Startseite Urteile Geschwindigkei... HICO-NEAS 

Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren
StVO §§ 3, 41 Absatz 2 Nr. 7; StVG § 25
Zur Geschwindigkeitsmessung mit einem HICO-NEAS Geschwindigkeitsmeßgerät Typ 468.
KG, Beschluß vom 26.10.1989 - 2 Ss 193/89 - 3 Ws (B) 268/89

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen u. a. wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 41 II Nr. 7 - Zeichen 274 - verurteilt. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
... Die Sachrüge ist unbegründet.

Soweit das angefochtene Urteil Feststellungen zu der von dem Betroffenen gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit enthält, wird es den nicht allzu hohen Anforderungen gerecht, die an die Begründung eines Urteils in Bußgeldsachen zu stellen sind (vgl. OLG Koblenz, VRS 74, 291 = NZV 1988, 31; Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 42 m. w. Nachw.). Insoweit hat die Staatsanwaltschaftg bei dem Kammergericht zu dem Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung genommen:

"Nach dessen Feststellungen wurde zur Bestimmung der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit das HICO-NEAS Geschwindigkeitsmeßgerät Typ 468 verwendet, das in Berlin seit etwa 1 Jahr und - soweit ersichtlich - bisher nur als Einzelexemplar bei der Verkehrsüberwachung eingesetzt wird. Den Urteilsgründen läßt sich auch in noch ausreichender Weise entnehmen, dass mit dem verwendeten Meßgerät die mittlere Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nach der Weg-Zeit-Gleichung auf einer beliebigen Meßstrecke ermittelt wird, ohne dass es bei einer Kontrolle durch Hinterherfahren auf gleiche Geschwindigkeit oder gleichbleibenden Abstand hinter dem zu kontrollierenden Fahrzeug ankäme.

Das Amtsgericht geht ersichtlich davon aus, es bestehe ein gesicherter Erfahrungssatz, dass mit dem HICO-NEAS-Gerät Typ 468 durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen - eine ordnungsgemäße Bedienung vorausgesetzt - zuverlässig seien (vgl. dazu BayObLG, DAR 1977, 329 = StVE § 3 StVO Nr. 23). Das Bestehen dieses Erfahrungssatzes ist im Rechtsbeschwerdeverfahren im Freibeweis zu prüfen, wobei alle zugänglichen Erkenntnisquellen zu nutzen sind (vgl. Kleinknecht/ Meyer, StPO, 39. Aufl., § 244 Rdnr. 9; § 337 Rdnr. 31). Zu der Funktionsweise des HICO-NEAS-Geräts Typ 468 verhält sich die von dem Polizeipräsidenten in Berlin, Direktion ÖS, in Ablichtung übersandte Bedienungsanleitung für den Geschwindigkeitsmesser.

Das hier verwendete HICO-NEAS-Geschwindigkeitsmeßgerät, das sich bei seinem Einsatz in dem Polizeifahrzeug befindet, ist mit einem Rechner und einem Drucker ausgerüstet. Es wird mit zwei Schaltern - Wegstreckenzähler und Zeitzähler - bedient. Erreicht das zu kontrollierende Fahrzeug einen bestimmten Punkt, den der das Gerät bedienende Polizeibeamte selbst festlegt, wird das Zeitmeßwerk durch Niederdrücken des entsprechenden Schalters gestartet und - sobald das Polizeifahrzeug denselben Punkt erreicht hat - in gleicher Weise der Wegstreckenzähler eingeschaltet. Soll die Messung beendet werden, legt der das Gerät bedienende Polizeibeamte einen weiteren zur Messung geeigneten Punkt fest. Erreicht das zu kontrollierende Fahrzeug diesen Punkt, wird durch erneutes Drücken des zuerst betätigten Schalters das Zeitmeßwerk abgeschaltet und - sobald das Polizeifahrzeug ebenfalls diesen zweiten Punkt erreicht hat - in gleicher Weise das Zählwerk für die Meßstrecke angehalten. Unmittelbar danach sind auf dem Gerät die Länge der Meßstrecke in vollen Metern und die auf eine 1/10 Sek. genau bestimmte Zeit, in der das kontrollierte Fahrzeug diese Meßstrecke durchfahren hat, sowie die sich aus diesen Werten ergebende Durchschnittsgeschwindigkeit des kontrollierten Fahrzeuges abzulesen, Die von dem HICO-NEAS-Gerät gemessenen und errechneten Werte werden sodann ausgedruckt.

Danach beruht die hier verwendete Meßmethode in gleicher Weise wie etwa das Funkstopp- und das Spiegelmeßverfahren oder auch die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe ortsfester Fahrbahnkilometrierung durch geeichte Stoppuhren (vgl. dazu Löhle, DAR 1984, 403) darauf, dass aus der Zeit, die das Fahrzeug zum Durchfahren einer bestimmten Meßstrecke benötigt, die Geschwindigkeit errechnet wird. Dass dies im Prinzip möglich ist, steht außer Frage (vgl. BayObLG, DAR 1977, 329 = StVE § 3 StVO Nr. 23); eine derartige Messung ist auch aus einem hinterherfahrenden Fahrzeug grundsätzlich möglich (vgl. OLG Hamburg, VRS 42, 228). Es kann sich daher nur um die Zuverlässigkeit der Messung und der daraus abgeleiteten Berechnung ergeben. Insoweit unterscheidet sich die Messung mit dem HICO-NEAS-Gerät von der bisher üblichen Messung durch Hinterherfahren mit Tachometervergleichung oder Fahrtenschreiberaufzeichnung entscheidend dadurch, dass das nachfahrende Polizeifahrzeug weder die gleiche Geschwindigkeit wie das zu kontrollierende Fahrzeug noch einen gleichbleibenden Abstand zu diesem einhalten muß und dass Ablesefehler - wie beim Tachometervergleich - ausscheiden. Andererseits ergeben sich mögliche Fehlerquellen daraus, dass sowohl die Vermessung der Fahrtstrecke als auch die Zeitnahme von dem Polizeibeamten jeweils durch Schalterdruck eingeleitet und beendet wird; ferner muß der Polizeibeamte für die von ihm festgelegten Meßpunkte entscheiden, wann das zu kontrollierende Fahrzeug und wann das von ihm benutzte Fahrzeug diese Punkte erreicht hat, wobei jedenfalls die Bestimmung der Position des vorausfahrenden Fahrzeuges durch etwa verkehrsbedingte unterschiedliche Beobachtungswinkel erschwert sein kann.

Eigene Feststellungen zu diesen möglichen Fehlerquellen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Es hält einen Sicherheitsabzug von 10 % für "ausreichend, um sämtliche möglicherweise zuungunsten des Betroffenen auftretenden Meßfehler und -ungenauigkeiten auszuschließen". Durch die so bestimmte durchschnittliche Geschwindigkeit ist der Betroffene - schon wegen der Länge der Meßstrecke von mehr als 1000 m - hier jedenfalls nicht beschwert.

Ein möglicher Fehler bei der Bestimmung der Wegstrecke ist hier - ähnlich wie bei einer Zeitmessung mittels Stoppuhr - durch die Reaktionszeit beim Drücken der Schaltertaste für den Wegstreckenzähler gegeben, wobei sich die Fehler beim Anschalten und Anhalten aber zumindest teilweise wieder aufheben (vgl. OLG Hamburg, VRS 55, 373, 374; OLG Köln, VRS 37 386, 388; OLG Braunschweig, DAR 1961, 290), so dass hier eine Reaktionsverzögerung des Polizeibeamten von 0,3 bis 0,5 Sek. zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamburg, aaO; BayObLG, NJW 1952, 234, 235; Rüth/ Berr/ Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 94; Löhle, DAR, 1984, 400). Anhaltspunkte für Konzentrationsmängel etwa aufgrund eines zu langen Einsatzes, die eine längere Reaktionszeit der erfahrenen Polizeibeamten nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei einer Meßstrecke von 1000 m und einer Meßzeit von 30 Sek. ist damit bei einer Reaktionszeit von 0,5 Sek. ein Sicherheitsabzug von rund 1,7 % erforderlich.

Eines weiteren Abzuges wegen der Bestimmung des Anfangs- und Endpunktes der Messung erscheint nicht erforderlich, da die Schalterbetätigung insoweit jeweils in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Polizeifahrzeug den Meßpunkt erreicht hat und sich damit der Polizeibeamte selbst auch in Höhe dieses Meßpunktes befindet. Durch die "Abrundung bei der Wegstreckenmessung auf volle Meter" ist der Betroffene nicht beschwert.

Bei der Zeitmessung ist zunächst für die Reaktionszeit der gleiche Sicherheitsabzug von 1,7 % wie bei der Meßstreckenbestimmung erforderlich. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte hier beim Ein- und Ausschalten des Meßgerätes nicht in gleicher Höhe mit dem Meßpunkt ist, sondern die Position des vor ihm fahrenden Fahrzeuges bestimmen muß, wobei zu Beginn und Ende der Zeitmessung die Beobachtungsposition regelmäßig verschieden sein wird. Das Urteil verhält sich dazu nicht. Es ist daher von der für den Betroffenen günstigsten Fallgestaltung auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie in Berlin allgemeinkundig ist - der Streckenverlauf der A 10 in dem Meßbereich nicht durchgehend gradlinig ist. Ferner muß aufgrund der festgestellten Fahrweise des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass das Polizeifahrzeug weder einen gleichbleibenden Abstand hielt noch stets dieselbe Fahrspur befuhr. Damit ist - wegen der dazu fehlenden Urteilsfeststellungen - nicht auszuschließen, dass sich der Polizeibeamte aufgrund des unterschiedlichen Blickwinkels zu dem vorausfahrenden Fahrzeug beim Ein- und Ausschalten des Zeitmeßwerkes jeweils um eine Fahrzeuglänge von 4 bis 5 m verschätzt hat. Dies bedeutet bei einer in 30 Sek. durchfahrenden Strecke von 1000 m, die um 10 m zu vermindern ist, einen weiteren Sicherheitsabzug von 1 %.

Ein weiterer Sicherheitsabzug zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten des Zeitmeßwerkes ist hier nochmals mit 1,7 % in Ansatz zu bringen. Das hier verwendete Meßgerät ist von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen (vgl. dazu BayObLG, DAR 1988, 211 = NJW 1988, 1039 = StVE § 3 StVO Nr. 92) und war geeicht. Es mißt die Zeit auf 0,1 Sek. genau, eine Meßungenauigkeit, die gelegentlich außer Betracht gelassen wird (vgl. OLG Hamburg, VRS 55, 373). Die hier zu berücksichtigende Verkehrsfehlergrenze beträgt das doppelte der Eichfehlergrenze (Löhle, DAR 1984, 400). Diese entspricht dem kleinsten Anzeigewert - hier: 0,1 Sek. - vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit (Löhle, aaO). Bei einer gemessenen Zeit von 30 Sek. beträgt damit die Eichfehlergrenze 0,25 Sek., somit die Verkehrsfehlergrenze 0,5 Sek. Dies bedingt bei einer Meßstrecke von 1000 m den Sicherheitsabzug von 1,7 %. Die von dem Amtsgericht mitgeteilte "höchstmögliche Abweichung auf einer Strecke von 1000 m bei 30 Sek. Meßzeit von plus 0,1 bis minus 0,6 km/h" erforderte lediglich einen Abschlag von 0,5 %.

Die aus den gemessenen Werten abgeleitete Berechnung durch das Meßgerät ist nicht zu beanstanden; Sicherheitsabschläge sind insoweit nicht geboten.

Der danach erforderliche Sicherheitsabzug für Fehler bei der Wegstreckenmessung (1,7 %), der Zeitmessung (2,7 %) und der Ganggenauigkeit (1,7 %) liegt selbst bei Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitsabzuges für vom Fahrzeug ausgehende Fehlerquellen - Reifenabnutzung, zu geringer Reifendruck - jedenfalls nicht höher als der von dem Amtsgericht vorgenommene Abzug von 10 % der errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Vomhundertsätze um so geringer werden, je länger die Meßstrecke (hier: 1292 m) ist, und dass der theoretisch mögliche höchste Gesamtfehler zuungunsten des Betroffenen im Einzelfall fast niemals wirksam wird (OLG Düsseldorf, aaO)."

Diese überzeugenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. Er hält es ebenfalls schon im Hinblick auf die Länge der Meßstrecke für ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall ein höherer als der von dem Amtsgericht vorgenommene Sicherheitsabzug von 10 % erforderlich wäre, um eine Benachteiligung des Betroffenen zu vermeiden. Selbst ein um wenige Prozentpunkte höherer Sicherheitsabzug hätte im Hinblick auf die Höhe der gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 125,7 km/h an dem Gesamtergebnis nichts geändert, weil der Senat nach § 79 Absatz 6 OWiG dieselben Rechtsfolgen festgesetzt hätte. Der Senat hat daher - nicht zuletzt im Kosteninteresse des Betroffenen - davon Abstand genommen, ein technisches Sachverständigengutachten über die möglichen Fehlerquellen bei der hier angewendeten Meßmethode und über die Höhe des daraus resultierenden Sicherheitsabzuges einzuholen ...


« Speedophot M | Riegl Lasermeßgerät »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen