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Absicht zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens bei Benennung einer im Ausland lebenden Person als Fahrzeugführer
StGB § 164 Absatz 2


Die für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Verdächtigung erforderliche Absicht des Täters ist nur gegeben, wenn dieser die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen gegen den Verdächtigen bezweckt oder wenn er sicher weiß, daß ein behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner Handlung ist. Daß der Täter diese Absicht hat, kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß ein der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigter Fahrzeugführer in dem ihm übersandten Anhörungsbogen den Namen und die genaue Anschrift einer in England wohnenden Person angibt und zugleich wahrheitswidrig erklärt, diese habe zur Tatzeit das Fahrzeug geführt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.02.1996 - 5 Ss 460/95-5/96 I

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte überschritt am 4. 11. 1994 als Fahrer eines Kfz die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Daraufhin sandte ihm die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen zu, dem ein Printfoto beigefügt war, welches den anläßlich der Radarmessung fotografierten Fahrzeugführer darstellte. Den Anhörungsbogen schickte der Angeklagte mit der Erklärung zurück, der Verkehrsverstoß werde von ihm nicht zugegeben; Fahrzeugführer sei an diesem Tage Mr. D gewesen. Dabei gab er dessen vollständige Anschrift in England an. Das Amtsgericht hat angenommen, die Mitteilung von Namen und Anschrift des D sei erfolgt, damit die Bußgeldbehörde - was tatsächlich nicht geschehen ist - die Ermittlungen gegen D richte. Der Angeklagte wurde zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen. Dort räumte er ein, sich auf dem ihm nunmehr vorgelegten Radarfoto wiederzuerkennen. Die Verdächtigung des D nahm er zurück.

In der Hauptverhandlung hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf Grund der Vernehmung von Zeugen und der Inaugenscheinnahme des Radarmeßfotos einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Absatz 2 StGB als überführt angesehen und dazu u.a. ausgeführt, dieser sei bereits auf dem ihm zugesandten Printfoto eindeutig als Fahrer zu erkennen gewesen. Seine Absicht, ein behördliches Verfahren gegen D herbeizuführen, ergebe sich aus dem Umstand, daß der Angeklagte dessen komplette Anschrift im Anhörungsbogen mitgeteilt habe. Er habe deshalb "damit gerechnet", daß die Behörde entsprechende Maßnahmen gegen D ergreifen werde, zumal wegen einer "nicht unwesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung" zu ermitteln gewesen sei. Der Umstand, daß D im Ausland gewohnt habe, habe sich nicht als "gravierendes Hindernis" für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit dargestellt.

Die Revision des Angeklagten führte zum Freispruch.

Aus den Gründen:
Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Absatz 2 StGB nicht.

1. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer u.a. bei einer Behörde wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art über einen anderen in der Absicht aufstellt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, sofern die Behauptung dazu geeignet ist. Die zur Ausfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Absicht ist nur dann gegeben, wenn der Täter die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme gegen einen anderen entweder bezweckt (dolus direktus ersten Grades) oder wenn er sicher weiß (dolus directus zweiten Grades), daß ein solches behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner unrichtigen Behauptung ist (vgl. BGHSt 13, 219 (222); BGHSt 18, 204 (206); Herdegen, in: LK, 10. Aufl. (1988), § 164 Rdnr. 31; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. (1991), § 164 Rdnr. 32; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. (1995), § 164 Rdnr. 16, jew. m.w.Nachw.).

2. Es kann hier dahinstehen, ob die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ergeben, daß der Angeklagte seine Behauptung, D sei Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen, wider besseres Wissen aufgestellt hat. Die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen belegen jedenfalls nicht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme gegen D herbeizuführen. Insoweit hält die Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters. Das Revisiongericht hat aber auf die Sachrüge zu überprüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung nicht erschöpfend ist und sich nicht mit allen wesentlichen auch für den Angeklagte sprechenden Umständen auseinandersetzt, so daß sich die Schlußfolgerungen als bloße Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. Senat, JMBlNRW 1996, 10 (11) m.w.Nachw.).

b) Soweit das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, gegen D ein behördliches Verfahren herbeizuführen, hat es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte bei seiner Behauptung im Anhörungsbogen davon ausgegangen ist, gegen D werde schon wegen seines Wohnsitzes in England kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Diese Überlegung hätte sich dem Amtsgericht aufdrängen müssen, weil der Angeklagte nur für den Fall mit einem Erfolg seiner objektiv unrichtigen Behauptung rechnen durfte, daß D nicht selbst gehalten sein würde, sich gegen einen Vorwurf der Bußgeldbehörde zu verteidigen und die Behauptung des Angeklagten in Abrede zu stellen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es bezweckt hat, daß gegen D ein behördliches Verfahren eingeleitet wird, fehlen. Überdies ist es weder allgemein bekannt, noch wird es von dem Amtsgericht näher ausgeführt, daß bei jeder nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen einen in England ansässigen Tatverdächtigen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Dafür, daß der Angeklagte dies angenommen hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nichts ersichtlich. Die allein auf der Tatsache der Mitteilung einer ausländischen Wohnanschrift beruhende Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte sei sicher von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme gegen D ausgegangen, reicht für eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht aus. Die bisherigen Feststellungen stellen danach keine ausreichende tatsächliche Grundlage für den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dar.

3. Die Fehlerhaftigkeit des Urteils führt zu dessen Aufhebung (§ 353 Absatz 1 StPO). Der Senat entscheidet gemäß § 354 Absatz 1 StPO in der Sache selbst abschließend. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind im übrigen ersichtlich vollständig. Daß ergänzende Feststellungen, die weitere Aufschlüsse über die innere Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Verdächtigung zuließen, in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden können, erscheint ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1993, 2451). Die Urteilsausführungen lassen keinen weiteren Ermittlungsansatz zu der Frage erkennen, welche Vorstellung der Angeklagte über die Möglichkeit der Einleitung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen gegen D hatte, als er diesen als Fahrer bezeichnete. Der Angeklagte ist danach von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der falschen Verdächtigung freizusprechen.


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