3, 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274)
Der Tatrichter muß bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren. (Leitsatz RA GG)
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. 10. 1998 - 2 Ss OWi 359/98 - (OWi)119/98 II
Zum Sachverhalt: Der Betroffene überschritt die durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit - bereinigt - um 52 km/h. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen eines „vorsätzlichen Verstoßes gegen § 41 Absatz 2, 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 5.3.5 Bkat“ zu einer Geldbuße von 300 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. In den Urteilsgründen ist zur Meßmethode ausgeführt: „Diese Geschwindigkeit wurde durch die Polizeibeamten L und H durch Nachfahren mit deren Funkstreifenwagen über eine Strecke von 1400 m mit einem gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw von ca.100 m festgestellt. Mit ihrem nicht justierten Tachometer maßen die Polizeibeamten eine Geschwindigkeit von 170 km/h. Zur Berechnung der zu berücksichtigenden Geschwindigkeit mit hiervon 10% des Tachoendwertes des Funkstreifenwagens - dieser beträgt 220 km/h – also 22 km/h und weiterhin 15% der abgelesenen Geschwindigkeit, also 26 km/h, abzuziehen. Bei Abzug von somit 48 km/h ergibt sich eine zu berücksichtigende Geschwindigkeit von 122 km/h.„
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil ist mit einem sachlich-rechtlichen Mangel behaftet, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
„Die Rechtsbeschwerde weist nämlich zu Recht darauf hin, dass der Tatrichter die zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit entwickelten Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt hat. Danach muß der Tatrichter bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazutreffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfahrenden Fahrzeuge oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennender Orientierungspunkte vorhanden waren (vgl. hierzu OLG Hamm, MDR 1998, 155f.; VRS 93, 380f. = StVE § 3 StVO Nr. 149). Ein Verstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn jegliche Feststellungen zu dieser Frage - wie hier - in den Urteilsgründen fehlen, die dann dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung verwehrt ist.“
Dem stimmt der Senat zu. Bei Geschwindigkeitsmessungen zur Nachtzeit müssen besondere Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte die Brauchbarkeit der Messung erkennen lassen (vgl. Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 3 Rdnr. 87).