1. Wird die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt, so sind auch diejenigen Feststellungen des Tatrichters für den Senat bindend, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen.
2. Die Kenntnis, dass der Tachometer des Fahrzeugs defekt ist, begründet eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist in einem derartigen Fall in der Regel grob fahrlässig, sich dem Verkehrsfluss anzupassen, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wird. BayObLG, Beschluß vom 24. 11. 1999 - 2 ObOWi 558/99217
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 400 DM. Der Betroffene hatte auf der BAB A3 die durch Verkehrszeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandete, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Aufgrund der Beschränkung des Rechtsmittels hat der Senat davon auszugehen, dass dem Betroffenen lediglich Fahrlässigkeit zur Last liegt, obwohl nach den Feststellungen die Annahme vorsätzlichen Verhaltens nahe liegt. Das Amtsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung erkannt hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Betroffene einen Geschwindigkeitstrichter durchfahren hat und das die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkende Zeichen vor der Messstelle zumindest einmal wiederholt worden ist. Die Kenntnis der gefahrenen Geschwindigkeit kann sich grundsätzlich aus den Feststellungen des Amtsgerichts zu deren Höhe ergeben. Bei der festgestellten massiven Überschreitung um mehr als 50% drängt sich die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 378, 379; BayObLGSt 1996, 15/16).
Durch die Rechtsmittelbeschränkung wurden aber neben den Feststellungen des Amtsgerichts, in denen die Merkmale der angewandten Bußgeldbestimmung zu finden sind, auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen i.S. eines geschichtlichen Vorgangs für den Senat bindend. Dazu zählen auch diejenigen, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen (vgl. BGHSt 30, 340). Im vorliegenden Fall ist der Senat deshalb auch an die Feststellung des Amtsgerichts gebunden, dass der Tachometer des Betroffenen „kurz vor der späteren Messstelle“ nicht mehr „ging“ und dass der Betroffene sich „dem Verkehrsfluss angepasst“ hat. Es ist daher unerheblich, dass das Amtsgericht die entsprechende Einlassung des Betroffenen offensichtlich ungeprüft übernommen hat, anstatt sie - wie geboten - einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Schon die Bindungswirkung der Rechtsmittelbeschränkung führt dazu, dass die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines derartigen Anpassens an den Verkehrsfluss unerheblich sind, ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen der Staatsanwaltschaft in den Urteilsgründen keine Stütze finden und deshalb auf die allein erhobene Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.
2. Auch unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht festgestellten und den Senat bindenden Sachverhalts kann der Rechtsfolgenausspruch indes keinen Bestand haben. Aufgrund der Feststellungen kommt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m.Nr. 5.3.4 der Tabelle 1a des Anhangs zu Nr. 5 des Bußgeldkatalogs die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Absatz 1 Satz 1 BKatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Fälle grober Verkehrsverstöße sind gesetzlich als derart schwerwiegend vorbewertet, dass für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots auch angemessen erscheint. Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 BKatV eine grobe Pflichtverletzung zu verneinen ist, ist danach nur mehr eingeschränkt Raum (BGHSt 38, 125, 130; 231, 235 und ständige Rechtsprechung des Senats).
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann in diesen Fällen im Einzelfall nur abgesehen werden, wenn Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Ausnahme herausheben, oder Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Fahrverbot mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht vereinbar ist.
Einen derartigen Ausnahmefall begründen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht.
Die fehlenden Vorahndungen des Betroffenen rechtfertigen nach gefestigter obergerichtlicher Rspr. nicht, von einem Fahrverbot abzusehen. In der Rspr. ist auch anerkannt, dass ein defekter Tachometer Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschließt (vgl. Jagusch/ Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. 3 StVO Rn. 51/ 52a.E. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Tatsache, dass der Tachometer defekt war, begründet sogar eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen (BayObLG vom 23. 8. 1995 - 2 ObOWi 510/95). Dabei gilt der oben bereits in anderem Zusammenhang herausgestellte Grundsatz, dass ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel bemerken kann. Wenn ein Kraftfahrer daher - wie der Betroffene - die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h in Kenntnis eines defekten Tachometers überschreitet, lässt dies auf ein besonderes Maß an Sorglosigkeit im Straßenverkehr schließen (vgl. auch BGH aaO).
Dies gilt auch für den vorliegend anzunehmenden Fall eines Mitfahrens im Verkehrsfluss. Auch wenn tatsächlich auf einer Fahrspur der Autobahn von allen eine Geschwindigkeit von 126 km/h statt 80 km/h eingehalten worden sein sollte, kann einem erfahrenen Kraftfahrzeugführer das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit nur in Folge grober Nachlässigkeit entgehen.
Insgesamt rechtfertigen die vom Amtsgericht festgestellten Tatumstände nicht, von der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
Die angefochtene Entscheidung war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufzuheben. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da das Amtsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht die Frage erörtert hat, ob aus anderen Gründen, etwa wegen existenzgefährdender Auswirkungen, die Verhängung eines Fahrverbots ausscheidet. Der Senat weist hierzu allerdings vorsorglich darauf hin, dass an die Annahme einer derartigen Existenzgefährdung besondere Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist im Hinblick auf die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile bei der Prüfung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (vgl. OLG Hamm DAR 1999, 84 = VRS 96, 231).