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Ausnahme vom Regelfahrverbot bei übersehenem Ortseingangsschild, StVO § 3 Absatz 3 Nr. 1; StVG § 25 Absatz 1 Satz 1; BKatV § 2 Absatz 2 Satz 2

1. Ein Autofahrer ist verpflichtet, in erster Linie die auf der rechten Straßenseite angebrachte Beschilderung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV vor, so kommt ein Fahrverbot dennoch nicht stets "in Betracht", wenn der Geschwindigkeitsverstoß u.a. darauf beruht, dass Ortsschilder unter Verstoß gegen die VwV zu Zeichen 310 und 311 aufgestellt worden sind.
BayObLG, Beschluß vom 27.02.1998 - 2 ObOWi 64/98

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 29. 1. 1997 mit seinem Pkw die B 303 im Gemeindebereich von St., Ortsteil Unter-/Oberz. In Fahrrichtung des Betroffenen gesehen war am linken Fahrbahnrand ein Zeichen 311 angebracht, mit dem das Ende der Ortschaft Oberz. angezeigt wurde. Auf gleicher Höhe war am rechten Fahrbahnrand ein Ortsschild für Unterz. (Zeichen 310) aufgestellt. Der Betroffene übersah infolge Fahrlässigkeit das Zeichen 310 und überschritt daher fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h. Zu den Vorbelastungen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene mit einem seit 25. 1. 1997 rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen einer am 25. 10. 1996 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h geahndet worden war.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:
Der Schuldspruch des Amtsgerichts weist Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Auch die Verhängung der Regelbuße von 120 DM ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Keinen Bestand haben kann indes die Verhängung des Fahrverbots ...

Dem Amtsgericht ist allerdings darin zu folgen, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV vorliegen, mithin ein Fahrverbot "in der Regel in Betracht kommt". Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber bestimmte Regelfälle aus dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG herausgenommen und rechtlich verselbständigt. Diese Vorbewertung des Verordnungsgebers bindet Verwaltungsbehörden und Gerichte. Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV eine beharrliche Pflichtverletzung, die kein vorsätzliches Handeln zur Voraussetzung hat, zu verneinen ist, ist danach nur noch eingeschränkt Raum. Die Fassung des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV, wonach die Anordnung eines Fahrverbots nicht zwingend vorgesehen ist, sondern lediglich "in Betracht kommt", trägt der richterlichen Entscheidungsfreiheit Rechnung und erlaubt es, die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung zu berücksichtigen. Der Tatrichter muß sich einer solchen Möglichkeit bewußt sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben (BGH, aaO).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht angenommen, dass der Betroffene durch einen vor ihm fahrenden Lkw objektiv nicht gehindert war, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte Ortsschild (Zeichen 310) zu sehen. Wenn er sich auf den linken Fahrbahnrand konzentriert habe, beruhe das Übersehen des Schildes auf Fahrlässigkeit. Im übrigen weise der weitere Verlauf der B 303 für mehrere 100 m noch geschlossene Bebauung auf. Das Amtsgericht hat bei diesen Erwägungen der Tatsache nicht ausreichend Rechnung getragen, dass die Beschilderung nicht der VwV zu Zeichen 310 und 311 entsprach. Nach Nr. VIII der VwV sind bei zwei ineinander übergehenden geschlossenen Ortschaften oder Ortsteilen die Ortstafeln etwa auf gleicher Höhe anzubringen und in der jeweiligen Fahrtrichtung gleichartig zu beschriften. Demgegenüber war im vorliegenden Fall am linken Fahrbahnrand ein Zeichen Nr. 311 angebracht, mit dem das Ende des Ortsbereichs Oberz. angezeigt wurde, während in gleicher Höhe rechts mit Zeichen Nr. 310 der Beginn des Ortes Unterz. angezeigt war.

Das Amtsgericht hat, wie den Gründen zu entnehmen ist, zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass er "aufgrund der Ortstafeln davon ausging, die geschlossene Ortschaft und die damit festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung sei beendet". Zu dieser Annahme kann der Betroffene nur dadurch gekommen sein, dass er allein die am linken Fahrbahnrand angebrachte Beschilderung zur Kenntnis genommen hat. Tatsächlich war er aber verpflichtet, in erster Linie auf die an der rechten Straßenseite vorhandene Beschilderung zu achten (vgl. auch VwV zu §§ 39 bis 43 StVO III Nr. 8).
Hätte er das Ortsschild am rechten Fahrbahnrand zur Kenntnis genommen, wäre trotz des am linken Fahrbahnrand angebrachten Zeichens 311 hinreichend klar gewesen, dass eine neue Ortschaft mit einer auf 50 km/m begrenzten Höchstgeschwindigkeit beginnt. Eine widersprüchliche und damit unklare Beschilderung bestand nicht. Allerdings weist der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf auch unter Berücksichtigung der Feststellung des Amtsgerichts, dass der weitere Straßenverlauf noch geschlossene Bauweise aufwies, nur einen sehr geringen Schuldgehalt auf und läßt die Verhängung eines Fahrverbots als unverhältnismäßig erscheinen.

Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, gem. § 79 Absatz 6 OWiG selbst entscheiden. Er läßt das Fahrverbot unter Aufrechterhaltung der Geldbuße entfallen.


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