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Geschwindigkeitsmessung mit "Laserpistole" bei Dunkelheit
StVO § 3 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1

Die Geschwindigkeitsmessung bei Dunkelheit mit einer mit Leuchtpunktvisier versehenen "Laserpistole" ist bei Einhaltung der Einsatzgrundsätze für die Messung grundsätzlich zuverlässig.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 05.03.1996 - Ss 497/95

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene näherte sich mit seinem Wagen innerhalb geschlossener Ortschaft am 13. 2. 1995 gegen 19.12 Uhr auf einer an dieser Stelle über mehrere 100m gerade verlaufenden Straße zwei Polizeibeamten. Diese führten an Ort und Stelle eine Geschwindigkeitskontrolle durch. In einer Entfernung von 271,95m lösten sie eine Geschwindigkeitsmessung aus, die mit dem Handlasermeßgerät Laser-GMG "LR 90-235 P" (sog. Laserpistole) der Fa. Riegl GmbH Austria erfolgte. Das Meßgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 75 km/h an. Das Amtsgericht erkannte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h auf eine Geldbuße von 100 DM. Es stützte die Verurteilung auf die Zeugenaussage eines der beiden Polizeibeamten. Dieser sei an dem verwendeten, geeichten und zuvor von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig ohne Beanstandung geprüften Meßgerät Laser-GMG "LR 90-235 P" ausgebildet worden. Er habe sich an die Anweisungen des Herstellers gehalten sowie vor und nach der Messung die vorgeschriebenen Tests durchgeführt. Der Betroffene sei mit seinem Wagen im Zeitpunkt der Messung "nahezu senkrecht" auf ihn zugekommen. Er habe den Zielpunkt des Meßgerätes auf die Frontpartie des Fahrzeugs gehalten und sich dabei an den Scheinwerfern des Wagens orientiert. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass der Zeuge von der von dem Gerät angezeigten und damit gemessenen Geschwindigkeit als Toleranzwert 3 km/h abgezogen hat.

Die vom Senat gem. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu den an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Handlaser-Geschwindigkeitsmeßgeräten zu stellenden Anforderungen und zu der Frage, ob das Meßgerät Laser-GMG "LR 90-235 P" der Fa. Riegl GmbH Austria eine zuverlässige Messung auch bei Dunkelheit erlaubt, zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.

Aus den Gründen:
Das angefochtene Urteil läßt weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler erkennen. Die Feststellung, der Betroffene habe die innerhalb geschlossener Ortschaften zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 22 km/h überschritten, hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Das Meßergebnis wurde mittels Laserpistolenmessung erzielt. Dieses Verfahren liefert aus physikalisch-technischer Sicht bei sachgerechter Handhabung zuverlässige Ergebnisse und kann daher grundsätzlich Anerkennung finden (vgl. BGHSt 39, 291, 302 = NZV 1993, 485). Da bei den sog. Laserpistolen eine fotografische Dokumentation des Meßvorgangs nicht erfolgt, ist unter anderem bei der Messung darauf zu achten, dass eine eindeutige Zuordnung des Meßwertes zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet ist. Aus technisch-wissenschaftlicher Sicht ist daraus abgeleitet worden, dass die Messung nur bei Tageslicht und nur in verkehrsarmen Bereichen und/ oder zu verkehrsarmen Zeiten, möglichst nicht auf Autobahnen, durchgeführt werden darf, (vgl. Löhle/ Beck, DAR 1994, 472; Löhle, ZfS 1994, 154).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hat ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtliche Bedenken gegen die Feststellung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch Messung mittels einer sog. Laserpistole bei Dunkelheit geäußert (OLG Hamburg, ZfS 1995, 276; OLG Frankfurt, NZV 1995, 458).

Der Senat hat hierzu noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Bei dem dem Beschluß vom 8. 9. 1994 (NZV 1995, 375) zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Meßgeräts GMG "LTI 20.20 TS/KM", welches im konkreten Fall bei Tageslicht eingesetzt worden war. Deshalb bestand für den Senat keine Veranlassung, die Frage zu erörtern, ob auch bei einer Messung bei Dunkelheit ein zuverlässiges Meßergebnis zu ermitteln gewesen wäre. Demgemäß hat sich der Senat mit der Formulierung; "Ersichtlich ist die Messung auch, wie dies gefordert wird, bei Tageslicht und in einem nicht dichten Verkehrsbereich durchgeführt worden", begnügt.
Entgegen den bisherigen Erkenntnissen verdeutlichen neuere fachliche Stellungnahmen (vgl. PATVN-Mitteilung Nr. 5/95 für Geschwindigkeitsmeßbeamte vom 22. 12. 1995, S. 3f.), dass gegen den Einsatz von Handlaser-Geschwindigkeitsmeßgeräten (HLGMG) auch bei Dämmerung oder Dunkelheit im Hinblick auf das Strahlausbreitungsverhalten keine Bedenken bestehen. Die sog. Laserpistolen emittieren infrarote Lichtimpulse der Wellenlänge 904 nm. Diese werden nach Reflexion vom anvisierten Objekt, also dem Fahrzeug, wieder empfangen. Aus den Signallaufzeiten der einzelnen Impulse werden die Entfernungsveränderungen und damit die Fahrtrichtung und -geschwindigkeit des gemessenen Objekts ermittelt. Dämmerung und Dunkelheit beeinflussen dabei die Ausbreitung oder die Auswertung der Signale des Lasergerätes in keiner Weise, da ausschließlich die vom geräteinternen Laser erzeugten Lichtimpulse zur Meßwertbildung herangezogen werden.

Aber auch die sichere Zuordnung des Meßwertes zu dem jeweils anvisierten Fahrzeug ist nach einer Mitteilung der PTB bei Dunkelheit oder Dämmerung gewährleistet, wenn die Gebrauchsanweisung der Lasergeräte und die allgemeinen Einsatzgrundsätze beachtet werden (vgl. die Stellungnahme der PTB bei PATVN-Mitteilung Nr. 5/95 für Geschwindigkeitsmeßbeamte vom 22. 12. 1995, S. 3f.). Bei Handlaser-Geschwindigkeitsmeßgeräten, die zumindest wie die Meßgeräte Laser-GMG "LTI 20.20 TS/KM" und Laser-GMG "LR 90-235 P" der Fa. Riegl GmbH Austria ein Leichtpunktvisier aufweisen, bereitet es keine Schwierigkeiten, das anvisierte Fahrzeug dem Meßwert zuzuordnen. Entsprechend der Gebrauchsanweisung ist bei Dunkelheit der Bereich des Kennzeichens zwischen den Scheinwerfern an der Vorderfront bzw. zwischen den Rückleuchten am Heck eines Fahrzeugs mittig anzuvisieren. Im übrigen gelten die gleichen Anforderungen wie bei einer Messung bei Tageslicht.
Das Urteil des Amtsgerichts unterliegt danach keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messung in den Abendstunden des 13. 2. 1995, gegen 19.12 Uhr, mithin ohne Tageslicht, über eine Entfernung von 271,95m ausgelöst worden ist. Der Polizeibeamte, auf dessen Aussage das Gericht seine Überzeugung stützt, hat den Zielpunkt des Meßgerätes auf die Frontpartie des Fahrzeugs gehalten und sich dabei an den Scheinwerfern des Wagens orientiert. Er hat sich damit genau an die Gebrauchsanweisung des Gerätes gehalten, die ein Anvisieren des Kennzeichens zwischen den beiden Frontscheinwerfern vorschreibt. Dabei handelt es sich um einen geeigneten Meßpunkt (vgl. OLG Hamburg, ZfS 1995, 276), der von dem Beamten mit Erfolg angepeilt worden ist und der eine sichere Zuordnung des Meßwertes zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet.

Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat eine genügende Nachprüfung der Beweisführung. Der Tatrichter hat das Meßverfahren mittels des Meßgerätes Laser-GMG "LR 90-235 P" der Fa. Riegl angegeben und auch einen Toleranzwert von 3 km/h von dem angezeigten und damit gemessenen Wert abgezogen. Er hat näher dargelegt, dass der als Zeuge vernommene Polizeibeamte jeweils vor und nach der Messung die vorgeschriebenen Tests durchgeführt und sich an die Gebrauchsanleitung gehalten hat. Weiterer Darlegungen bedurfte es nicht. Die Ausführungen im Urteil sind nicht Selbstzweck. In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. NZV 1995, 37) bedarf es näherer Darlegungen über den Meßvorgang im tatrichterlichen Urteil nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für - nicht schon durch einen Toleranzabzug von 3 % berücksichtigte - Fehlerquellen in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHSt 39, 291, 302) = NZV 1993, 485).

Die durchgeführte und vom Amtsgericht mitgeteilte Messung gibt keinen konkreten Anlaß, eine weitere Fehlerquelle in Betracht zu ziehen. Hinweise darauf, dass die Messung der anvisierten Fläche des Wagens von anderen Gegenständen beeinflußt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Distanz von 271,95m zwischen Meßgerät und Fahrzeug des Betroffenen bot keinen Anlaß zu näherer Erörterung. Denn nach technisch-wissenschaftlichen Stellungnahmen sind Messungen zwischen 20 und 400m ohne weiteres möglich (vgl. Löhle/ Beck, DAR 1994, 471) und aufgrund der Strahlausbreitung des Lasers beim Messen von Fahrzeugen bis zu einer Entfernung von 300m i.d.R. keine Zuordnungsprobleme zu erwarten (vgl. PATVN-Mitteilung Nr. 5/95 für Geschwindigkeitsmeßbeamte vom 22. 12. 1995, S. 2f.). Die Distanz lag mit 271,95m deutlich unterhalb dieser Grenze, so dass eine Beeinflussung der Meßwertbildung nicht in Betracht kam. Zudem hätten Fehlerquellen, die in den Feststellungen des Urteils keinen Niederschlag gefunden haben, wie z.B. parkende Fahrzeuge oder weitere Wagen, die möglicherweise vor oder hinter dem Kfz des Betroffene gefahren sind, mit der formellen Rüge geltend gemacht werden müssen. Eine entsprechende Rüge hat der Betroffene aber nicht erhoben.

Auch sind gerade im Bußgeldverfahren an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Größe der von dem Laser bestrahlten Fläche hinreichend festgestellt und dargelegt (vgl. OLG Frankfurt, NZV 1995, 485), wenn - wie hier - von dem Amtsgericht ausgeführt wird, dass der Meßbeamte während des Meßvorgangs die Frontpartie des Fahrzeugs zwischen den beiden Scheinwerfern anvisiert hat. Damit hat sich der Tatrichter nachvollziehbar vergewissert, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Meßsituation - Dunkelheit - eine korrekte Messung erfolgt ist (vgl. OLG Hamburg, ZfS 1995, 276).


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