Kein Fahrverbot bei lange zurückliegender Tat
StVG § 25 Absatz 1 Satz 1; OWiG § 79 Absatz 6
Das Fahrverbot nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG kann seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Soll es verhängt werden, so müssen besondere Umstände vorliegen, die seine Festsetzung trotz des langen Zeitablaufs noch rechtfertigen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. 5. 2000 - 2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi) 39/00 III
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,- DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat mit Beschluss v. 14. 10. 1999 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht die Betroffene wegen des nunmehr rechtskräftig feststehenden fahrlässigen Rotlichtverstoßes vom 4. 11. 1997 wiederum zu einer Geldbuße von 250,- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg insoweit, als das Fahrverbot aufgehoben wurde.
Aus den Gründen: Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucks. IV/651 Seite 12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da das Fahrverbot in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es sinnlos erscheinen, wenn seit der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist (vgl. Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 14. Aufl., Rdnr. 1 zu § 25 StVG m.w.N.). Deshalb bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots nach einem längeren Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Zwar lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass sich das Amtsgericht bei Anordnung des Fahrverbots, dieser Grundsätze bewusst war, jedoch sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände festgestellt, die die Verhängung des Fahrverbots nach einem verstrichenen Zeitraum von ca. zwei Jahren und drei Monaten zwischen Tatbegehung und dem angefochtenen Urteil, noch rechtfertigen könnten.
Ein besonderer Umstand in diesem Sinne ist vorliegend nicht dadurch gegeben, dass die Betroffene seit der Tat vom 4. November 1997 erneut im Straßenverkehr aufgefallen ist (so grundsätzlich Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 44 Rdnr. 15). Zwar wurde nach den getroffenen Feststellungen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 5. Februar 1998 (rechtskräftig seit dem 21. Februar 1998) eine Geldbuße von 170,- DM festgesetzt, weil sie am 24. November 1997 die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers missachtet und fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Jedoch liegt auch diese Tat über zwei Jahre vor der letzten tatrichterlichen Verurteilung, so dass auch insoweit der spezialpräventive Zweck des Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung verliert.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass weitere für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen werden können, kann der Senat gemäß § 79 Absatz 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und den Rechtsfolgenausspruch neu festsetzen.
Unter Absehen der Verhängung eines Fahrverbots erachtet der Senat die Verhängung der Regelgeldbuße von 250,- DM als angemessen. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots vorliegend entfällt, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben.