Urteilsanforderungen bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Meßgerät LTI 20/20 TS/KM
GVG § 121 Absatz 2; StPO § 267; OWiG § 71 Absatz 1
1. Faßt der BGH die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des BGH auf die weiter gefaßte Frage für die Oberlandesgerichte bindend.
2. Der Senat hält daran fest, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Meßverfahrens. BGH, Beschluß vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 (Köln)
Zum Sachverhalt: Der Betroffene befuhr als Führer eines Pkw die innerorts von J. gelegene W.-Straße, in der durch Vorschriftzeichen nach § 41 Absatz 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h.
Der Betroffene hat bestritten, zu schnell gefahren zu sein. Etwa an der Stelle, an der der messende Beamte gestanden habe, habe ein breiter Tieflader die Straße fast versperrt, so dass er seine Geschwindigkeit habe reduzieren müssen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Zur Ermittlung der Geschwindigkeit hat das Amtsgericht ausgeführt: "... die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F mit Hilfe des Laser-Meßgerätes LTI 20/20 TS/KM gemessen. Der am Gerät ausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer war, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung das Kennzeichen des Kfz des Betroffenen. Er löste das Meßgerät aus, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer Distanz von 201 m befand. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene Geschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut Zulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von somit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56 km/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten."
Der Betroffene hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.
Das OLG Köln, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, beabsichtigt, sie zu verwerfen. Es hält die Verfahrensrüge für unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Absatz 2 StPO i.V. mit § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG entspräche. Das OLG sieht auch die Sachbeschwerde als unbegründet an. Einer Verwerfung der Beschwerde steht nach seiner Ansicht jedoch der Beschluß des OLG Frankfurt vom 5. 7. 1995 (NZV 1995, 458) entgegen. Dieses hat in der genannten Entscheidung, der ebenfalls ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 (sog. "Laserpistole") zugrunde lag, das angefochtene Urteil auf die Sachrüge des Betroffenen aufgehoben und dabei beanstandet, es hätte festgestellt werden müssen, "dass bei einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrbahn (links oder rechts?) neben dem Fahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen ist." Da bei der Messung das Kennzeichen (Mitte) anvisiert worden sei, hätte es im Urteil der Feststellung bedurft, wie groß die bestrahlte Fläche war, und ferner, ob dabei sichergestellt gewesen sei, dass die Fläche nicht von anderen Gegenständen beeinflußt wurde.
Das OLG Köln vertritt demgegenüber im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485 die Auffassung, dass in Fällen, in denen die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung Fehlerquellen nur dann erörtert zu werden brauchen, wenn der Einzelfall hierzu Veranlassung gibt. Bei derartigen Routinemessungen sei davon auszugehen, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewußt gewesen sei. Er sei daher nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Meßmethode oder mögliche Fehlerquellen anzustellen. Vielmehr genüge in derartigen Fällen die Angabe des angewandten Meßverfahrens und des Toleranzwertes.
Das OLG Köln hat deshalb die Sache gem. § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG, § 121 Absatz 2 GVG dem BGH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Muß der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren und dem Toleranzwert noch weitere Umstände (z.B. Vorhandensein von Fahrzeugen neben dem gemessenen, Größe der anvisierten Fläche) feststellen, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20/20 vorgenommen worden ist, oder reicht auch beim Einsatz des Laser-Meßverfahrens unabhängig von dem jeweils verwendeten Gerät für eine materiell-rechtlich vollständige Beweiswürdigung grundsätzlich die Angabe des Meßverfahrens und des Toleranzwerts aus?"
Aus den Gründen: (...)
2. Die Vorlegung ist jedoch unzulässig, weil die Vorlegungsfrage bereits durch den BGH im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden worden ist.
a) Der Senat hat in dem auf eine Vorlage des OLG Köln ergangenen Beschluß vom 19. 8. 1993 (BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485) entschieden, dass es für sich allein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung eines nicht geständigen Betroffenen auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt und in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren miteinbezogen. Er hat hierzu ferner festgestellt, dass Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden können.
III. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.
1. Soweit das OLG Frankfurt demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. 7. 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. 7. 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, dass der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das OLG Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. 4. 1996 (VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden.
Diese Gerichte stützen ihre Gegenansicht in erster Linie darauf, dass bei den genannten Lasermeßgeräten eine fotografische Dokumentation nicht erfolgt. Hieraus resultiere die Gefahr, dass die die Messung durchführenden Polizeibeamten insbesondere bei höherer Verkehrsdichte oder bei schlechten Sichtverhältnissen die ermittelte Geschwindigkeit einem falschen Fahrzeug zuordneten. Technische Untersuchungen von Löhle (ZfS 1994, 153) und Löhle/ Beck (DAR 1994, 465) hätten zudem ergeben, dass Fehlmessungen zum Nachteil des Betroffenen auftreten könnten, wenn der Laserstrahl nicht - wie vorgeschrieben - auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (etwa das Nummernschild) gerichtet werde, sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil (beispielsweise die Motorhaube) auftreffe.
Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, generell eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermeßsystemen zu rechtfertigen. Sie betreffen vielmehr die hiervon zu trennende Frage, ob der Tatrichter sich im Einzelfall die Überzeugung verschaffen durfte, dass das durchgeführte Meßverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Insoweit gilt, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Meßverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 299) = NZV 1993, 485, 486). Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Meßverfahrens abhängen. Bei den hier angesprochenen Lasermeßsystemen können daher Bedenken gegen die gewonnenen Ergebnisse auch daraus resultieren, dass unter bestimmten Bedingungen - schlechte Sichtverhältnisse und/ oder hohe Verkehrsdichte - die Zuordnung des Meßergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer Überprüfung bedarf. Kommt der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung - etwa nach einem Beweisantrag - nicht nach, so kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen, aus denen die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung resultieren, in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit der Sachrüge, sondern nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der in der Entscheidung vom 19. 8. 1993 verwendete Begriff "standardisiertes (Meß-)Verfahren" nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 1996, 207). Diesen Anforderungen werden - worauf im Vorlegungsbeschluß zutreffend hingewiesen wird - grundsätzlich auch Lasermeßverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NZV 1997, 187).