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Keine Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ablauf der Sperrfrist im Berufungsverfahren
StGB § 69; StPO §§ 111a, 312ff.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht allein wegen des bloßen Zeitablaufes während des Berufungsverfahrens aufzuheben; denn wer gegen ein amtsgerichtliches Urteil, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet worden ist, Berufung einlegt, muß damit rechnen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis länger als die Sperrfrist dauert, die das Amtsgericht festgesetzt hat.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. 3. 1999 - 1 Ws 191/99

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten am 2. 3. 1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, begangen am 14. 1. 1997, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätze zu je 80 DM verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Der zunächst auf den 16. 9. 1998 bestimmte Termin zur Hauptverhandlung über das Rechtsmittel ist wegen Verhinderung des Sachverständigen zum Alkoholuntersuchungsbefund auf den 21. 10. 1998 verlegt worden. Im Fortsetzungstermin vom 28. 10. 1998 ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, weil die Strafkammer weitere Beweiserhebung gem. § 244 Absatz 2 StPO für erforderlich erachtete. Neuer Termin zur Berufungshauptverhandlung ist nunmehr anberaumt auf den 17. 5. 1999.

Der Führerschein des Angeklagten ist zunächst am 14. 1. 1997 sichergestellt, ihm jedoch am 14. 2. 1997 - vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung nach Abschluß der Ermittlungen - wieder ausgehändigt worden. Nachdem der Angeklagte gegen den Strafbefehl vom 27. 6. 1997 Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht ihm mit Beschluß vom 8. 7. 1997 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme seines Führerscheins angeordnet. Dieser befindet sich seit dem 15. 7. 1997 bei den Akten.

Der Angeklagte hat nach Aussetzung der Berufungshauptverhandlung im Termin vom 28. 10. 1998 die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Strafkammer hat im Ergebnis zutreffend entschieden.
1. Gem. § 111a Absatz 2 StPO ist - im Berufungsrechtszug bereits vor Urteilerlaß - die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn der Grund ihrer Anordnung weggefallen ist. Das ist der Fall, wenn dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird, nicht mehr bestehen (§ 111a Absatz 1 Satz 1 StPO). Hierzu kann der Senat nach Lage des Falles - in Übereinstimmung mit der Strafkammer - nicht ausgehen.

a) Dem Angeklagten werden u.a. fahrlässige und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr zur Last gelegt, also zwei Straftaten, die den Täter gem. § 69 Absatz 2 Nr. 2 StGB mangels charakterlicher Zuverlässigkeit i.d.R. als ungeeignet erscheinen lassen, Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ein solcher gesetzlicher Regelfall ist bei derartigen Verfehlungen nur dann nicht anzunehmen, wenn besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art vorhanden sind, die ungeachtet der Tat(en) die mangelnde Eignung des Täters von vornherein ausschließen (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 69 Rdnr. 10 m.w.Nachw.). Hier sind indessen keine Umstände ersichtlich, die eine solche Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründen. Insbesondere reicht dazu nicht aus, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist und - i.ü. unbeanstandet - seit 1978 laufend führerscheinpflichtige Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt (vgl. dazu Tröndle, aaO).

b) Der bloße Zeitablauf während des Berufungsverfahrens rechtfertigt als solcher nicht die Annahme, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis werde nicht mehr angeordnet werden (...). Wer gegen ein Urteil, in dem eine Sicherungsmaßregel nach § 69 StGB angeordnet worden ist, Berufung einlegt, muß damit rechnen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis länger dauert, als das Amtsgericht die Sperrfrist bemessen hat.

c) Diese Konsequenz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß NZV 1988, 194 =NStE § 111a StPO Nr. 3, die keinen Erfolg hatte, hat das BVerfG in seiner - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Entscheidung vom 11. 9. 1989 - 2 BvR 1209/88 - u.a. ausgeführt:

„Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, dass die Einlegung von Rechtsmitteln wegen der gesetzlichen Regelung über das Mindestmaß der Sperrfrist und deren Beginn (§ 69a StGB) sowie wegen der Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu einer faktischen Verlängerung der Sperrfrist führen kann …
Bei Beachtung aller Umstände fällt hier die überragende Bedeutung des Sicherungszwecks der Maßnahme nach § 111a StPO ins Gewicht, die - anders als etwa bei der zumeist nur verfahrenssichernden Funktion der Untersuchungshaft - die Allgemeinheit von vornherein, also auch vor einem rechtskräftigen Erkenntnis, vor den Gefahren schützen soll, die von einem möglicherweise ungeeigneten Kfz-Führer ausgehen. Schließlich wird dem Beschwerdeführer ein Verhalten im Straßenverkehr zur Last gelegt, das die Frage nach der notwendigen Fähigkeit zur Selbstbeherrschung aufwirft … Vor diesem Hintergrund gewinnt die fachgerichtliche Auffassung Bedeutung, der Eignungsprüfung der Verwaltungsbehörde in einem möglichen Neuerteilungsverfahren könne nicht ohne weiteres vorgegriffen werden … Endlich sind keine Umstände ersichtlich, die … die Wiedererlangung der Eignung als offenkundig erscheinen lassen müßten. Nach alledem hat der Beschwerdeführer die mit der vorbeugenden Maßnahme verbundenen, auch seine berufliche Situation ergreifenden Beeinträchtigungen hinzunehmen.“

Daran ist festzuhalten.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Verfahren auch nicht so ungewöhnlich verzögert, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits jetzt die vorläufige Maßnahme nach § 111a Absatz 1 StPO aufzuheben wäre.

a) Gründe, die es als offensichtlich erscheinen lassen, dass der Angeklagte bis zur bevorstehenden Berufungshauptverhandlung am 17. 5. 1999 seine Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr wiedererlangt haben wird, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

b) Die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins auf den 17. 5. 1999 stellt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensverzögerung dar, nachdem das angefochtene Urteil am 2. 3. 1998 ergangen ist. Der Zeitablauf hält sich jedenfalls noch im Rahmen der üblichen Verfahrensdauer.
Der ursprünglich auf den 16. 9. 1998 bestimmte Berufungstermin mußte wegen Verhinderung des Alkoholsachverständigen, auf dessen Mitwirkung im Hinblick auf den vom Angeklagten mit wechselnden Begründungen behaupteten Nachtrunk nicht verzichtet werden konnte, auf den 21. 10. 1998 mit Fortsetzung am 28. 10. verlegt werden. Nach eingehender Beweisaufnahme kam es im letztgenannten Termin zur Aussetzung der Hauptverhandlung, weil die Strafkammer aufgrund der ihr obliegenden Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 244 Absatz 2 StPO) zusätzliche Beweiserhebungen - u.a. die Vernehmung von zwei sachverständigen Zeugen - für erforderlich erachtete. Die in dem Aussetzungsbeschluß getroffenen Beweisanordnungen waren jedenfalls nicht völlig unvertretbar, wie mit der Beschwerde ohne nähere nachvollziehbare Begründung geltend gemacht wird. Die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Mit Verfügung vom 13. 1. 1999 hat der zuvor einige Zeit wegen Erkrankung dienstunfähige Strafkammer-Vorsitzende neuen Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 17. 5. 1999 bestimmt. Es wird dann allerdings eine abschließende Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen sein, weil der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Führerschein gut 23 Monate entbehrt. Derzeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit indessen noch gewahrt, und zwar nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten immerhin zwei Trunkenheitsfahrten - davon eine vorsätzlich begangen - zur Last gelegt werden. Deshalb bestehen auch jetzt noch dringende Gründe für die Annahme, dass ihm die Fahrerlaubnis im Berufungstermin endgültig entzogen wird. Die mit der vorläufigen Entziehung verbundenen persönlichen und beruflichen Nachteile hat er als selbstverschuldet hinzunehmen.


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