1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers.
2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht. OLG Hamm, Beschluß vom 11. 3. 1999 - 1 Ss OWi 203/99
Zum Sachverhalt: Die Betroffene beachtete an einer Kreuzung nicht das schon länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht einer LZA. Dadurch kam es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall mit Sachschaden. Die Betroffene hat eingeräumt, das Rotlicht nicht beachtet und dadurch den Unfall verursacht zu haben. Auf Grund von Sonneneinstrahlung auf die LZA sei sie aber davon ausgegangen, dass die Ampel für sie Grün gezeigt habe. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 1, 37 StVO zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und ihr ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen blieb erfolglos.
Aus den Gründen: . . . Die verhängte Geldbuße von 250 DM entspricht den dafür in der BKatV aufgestellten Richtlinien. Für die Anordnung des einmonatigen Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung kann ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kfz-Führer begangen hat. Dies setzt im Hinblick auf die subjektive Tatseite einen groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gegen die Verkehrsregeln voraus (vgl. BVerfG, DAR 1996, 196 = NZV 1996, 284; BGH, NJW 1997, 3253 = NZV 1997, 525). Eine solche auch subjektiv vorwerfbare grobe Pflichtverletzung läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen. Das Überfahren des schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts, die anschließende Gefährdung des Querverkehrs sowie die Herbeiführung des Unfalls stellt zunächst objektiv eine grobe Pflichtverletzung dar. Für sie ist in § 2 Absatz 1 BKatV i.V. mit der Tabelle unter lfd. Nr. 34.1, 34.2, ein Fahrverbot als (Regel-)Sanktion vorgesehen. In diesen Fällen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht mehr an (vgl. BGH, aaO).
Die Regelbeispiele der BKatV entfalten jedoch auch im Hinblick auf das subjektive Element der groben Pflichtverletzung eine gewichtige - nur ausnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung. Der Bußgeldrichter hat sich daher mit der Frage, ob der Verkehrsverstoß auch subjektiv eine grobe Pflichtverletzung darstellt, nur dann auseinanderzusetzen, wenn aufgrund der Einlassung des Betroffenen dazu Anlaß besteht (vgl. BGH, NJW 1997, 3253 = NZV 1997, 525).
Dies ist im Ergebnis vorliegend nicht der Fall. Die Einlassung der Betroffenen ist nicht geeignet, die Indizwirkung der objektiv groben Pflichtverletzung für die Beurteilung des subjektiven Fehlverhaltens auszuräumen. Nähert sich ein Kraftfahrer einer im Betrieb befindlichen LZA, auf deren Farbgläser Sonnenlicht direkt einfällt, so erweist sich die richtige Wahrnehmung der jeweiligen Farbphase häufig als schwierig. In einem solchen Fall muß deshalb der Kfz-Führer besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Die hieraus sich ergebenden besonderen Sorgfaltsanforderungen, deren Verletzung die Verhängung eines Fahrverbotes begründen kann, gelten aber nicht nur für den Kraftfahrer, der die für sein Fahrverhalten bestimmte Farbphase schon nach dem eigenen Empfinden nicht oder nur unsicher erkannt hat (vgl. OLG Hamm, NZV 1996, 327 = VRS 91, 397). Sie gelten auch für denjenigen, der trotz dieser ersichtlich ungünstigen Lichtverhältnisse unkontrolliert auf eine von ihm nur so eingeschätzte Farbphase vertraut. In Anbetracht der für ihn erkennbaren Sichtbehinderung muß der Kraftfahrer in einem solchen Fall gleichwohl mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen. Unter diesen Umständen stellt es daher schon im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichtverstoßes eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Kraftfahrer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen - wie etwa die sorgfältige Beobachtung des Querverkehrs - in den Kreuzungsbereich einfährt.
Die Betroffene hätte sich deshalb vergewissern müssen, ob ihre Wahrnehmung richtig ist und sich damit vorsichtig dem Kreuzungsbereich nähern müssen. Dass sie dies unterlassen hat und offensichtlich ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen die Kreuzung überqueren wollte, begründet eine grobe Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwieweit der Irrtum der Betroffenen über die Ampelschaltung als solcher schon auf einem groben Pflichtenverstoß beruht hat.