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Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren
StVO §§ 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 3 Absatz 3

1. Kann bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren das überwachte Fahrzeug die Geschwindigkeit der abgelesenen Höhe fahrzeugtechnisch nicht erreichen und ist der Unterschied zwischen dem abgelesenen Wert und der Höchstgeschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs erheblich (hier: ca.20 km/h), so folgt daraus, dass ein oder mehrere Meßfehler vorliegen, die beträchtlich größer sind als die möglichen Fehler, die den üblichen - auf dem Bereich des Meßfahrzeugs beruhenden - Abzugsberechnungen zugrunde liegen.

2. Zum Ausgleich solcher Meßfehler ist, falls sie nicht zur Unbrauchbarkeit des Meßergebnisses führen, ein höherer Sicherheitsabschlag vorzunehmen als zum Ausgleich durchschnittlicher Meßfehler.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. 5. 1999 - 2a Ss (OWi 138/99 - (OWi) 41/99 II)

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene befuhr nachts mit seinem Pkw eine Bundesstraße, auf der die Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene über eine Strecke von 1400 m sein Fahrzeug auf 122 km/h beschleunigt.

Diese Geschwindigkeit wurde durch die Polizeibeamten L und H durch Nachfahren mit deren Funkstreifenwagen über eine Strecke von ca. 1400 m mit einem gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw von ca. 100 m festgestellt. Mit ihrem nicht justierten Tachometer maßen die Polizeibeamten eine Geschwindigkeit von 170 km/h. Das Amtsgericht hat des weiteren u.a. ausgeführt:

„Zur Berechnung der zu berücksichtigenden Geschwindigkeit sind hiervon 10% des Tachometerwertes des Funkstreifenwagens – dieser beträgt 220 km/h - also 22 km/h und weiterhin 15% der abgelesenen Geschwindigkeit, also 26 km/h, abzuziehen. Bei Abzug von somit 48 km/h ergibt sich eine zu berücksichtigende Geschwindigkeit von122 km/h. Der Betroffene bestreitet indes, hierbei eine Geschwindigkeit von 122 km/h erreicht zu haben. Hierzu trägt er vor, dass es bei dem von ihm gefahrenen Pkw technisch überhaupt nicht möglich sei, über eine Wegstrecke von 1400 m eine Geschwindigkeit von rd. 170 km/h zu erreichen. Hierzu hat der Sachverständige Dipl. Ing. S in seinem Gutachten vom 12. 3. 1998 ausgeführt, er habe durch Abfahren der Bundesstraße eine Wegstrecke von 1400 m festgestellt. Durch Probefahren mit dem Pkw des Betroffenen habe er ermittelt, dass mit dem Pkw des Betroffenen nach dem Anfahren aus dem Stillstand über eine Wegstrecke von 1400 m eine Geschwindigkeit von 150,8 km/h erreicht werden kann. Die überhaupt erreichbare Höchstgeschwindigkeit des Pkw habe er mit163,8 km/h ermittelt. Soweit der Betroffene darauf verweist, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass er nicht mit der gemessenen Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sein könne, ist anzumerken, dass der insoweit vorliegende Meßfehler durch Abzug von 48 km/h - wie oben ausgeführt - zugunsten des Betroffenen korrigiert worden ist.“

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 41 Absatz 2, 49 StVO, § 24 StVG; Nr. 5.3.5 BKat„ eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:
Die General-Staatsanwaltschaft meint, die obige Beweiswürdigung zur Geschwindigkeitshöhe sei wegen Verstoßes gegen Denkgesetze rechtsfehlerhaft, da der Tatrichter bei der Toleranzberechnung die von den Polizeibeamten gemessene Geschwindigkeit von 170 km/h zugrunde gelegt habe, obgleich der Betroffene im Meßbereich höchstens eine Geschwindigkeit von 150,8 km/h hätte erreichen können. Ob ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt, kann dahinstehen. Denn das Urteil ist jedenfalls deshalb mit einem sachlich-rechtlichen Mangel behaftet, weil die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Höhe des gewählten Toleranzabzuges von 48 km/h unklar ist.
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren sind zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen Sicherheitsabzüge von der mit dem Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs gemessenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Die Höhe dieses Abschlags ist Tat- und nicht Rechtsfrage, wie überhaupt die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Meßergebnisse zum Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet sind, Sache des Tatrichters ist (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, § 3 Rdnr. 82, jew. m.w. Nachw.). Bei den auszugleichenden Meßungenauigkeiten handelt es sich grundsätzlich um solche, die durch Ablesefehler, Tachometerfehler, wechselnden Reifenluftdruck, Verschleiß des Reifenprofils, Dicke der Reifen, Fahrzeuggewicht, sog. Schlupf an Antriebsrädern und durch Abstandsschwankung entstehen können (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1039).

Bei nicht justiertem Tachometer des Meßfahrzeugs werden in der Gerichtspraxis verschiedene Methoden zur Bemessung des Sicherheitsabzugs angewendet. So werden beispielsweise 15% der abgelesenen Geschwindigkeit und zusätzlich 7% des Skalenendwerts des Tachometers des Meßfahrzeugs abgezogen oder ein Gesamtabzug von 20% des abgelesenen Wertes vorgenommen (vgl. Jagusch/ Hentschel, § 3 StVO Rdnr. 62).
Die oben genannten Fehlermöglichkeiten, die den beschriebenen Berechnungen des Sicherheitsabzugs zugrunde liegen, stammen sämtlich aus dem Bereich des Meßfahrzeugs. Wenn sich bei der Ermittlung der Geschwindigkeit ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor aus dem Bereich des überwachten Fahrzeugs ergibt, der für die Berechnung des Sicherheitsabschlags erheblich ist, so hat der Tatrichter dies zu berücksichtigen.

Die obigen Berechnungen des Toleranzabzugs setzen voraus, dass das überwachte Fahrzeug in der Lage ist, eine Geschwindigkeit der im Meßfahrzeug abgelesenen Höhe annähernd zu erreichen. Der Umstand, dass das überwachte Fahrzeug eine solche Geschwindigkeit erreichen kann, spricht für die Richtigkeit der Messung. Wenn dagegen feststeht, dass das überwachte Fahrzeug eine Geschwindigkeit der abgelesenen Höhe fahrzeugtechnisch nicht erreichen kann und der Unterschied zwischen dem abgelesenen Wert und der Höchstgeschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs erheblich ist, so folgt daraus, dass ein oder mehrere Meßfehler vorliegen, die erheblich größer sind als die möglichen Fehler, die den obigen forensisch üblichen Abzugsberechnungen zugrunde liegen. Zum Ausgleich gravierender Meßfehler ist, falls sie nicht zur Unbrauchbarkeit des Meßergebnisses führen, ein höherer Sicherheitsabschlag vorzunehmen als zum Ausgleich durchschnittlicher Meßfehler. Der Betroffene ist vom T./S. kommend auf die H.-Straße eingebogen. Auf der H.-Straße ist die Höchstgeschwindigkeit „in Höhe“ der Einmündung der B.-Straße auf eine Länge von etwa 300 m durch Verkehrszeichen beschränkt. Die Entfernung zwischen der Einmündung, aus der der Betroffene einbog, und dem Beginn der verkehrsbeschränkten Strecke ist nicht genau festgestellt worden. Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe von der Einmündung des T.-Weges bis zur Einmündung der B.-Straße eine Wegstrecke von 1400 m festgestellt. Es steht fest, dass mit dem Pkw des Betroffenen nach dem Anfahren aus dem Stillstand über eine Wegstrecke von 1400 m nur eine Geschwindigkeit von 150,8 km/h erreicht werden kann. Die Geschwindigkeit des Betroffenen während des Einbiegens auf die H.-Straße ist nicht festgestellt worden; insbesondere ist offen, ob er vor dem Einbiegen angehalten hatte. Nach diesem Erkenntnisstand ist nicht auszuschließen, dass der Unterschied zwischen der Geschwindigkeit, die der Betroffene auf der verkehrsbeschränkten Strecke erreichen konnte, und der im Polizeifahrzeug abgelesenen Geschwindigkeit ca. 20 km/h beträgt.

Der Unterschied zwischen den beiden Geschwindigkeitswerten ist beträchtlich. Die Fehlerhaftigkeit der polizeilichen Messung könnte deshalb erheblich größer sein als die Fehlerhaftigkeit, auf die die obengenannten üblichen Abzugsberechnungen abstellen. Ob sich der Tatrichter damit im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat, ist unklar. Er hat zwar statt des weitgehend üblichen Abzugs von 7% des Skalenendwerts 10% vom Skalenendwert des Tachometers des Funkstreifenwagens abgezogen. Ob er damit die vorliegende Besonderheit, dass das Fahrzeug des Betroffenen nach dem Anfahren aus dem Stillstand über eine Wegstrecke von 1400 m nur eine Geschwindigkeit von 150,8 km/h erreichen kann und deshalb ein grober Meßfehler vorliegen könnte, berücksichtigt hat oder aber diese Berechnungsmethode auch auf den Normalfall der Geschwindigkeitsmessung ohne besonderen Meßfehler anwendet, läßt sich seiner Beweiswürdigung nicht entnehmen.


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